Der Revisionsrekurs der Klägerin richtet sich gegen die Abweisung des in Ansehung der Lichtbilder von Dr.Jörg H***** und Dr.Michael H***** gestellten Sicherungsantrages und ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig. Er ist auch berechtigt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten richtet sich gegen das in Ansehung der Lichtbilder von Staatsanwalt Dr.M***** und David S***** erlassenen Verbotes. Er ist nicht zulässig.
Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
Die Klägerin verweist auf den Zweck der Ausnahmebestimmung des § 42 c UrhG. Danach solle der Urheberrechtsschutz nur dort geringfügig gelockert werden, wo es der unmittelbare zeitliche Druck des tagesaktuellen Geschehens im Interesse einer topaktuellen Berichterstattung verlange. Der Begriff des "Tagesereignisses" im Sinn des § 42 c UrhG setze nicht nur voraus, daß etwas interessant sei, sondern auch, daß die Berichterstattung unter dem Druck der Aktualität stehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die von der Beklagten vorgenommene Artikelanalyse und Berichterstattung habe sich über Wochen und Monate erstreckt und sei unter keinem Aktualitätsdruck gestanden. Es wäre der Beklagten daher zumutbar gewesen, auf bestehende Urheberrechte Rücksicht zu nehmen.Die Klägerin verweist auf den Zweck der Ausnahmebestimmung des Paragraph 42, c UrhG. Danach solle der Urheberrechtsschutz nur dort geringfügig gelockert werden, wo es der unmittelbare zeitliche Druck des tagesaktuellen Geschehens im Interesse einer topaktuellen Berichterstattung verlange. Der Begriff des "Tagesereignisses" im Sinn des Paragraph 42, c UrhG setze nicht nur voraus, daß etwas interessant sei, sondern auch, daß die Berichterstattung unter dem Druck der Aktualität stehe. Dies sei hier nicht der Fall. Die von der Beklagten vorgenommene Artikelanalyse und Berichterstattung habe sich über Wochen und Monate erstreckt und sei unter keinem Aktualitätsdruck gestanden. Es wäre der Beklagten daher zumutbar gewesen, auf bestehende Urheberrechte Rücksicht zu nehmen.
Gemäß § 42 c (vor der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 § 42 a) UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benützt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EB z Urheberrechtsgesetz-Novelle 1988, 385 BeilNR 15.GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 341 ff [362]; ÖBl 1989, 118 - Gloria; MR 1989, 212 - Arnulf Rainer; RdW 1997, 175).Gemäß Paragraph 42, c (vor der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 Paragraph 42, a) UrhG dürfen zur Berichterstattung über Tagesereignisse Werke, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benützt werden. Unter "Tagesereignis" ist dabei ein Ereignis zu verstehen, das wegen seiner Aktualität Interesse findet (EB z Urheberrechtsgesetz-Novelle 1988, 385 BeilNR 15.GP, abgedruckt in Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 341 ff [362]; ÖBl 1989, 118 - Gloria; MR 1989, 212 - Arnulf Rainer; RdW 1997, 175).
