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Entscheidung 4 Ob 7/19m×

Entscheidung 4 Ob 7/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0108465 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlic …
RS0108466 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, rich …
RS0109243 Rechtssatz 09.12.1997Zivilrecht
Die Berichterstattung selbst kann naturgemäß nicht jener Vorgang sein, über den berichtet wird; es genügt daher nicht, daß das Werk erst durch den Bericht öffentlich wahrnehmbar wird (aM Schanda, Pressefreiheit contra Urheberrecht, MR 1997, 90 [91]).
RS0115377 Rechtssatz 12.06.2001Zivilrecht
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit …
RS0124069 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufme …
RS0131705 Rechtssatz 26.09.2017Zivilrecht
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt we …
RS0134689 Rechtssatz 17.01.2012Zivilrecht
Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden.