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Entscheidung 4 Ob 204/97x×

Entscheidung 4 Ob 204/97x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob204/97x

Entscheidungsdatum

09.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****-OHG, ***** vertreten durch Dr. Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Kommerzialrat Leopold H*****, vertreten durch Dr. Peter Zöllner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26.Februar 1997, GZ 39 R 915/96i-28, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Während nach Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG als Arbeitnehmer nicht gelten "leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht" und nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AKG der Arbeiterkammer neben Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern nicht angehören "leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht", sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG vom Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind". Das Arbeitszeitgesetz zieht den Kreis des leitenden

Angestellten weiter als andere Gesetze (SZ 65/93 = DRdA 1993, 38

[Mosler] = WBl 1992, 366 = ZAS 1993, 131 [Windisch-Graetz] mwN). Es

gibt demnach keine einheitliche Definition des leitenden Angestellten; über welche Befugnisse jemand verfügen muß, um als leitender Angestellter gelten zu können, ist jeweils durch Auslegung zu bestimmen.

Das gilt umso mehr, wenn in einem Mietvertrag vereinbart wird, daß die Wohnung nur einem "leitenden Angestellten" des Mieters zur Verfügung gestellt werden darf. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, ist keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage (Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Anmerkung

E47296 04A02047

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00204.97X.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_0040OB00204_97X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung