Entscheidungsgründe:
Die Parteien haben am 20.1.1973 vor dem Standesamt S***** die Ehe geschlossen; der Ehe entstammen der mj. Daniel, geboren am *****, und die mj. Iris, geboren am *****. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin; der Beklagte besitzt die österreichische und die israelische Staatsbürgerschaft. Letzter gemeinsamer Aufenthalt war L*****.
Die Streitteile lebten seit 1968 im gemeinsamen Haushalt in Israel. Der Beklagte betrieb eine Autoreparaturwerkstätte; die Klägerin ist Sekretärin im B*****. In Israel war die Beziehung zwischen den Streitteilen noch gut, weil Schwierigkeiten durch die Familie des Beklagten gemildert wurden. 1980 wurde die Klägerin in die Schweiz versetzt. Der Beklagte gab seine Autoreparaturwerkstätte auf. Da er als Ausländer in der Schweiz nicht arbeiten durfte, vereinbarten die Streitteile, daß er den Haushalt führen solle. Dies tat der Beklagte auch ordentlich und gewissenhaft. 1985 wurde die Klägerin nach China versetzt. Schon in der Schweiz war es zu Schwierigkeiten gekommen; in China lebten beide immer stärker ihr eigenes Leben. Die Klägerin hatte gesellschaftliche Verpflichtungen, zu denen sie der Beklagte trotz ihrer Bitten nicht immer begleiten wollte. Er ging mindestens einmal in der Woche allein aus und kam meist spät, oft erst nach Mitternacht oder in den frühen Morgenstunden, nach Hause, obwohl die Klägerin ihn gebeten hatte, vor Mitternacht zu Hause zu sein, weil sie sonst unruhig werde. Es kam zu Streitigkeiten, weil der Beklagte der Klägerin vorhielt, daß sie so oft allein ausgehe. Die Klägerin warf dem Beklagten vor, daß er so spät heimkomme und eine Freundin habe. Tatsächlich hatte der Beklagte, der sonst so gut wie nie auch nur ein paar Zeilen schreibt, bei einem Aufenthalt in S***** - dem Heimatort der Klägerin - einen Brief an eine Chinesin konzipiert. Der Brief endete mit "many kisses". Die Klägerin hatte weder in China noch in Österreich ehewidrige Beziehungen zu Herbert M*****; es konnte auch nicht festgestellt werden, daß sie 1991 ein Verhältnis mit einem Chinesen gehabt hätte.
Die Eltern der Klägerin leben in S*****. Die Klägerin verbrachte ihre Ferien mit den Kindern öfters in S*****; der Beklagte wollte nicht so oft mitfahren, weil er sich mit seinen Schwiegereltern nicht gut verstand. Bei einem Aufenthalt in S***** im Jahr 1988 unternahm die Klägerin mit ihrem Jugendfreund Hans B***** eine Bergtour, bei der es zu einem Geschlechtsverkehr kam. Es war dies der einzige intime Kontakt zwischen den beiden. Der Beklagte erfuhr davon 1989, weil er - er sah manchmal die Post der Klägerin durch - ein bei dieser Bergtour aufgenommenes Photo mit Widmung fand.
Spätestens zu Beginn des Jahres 1989 kam es zum endgültigen Bruch zwischen den Streitteilen. Der letzte Geschlechtsverkehr war spätestens 1989. Die Klägerin verweigerte sich dem Beklagten aufgrund der dauernden zermürbenden Streitigkeiten. In L***** - seit 1992 leben die Streitteile in Österreich - sind die Schlafzimmer getrennt; die Streitteile sprechen nur noch das nötigste miteinander und grüßen sich nicht mehr. Das ging zumindest anfangs vom Beklagten aus; er reagierte meist unwirsch, wenn ihn die Klägerin ansprach. Der Beklagte beschimpfte die Klägerin wiederholt, und zwar auch mit ordinären Schimpfwörtern.