Schon § 49 des österreichischen Urheberrechtsgesetzes 1936 gestattete die freie Werknutzung zugunsten der Film- und Funkberichterstattung über Tagesereignisse (auch kultureller Natur) aus der Überlegung, eine Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse durch Film oder Funk solle nicht dadurch erschwert oder unmöglich gemacht werden, daß im Verlauf der Vorgänge, über die zur Information der Allgemeinheit berichtet wird, urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden. Voraussetzung der zulässigen freien Berichterstattung war jedoch ein besonders aktueller Anlaß, wie die Eröffnung von Festspielen oder Festwochen, die Vorstellung der Preisträger eines Kompositions- oder die Interpretenwettbewerbs, oder die Vernissage einer Ausstellung (Walter, Die Film- und Funkberichterstattung über Tagesereignisse, Gedanken zum geltenden und künftigen österreichischen Urheberrecht GRURInt 1971, 384 ff [389]). Walter (aaO 389) führt hiezu - einschränkend - aus, die freie Berichterstattung über aktuelle Ereignisse müsse besonders vorsichtig und sorgsam behandelt werden, um nicht unter dem Vorwand des Informationsinteresses in lebenswichtige Interessenssphären des Urhebers in einer Weise einzubrechen, die mit dem Anliegen der Ausnahmevorschrift nichts mehr gemein hat.Schon Paragraph 49, des österreichischen Urheberrechtsgesetzes 1936 gestattete die freie Werknutzung zugunsten der Film- und Funkberichterstattung über Tagesereignisse (auch kultureller Natur) aus der Überlegung, eine Berichterstattung über tagesaktuelle Ereignisse durch Film oder Funk solle nicht dadurch erschwert oder unmöglich gemacht werden, daß im Verlauf der Vorgänge, über die zur Information der Allgemeinheit berichtet wird, urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden. Voraussetzung der zulässigen freien Berichterstattung war jedoch ein besonders aktueller Anlaß, wie die Eröffnung von Festspielen oder Festwochen, die Vorstellung der Preisträger eines Kompositions- oder die Interpretenwettbewerbs, oder die Vernissage einer Ausstellung (Walter, Die Film- und Funkberichterstattung über Tagesereignisse, Gedanken zum geltenden und künftigen österreichischen Urheberrecht GRURInt 1971, 384 ff [389]). Walter (aaO 389) führt hiezu - einschränkend - aus, die freie Berichterstattung über aktuelle Ereignisse müsse besonders vorsichtig und sorgsam behandelt werden, um nicht unter dem Vorwand des Informationsinteresses in lebenswichtige Interessenssphären des Urhebers in einer Weise einzubrechen, die mit dem Anliegen der Ausnahmevorschrift nichts mehr gemein hat.
Durch die Urheberrechts-Novelle 1982 wurde die freie Werknutzung zugunsten der Berichterstattung über Tagesereignisse in § 42 a (nunmehr 42 c) UrhG neu gefaßt. Erfaßt werden nun auch Werke der bildenden Künste, begünstigt wird auch die Berichterstattung in Printmedien.Durch die Urheberrechts-Novelle 1982 wurde die freie Werknutzung zugunsten der Berichterstattung über Tagesereignisse in Paragraph 42, a (nunmehr 42 c) UrhG neu gefaßt. Erfaßt werden nun auch Werke der bildenden Künste, begünstigt wird auch die Berichterstattung in Printmedien.
Ausgehend von der Überlegung, daß der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muß § 42 c UrhG eng ausgelegt werden (vgl Walter aaO 387; ders MR 1989, 214 ff; Hodik, Aktuelle Berichterstattung über Kulturereignisse, MR 1989, 160; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 118).Ausgehend von der Überlegung, daß der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlich den Urheberrechtsschutz (nur) dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, muß Paragraph 42, c UrhG eng ausgelegt werden vergleiche Walter aaO 387; ders MR 1989, 214 ff; Hodik, Aktuelle Berichterstattung über Kulturereignisse, MR 1989, 160; Zanger, Urheberrecht und Leistungsschutz im digitalen Zeitalter 118).
Daß ein Bericht über eine tatsächliche Begebenheit beim Leser besonderes Interesse findet, qualifiziert diesen Vorgang noch nicht als "Tagesereignis" im Sinn des § 42 c UrhG. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist das Vorliegen eines tagesaktuellen Vorganges, der wegen seiner besonderen Aktualität Interesse erweckt (vgl Walter, Anm zu MR 1989, 212 - Arnulf Rainer [214 f]). Er muß sich entweder gleichzeitig mit der Berichterstattung oder kurz davor ereignet haben (MR 1989, 212 - Arnulf Rainer; Zanger aaO 118).Daß ein Bericht über eine tatsächliche Begebenheit beim Leser besonderes Interesse findet, qualifiziert diesen Vorgang noch nicht als "Tagesereignis" im Sinn des Paragraph 42, c UrhG. Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist das Vorliegen eines tagesaktuellen Vorganges, der wegen seiner besonderen Aktualität Interesse erweckt vergleiche Walter, Anmerkung zu MR 1989, 212 - Arnulf Rainer [214 f]). Er muß sich entweder gleichzeitig mit der Berichterstattung oder kurz davor ereignet haben (MR 1989, 212 - Arnulf Rainer; Zanger aaO 118).
