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Entscheidung 4 Ob 203/08v×

Entscheidung 4 Ob 203/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob203/08v

Entscheidungsdatum

18.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20-22, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Andreas S*****, 2. Jan Manuel S*****, 3. A***** OHG, *****, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 26.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. September 2008, GZ 1 R 124/08z-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Begriff des schädigenden Ereignisses in Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist weit zu verstehen (EuGH RS 21/76 = Slg 1976, 1735 - Bier/Mines de potasse, Rz 18). Er erfasst im Bereich des Verbraucherschutzes unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln, deren Verhinderung die Aufgabe von klagebefugten Verbänden ist (EuGH C-167/00 = Slg 2002 römisch eins 8111 - VKI/Henkel, Rz 42). Denn die Wirksamkeit der in Artikel 7, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Amtsblatt 1993 L 95, 29) vorgesehenen Unterlassungsklagen wäre erheblich beeinträchtigt, wenn diese Klagen nur im Staat der Niederlassung des Gewerbetreibenden erhoben werden könnten (EuGH C-167/00 - VKI/Henkel, Rz 43).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Klage der Bundesarbeitskammer

gegen das Erwecken eines unrichtigen Eindrucks über die

Unentgeltlichkeit der im Internetauftritt der Beklagten angebotenen

Dienste und gegen das dortige Fehlen gesetzlich vorgesehener

Informationen jeweils im Geschäftsverkehr mit in Österreich

ansässigen Kunden; letzteres wird gegebenenfalls im Urteilsspruch

klarzustellen sein. Damit liegt aber ein „Angriff" auf die

österreichische Rechtsordnung vor, der nach den dargestellten

Erwägungen der Entscheidung C-167/00 die Zuständigkeit nach Art 5 Nr

3 EuGVVO begründet. Auf welchem technischen Weg dieser „Angriff"

erfolgt, ist unerheblich (vgl zum Lauterkeitsrecht 4 Nc 3/08s =

ZfRV-LS 2008/32, zum Immaterialgüterrecht 4 Ob 110/01g = ÖBl 2002/28,

145 - BOSS-Zigaretten). Das von den Beklagten angeregte

Vorabentscheidungsersuchen ist auf dieser Grundlage nicht erforderlich.

Anmerkung

E89106 4Ob203.08v

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2009/450 S 474 - RdW 2009,474 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00203.08V.1118.000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20081118_OGH0002_0040OB00203_08V0000_000

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