In Österreich verdient die Klägerin erheblich weniger als im Ausland. Ihr Einkommen reicht nicht aus, um sämtliche Aufwendungen zu decken; sie muß ihre Ersparnisse angreifen. In China erhielt der Beklagte S 6.000,-- Haushaltsgeld, davon blieben ihm rund S 4.000,-- als Taschengeld. Seit der Rückkehr nach Österreich gibt die Klägerin dem Beklagten kein Taschengeld mehr, weil sie hoffte, daß er sich eher eine Arbeit suchen werde. Die Streitteile hatten vereinbart, daß der Beklagte in Österreich wieder berufstätig sein solle. Der Beklagte wollte sich selbständig machen und einen Handel mit Waren aus China treiben. Es kam jedoch nicht dazu, weil die Klägerin dagegen war, daß er seine Tätigkeit in der Ehewohnung ausübe. Sie fürchtete, für die Kosten aufkommen zu müssen. Die Klägerin bemühte sich, dem Beklagten eine Stelle zu vermitteln; er weigerte sich jedoch, dem Rat der Klägerin zu folgen und sich beim Leiter des Arbeitsamtes M***** vorzustellen. Dem Beklagten stand in Österreich ein von der Klägerin eingezahltes Bausparguthaben von S 50.000,-- zur Verfügung; außerdem gab ihm die Klägerin ein Sparbuch mit einer Einlage von S 40.000,-- zur freien Verfügung.
Der Beklagte besitzt eine Wohnung in Israel. Ob die Wohnung derzeit vermietet ist, konnte nicht festgestellt werden.
Die Klägerin stützte ihr Scheidungsbegehren zunächst auf § 49 EheG; in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.11.1993 brachte sie vor, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei. Sie stütze ihr Scheidungsbegehren daher auf § 55 EheG.Die Klägerin stützte ihr Scheidungsbegehren zunächst auf Paragraph 49, EheG; in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.11.1993 brachte sie vor, daß die häusliche Gemeinschaft seit mehr als drei Jahren aufgehoben sei. Sie stütze ihr Scheidungsbegehren daher auf Paragraph 55, EheG.
Der Beklagte wandte ein, daß ihn die Scheidung härter treffen würde als die Aufrechterhaltung der Ehe die Klägerin.
Mit Urteil vom 25.8.1994 wies das Erstgericht das auf § 49 EheG gestützte Scheidungsbegehren der Klägerin ab und schied die Ehe nach § 55 EheG. Den Antrag des Beklagten, dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht stattzugeben, wies es ab.Mit Urteil vom 25.8.1994 wies das Erstgericht das auf Paragraph 49, EheG gestützte Scheidungsbegehren der Klägerin ab und schied die Ehe nach Paragraph 55, EheG. Den Antrag des Beklagten, dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht stattzugeben, wies es ab.
Die Abweisung des auf § 49 EheG gestützten Scheidungsbegehrens blieb unbekämpft. Das Berufungsgericht hob das Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.Die Abweisung des auf Paragraph 49, EheG gestützten Scheidungsbegehrens blieb unbekämpft. Das Berufungsgericht hob das Urteil im übrigen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.
Im fortgesetzten Verfahren brachte der Beklagte vor, daß die Ehe nicht zerrüttet sei. Er sei 54 Jahre alt, könne keine Arbeit finden und sei weder in Österreich noch in Israel pensionsberechtigt. Da ihm das vordere Kreuzband des rechten Knies entfernt worden sei, habe er Schmerzen und Beschwerden. Die Klägerin habe ein Verhältnis mit einem Chinesen gehabt. Sei die Ehe zerrüttet, so habe dies die Klägerin verschuldet. Sie habe sich ihm gegenüber lieb- und interesselos verhalten; sie spreche nicht mit ihm, sie habe ihre Unterhaltspflicht verletzt und ehewidrige Beziehungen unterhalten.
Das Erstgericht schied die Ehe nach § 55 EheG. Es wies den Antrag des Beklagten ab, dem Scheidungsbegehren gemäß § 55 Abs 2 EheG nicht stattzugeben.Das Erstgericht schied die Ehe nach Paragraph 55, EheG. Es wies den Antrag des Beklagten ab, dem Scheidungsbegehren gemäß Paragraph 55, Absatz 2, EheG nicht stattzugeben.