So wurde die geforderte Tagesaktualität des Ereignisses bisher bejaht bei aktueller Berichterstattung über Militärparaden, öffentliche Feierlichkeiten und Sportveranstaltungen (Walter, GRURInt 1971, 384 ff [388], desgleichen über offizielle Empfänge, Ausstellungseröffnungen, Buchpräsentationen (Walter aaO 215), den aktuellen Wahlkampf (ÖBl 1989, 118 - Gloria; Zanger aaO 118), sowie über den aktuellen Verkauf eines Aktienpakets (RdW 1997, 175).
Die von der Beklagten aufgezeigte "gespaltene Berichterstattung" der K*****-Zeitung erfüllt die dargelegten Kriterien eines "Tagesereignisses" im Sinn des § 42 c UrhG nicht. Wenngleich die Blattlinie der K*****-Zeitung zum Thema Semmering-Tunnel bei medienpolitisch Interessierten durchaus Beachtung finden mag, wird sie dadurch noch nicht zum tagesaktuellen Ereignis, das wegen seiner besonderen Aktualität Interesse weckt. Schon der Begriff "Ereignis" wird als Geschehen definiert, "das den normalen alltäglichen Ablauf als etwas Bemerkenswertes unterbricht" (Duden, Bedeutungswörterbuch), sich somit bereits von all jenen Vorgängen abhebt, die - aus welchen Gründen auch immer - Interesse wecken. Die in § 42 c UrhG verwendete Formulierung "Berichterstattung über Tagesereignisse" setzt darüber hinaus eine besondere Aktualität der tatsächlichen Begebenheiten voraus, die wegen des dadurch hervorgerufenen besonderen Interesses eine unverzügliche (tagesaktuelle) Berichterstattung angezeigt erscheinen läßt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit freier Werknutzung eröffnet hat.Die von der Beklagten aufgezeigte "gespaltene Berichterstattung" der K*****-Zeitung erfüllt die dargelegten Kriterien eines "Tagesereignisses" im Sinn des Paragraph 42, c UrhG nicht. Wenngleich die Blattlinie der K*****-Zeitung zum Thema Semmering-Tunnel bei medienpolitisch Interessierten durchaus Beachtung finden mag, wird sie dadurch noch nicht zum tagesaktuellen Ereignis, das wegen seiner besonderen Aktualität Interesse weckt. Schon der Begriff "Ereignis" wird als Geschehen definiert, "das den normalen alltäglichen Ablauf als etwas Bemerkenswertes unterbricht" (Duden, Bedeutungswörterbuch), sich somit bereits von all jenen Vorgängen abhebt, die - aus welchen Gründen auch immer - Interesse wecken. Die in Paragraph 42, c UrhG verwendete Formulierung "Berichterstattung über Tagesereignisse" setzt darüber hinaus eine besondere Aktualität der tatsächlichen Begebenheiten voraus, die wegen des dadurch hervorgerufenen besonderen Interesses eine unverzügliche (tagesaktuelle) Berichterstattung angezeigt erscheinen läßt, für die der Gesetzgeber die Möglichkeit freier Werknutzung eröffnet hat.
