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Rechtssatz RS0131705

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131705

Entscheidungsdatum

27.08.2024

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 42 f, UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beisatz: Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. (T1)
    Beisatz: Daran, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bildzitats ein legitimer Zitatzweck ist, wird festgehalten. (T2)
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T3)
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T4)
  • 4 Ob 52/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
    Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines fotografierten Textes (Postkarte) reicht nicht. (T5)
  • 4 Ob 125/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 125/24x
    Beisatz: Hier: Video über Polizeieinsatz. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131705

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_001