Die häusliche Gemeinschaft sei zumindest seit Beginn 1989, eher aber seit 1988, aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt habe es zwischen den Streitteilen so gut wie keine persönlichen Beziehungen mehr gegeben. Das Verschulden an der Zerrüttung treffe beide Ehegatten zu gleichen Teilen. Durch die getrennte Freizeitgestaltung sei es immer wieder zu Streitereien gekommen, die zur völligen Zerrüttung geführt hätten. Der einmalige außereheliche Geschlechtsverkehr der Klägerin habe die Zerrüttung weder ausgelöst noch besonders verstärkt. Der Beklagte habe den Ehebruch auch weder als ehezerstörend noch als ehezerrüttend empfunden, weil beide Teile ohnedies ihr eigenes Leben geführt hätten. Der Beklagte habe die Klägerin ordinär beschimpft, er habe ihre Post durchgesehen, sei entgegen ihren Bitten oft erst nach Mitternacht heimgekommen und habe sich geweigert, sich eine Stelle zu suchen. Daß sich die Klägerin dem Beklagten aufgrund der ständigen Streitereien und Gehässigkeiten verweigert habe, sei verständlich. Der Widerspruch des Beklagten sei abzuweisen, weil die häusliche Gemeinschaft seit mehr als sechs Jahren aufgehoben sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte den Ausspruch über die Scheidung und die Abweisung des Widerspruches des Beklagten, ergänzte das Urteil jedoch um den Ausspruch, daß die Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei.
Nach § 61 Abs 3 EheG seien beim Verschuldensausspruch nur die für die Zerrüttung kausalen Eheverfehlungen zu berücksichtigen. Da die Ehegemeinschaft der Streitteile seit Beginn 1989 aufgehoben sei, seien danach gesetzte Eheverfehlungen für die Verschuldensabwägung unbeachtlich. Dem Scheidungsbegehren sei gemäß § 55 Abs 3 EheG jedenfalls stattzugeben; der Widerspruch des Beklagten sei abzuweisen. Das Erstgericht habe über den hilfsweise gestellten Schuldantrag des Beklagten zwar nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen entschieden. Es sei von einem gleichteiligen Zerrüttungsverschulden ausgegangen. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe aber die Klägerin. Beide Ehegatten hätten dadurch, daß sie ihre Freizeit allein verbrachten, die Ehezerrüttung schuldhaft eingeleitet. Es sei zu gegenseitigen Vorwürfen und beiderseits verschuldeten heftigen Streitigkeiten gekommen. Der Klägerin sei jedoch anzulasten, daß sie durch einen Ehebruch im Jahre 1988 und die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs seit 1989 die entscheidenden Schritte zur endgültigen Ehezerrüttung gesetzt habe. Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs sei keine verständliche Reaktionshandlung, weil beide Ehegatten die Streitigkeiten verschuldet hätten.Nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG seien beim Verschuldensausspruch nur die für die Zerrüttung kausalen Eheverfehlungen zu berücksichtigen. Da die Ehegemeinschaft der Streitteile seit Beginn 1989 aufgehoben sei, seien danach gesetzte Eheverfehlungen für die Verschuldensabwägung unbeachtlich. Dem Scheidungsbegehren sei gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG jedenfalls stattzugeben; der Widerspruch des Beklagten sei abzuweisen. Das Erstgericht habe über den hilfsweise gestellten Schuldantrag des Beklagten zwar nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen entschieden. Es sei von einem gleichteiligen Zerrüttungsverschulden ausgegangen. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung treffe aber die Klägerin. Beide Ehegatten hätten dadurch, daß sie ihre Freizeit allein verbrachten, die Ehezerrüttung schuldhaft eingeleitet. Es sei zu gegenseitigen Vorwürfen und beiderseits verschuldeten heftigen Streitigkeiten gekommen. Der Klägerin sei jedoch anzulasten, daß sie durch einen Ehebruch im Jahre 1988 und die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs seit 1989 die entscheidenden Schritte zur endgültigen Ehezerrüttung gesetzt habe. Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs sei keine verständliche Reaktionshandlung, weil beide Ehegatten die Streitigkeiten verschuldet hätten.