Rechtssatz RS0108466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108466
Entscheidungsdatum
25.01.2024
Rechtssatz
Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.Gemäß Paragraph 42, c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 203/97z
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 203/97z
- 4 Ob 51/98y
Entscheidungstext OGH 24.04.1998 4 Ob 51/98y
Auch
- 4 Ob 134/00k
Entscheidungstext OGH 23.05.2000 4 Ob 134/00k
Auch
- 4 Ob 224/00w
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
Auch; nur: Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. (T1); Veröff: SZ 73/149
- 4 Ob 7/19m
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
- 4 Ob 58/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 58/23t
Beisatz: Hier: Vertretbar hat das Rekursgericht die freie Werknutzung nach § 42c UrhG auch deshalb verneint, weil der Informationszweck, nämlich die Berichterstattung über das Resümee des Kandidaten, nicht die Übernahme des Ausschnitts der Sendung der Klägerin erforderte. (T2)
- 4 Ob 120/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 120/23k
vgl; nur: Ob die Voraussetzungen für die freie Werknutzung gemäß § 42c UrhG vorliegen, richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und bildet im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108466
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00203_97Z0000_002