Dies ist aber bei Berichten über die Blattlinie eines Konkurrenzmediums, die auf Analysen der kritisierten Veröffentlichungen beruhen, nicht der Fall. Davon abgesehen hat die Beklagte erst Wochen nach dem in der K*****-Zeitung erschienenen Artikel über dessen gespaltene Blattlinie berichtet. Der Zweck der Ausnahmebestimmung des § 42 c UrhG, den Urheberrechtsschutz dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, weil der Berichterstatter die Wiedergabe von im Zuge eines Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann, trifft auf die Beklagte nicht zu. Es wäre ihr zumutbar gewesen, auf das zugunsten der Klägerin bestehende Schutzrecht (vgl MR 1992, 114 - Michael Konsel) Rücksicht zu nehmen, eine Wiedergabe der Lichtbilder der beiden Politiker zu unterlassen bzw diese im Text durch einen entsprechenden Hinweis zu ersetzen, ohne daß dadurch der Eindruck hätte entstehen müssen, einzelne Passagen wären etwa nicht abgedruckt worden.Dies ist aber bei Berichten über die Blattlinie eines Konkurrenzmediums, die auf Analysen der kritisierten Veröffentlichungen beruhen, nicht der Fall. Davon abgesehen hat die Beklagte erst Wochen nach dem in der K*****-Zeitung erschienenen Artikel über dessen gespaltene Blattlinie berichtet. Der Zweck der Ausnahmebestimmung des Paragraph 42, c UrhG, den Urheberrechtsschutz dort zu lockern, wo dies im Interesse einer tagesaktuellen Berichterstattung notwendig ist, weil der Berichterstatter die Wiedergabe von im Zuge eines Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann, trifft auf die Beklagte nicht zu. Es wäre ihr zumutbar gewesen, auf das zugunsten der Klägerin bestehende Schutzrecht vergleiche MR 1992, 114 - Michael Konsel) Rücksicht zu nehmen, eine Wiedergabe der Lichtbilder der beiden Politiker zu unterlassen bzw diese im Text durch einen entsprechenden Hinweis zu ersetzen, ohne daß dadurch der Eindruck hätte entstehen müssen, einzelne Passagen wären etwa nicht abgedruckt worden.
Überdies rechtfertigt es der von der Beklagten verfolgte Zweck, die Öffentlichkeit über die "gespaltene" Blattlinie der K*****-Zeitung zu informieren, nicht, (in Mißachtung von Schutzrechten der Klägerin) Bilder von Politikern zu veröffentlichen, die wohl zum Semmering-Tunnel selbst, nicht aber zu der von der Beklagten aufgezeigten Berichterstattung Stellung genommen haben. Der Verwendung ihres Bildes kommt in bezug auf den Zweck der Veröffentlichung somit kein Informationswert zu.
Auf die Größe der Faksimile-Wiedergabe der Bilder kommt es nicht an, wenn die wiedergegebenen Personen vom Betrachter identifiziert werden können. Dies ist hier der Fall.
Freie Werknutzung im Sinn des § 42 c UrhG liegt somit nicht vor.Freie Werknutzung im Sinn des Paragraph 42, c UrhG liegt somit nicht vor.
Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten:
Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.Gemäß Paragraph 42, c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Wiedergabe der in der Steiermark-K***** vom 1.9.1996 veröffentlichten Lichtbilder von Staatsanwalt Dr.M***** und David S***** schon deshalb nicht durch den von der Beklagten verfolgten Informationszweck gedeckt sind, weil sie bei der von der Beklagten vorgenommenen Gegenüberstellung mit dem in der K***** vom 25.8.1996 veröffentlichten Artikel keinen Informationswert aufweisen, ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Beklagte über die "gespaltene Berichterstattung" auch ohne Veröffentlichung der korrespondierenden Seiten der Steiermark-K***** (insbesondere auch ohne Wiedergabe der darin veröffentlichten geschützten Lichtbilder) hätte berichten können. Der Zweck, die Öffentlichkeit über die Blattlinie der K*****-Zeitung, insbesondere darüber zu informieren, daß sie das in Wien ablehnend behandelte Thema in der Steiermark-Ausgabe nicht berührt, rechtfertigt nicht die Verwendung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder von Personen, denen in bezug auf den Zweck der Veröffentlichung kein Informationswert zukommt.
Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten.
Hingegen war dem Revisionsrekurs der Klägerin Folge zu geben, die Beschlüsse der Vorinstanzen waren teilweise abzuändern und die begehrte einstweilige Verfügung zur Gänze zu erlassen.
Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 402 Abs 4, 78 EO und §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten aller drei Instanzen beruht in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO und Paragraphen 41, 50, Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO.