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Entscheidung 4 Ob 53/19a×

Entscheidung 4 Ob 53/19a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043898 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Fehlt ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes, dann ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen.
RS0076733 Rechtssatz 13.07.1982Zivilrecht
Die Frage, ob ein Kleinzitat den als zulässig angesehenen Rahmen überschreitet, kann nicht nach einem rein rechnerischen Maßstab nur auf Grund eines Vergleiches des äußeren Umfangs des Entlehnten mit dem Umfang des Werkes, aus dem die Entnahme stammt, beant …
RS0108465 Rechtssatz 09.09.1997Zivilrecht
Ausgehend von der Überlegung, dass der Berichterstatter - will er über ein Tagesereignis aktuell berichten - die Wiedergabe von im Zuge des Tagesereignisses wahrnehmbarer Werke in aller Regel nicht vermeiden kann und dem Zweck der Ausnahmebestimmung, nämlic …
RS0115377 Rechtssatz 12.06.2001Zivilrecht
Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit …
RS0124069 Rechtssatz 26.08.2008Zivilrecht
Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufme …
RS0131705 Rechtssatz 26.09.2017Zivilrecht
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt we …
RS0134688 Rechtssatz 09.12.1997Zivilrecht
Bei der freien Werknutzung nach § 42c darf das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich im Rahmen der Berichterstattung über ein anderes Ereignis in Erscheinung treten.
RS0134689 Rechtssatz 17.01.2012Zivilrecht
Eine allgemeine Rechtfertigung der Vervielfältigung von Lichtbildern, die Tagesereignisse zeigen oder damit in Zusammenhang stehen, kann weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck von § 42c UrhG abgeleitet werden.