Rechtssatz RS0131705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131705
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Rechtssatz
Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.Ein nach Paragraph 42 f, UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 81/17s
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
Veröff: SZ 2017/98
- 4 Ob 7/19m
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
Beisatz: Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. (T1)
Beisatz: Daran, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bildzitats ein legitimer Zitatzweck ist, wird festgehalten. (T2)
- 4 Ob 53/19a
Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T3)
- 4 Ob 3/21a
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T4)
- 4 Ob 52/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 52/24m
Beisatz: Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt eines fotografierten Textes (Postkarte) reicht nicht. (T5)
- 4 Ob 125/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 125/24x
Beisatz: Hier: Video über Polizeieinsatz. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131705
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2024
Dokumentnummer
JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_001