Rechtssatz RS0124069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124069
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Rechtssatz
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 92/08w
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
- 4 Ob 42/12y
Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T1)
- 4 Ob 236/12b
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
Auch
- 4 Ob 81/17s
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
Vgl; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des § 42f UrhG, der diese Rechtsprechung noch untermauert, festzuhalten. (T2)
Beisatz: Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. (T3)
Veröff: SZ 2017/98
- 4 Ob 7/19m
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
Beis wie T3
- 4 Ob 53/19a
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage nach zumutbaren Alternativen handelt es sich um ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist. (T4)
- 4 Ob 16/20m
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 3/21a
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
Beis wie T3; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T5)
- 4 Ob 58/23t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 58/23t
vgl; Beisatz wie T3
- 4 Ob 52/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
- 4 Ob 125/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 125/24x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124069
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20080826_OGH0002_0040OB00092_08W0000_001