Der gegen diese Entscheidung gerichtete, im Namen des Minderjährigen erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Minderjährige ist am 5. 11. 1997 verstorben. Nach seinem Ableben kann ein Anspruch nicht mehr in seinem Namen, sondern nur noch in dem seiner Verlassenschaft erhoben werden. Der Vater war gesetzlicher Vertreter des Minderjährigen; seine Vertretungsbefugnis gilt nicht auch für die Verlassenschaft. Daß er dennoch auch Vertreter der Verlassenschaft wäre, wird nicht behauptet. Seinem im Namen des Minderjährigen gestellten Antrag steht demnach schon die mangelnde Vertretungsbefugnis entgegen; der Antrag müßte aber auch unabhängig davon erfolglos bleiben:
Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind die Begräbniskosten nicht Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB. Der Unterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Betreuung - bei Jugendlichen auch Personenbetreuung - und sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung, Freizeitgestaltung (s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 § 140 Rz 1). Aus dem Wesen des Unterhaltsanspruchs folgt, daß er mit dem Tode des Unterhaltsberechtigten erlischt, wie dies § 77 Abs 1 EheG für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auch ausdrücklich festsetzt (ebenso § 1586 Abs 1 BGB; s auch § 1615 Abs 1 BGB für den Kindesunterhalt). Das schließt eine Forderung der Verlassenschaft auf Zahlung der Begräbniskosten aus dem Titel des Unterhalts aus.Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, sind die Begräbniskosten nicht Unterhalt im Sinne des Paragraph 140, ABGB. Der Unterhalt dient zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Betreuung - bei Jugendlichen auch Personenbetreuung - und sonstige Bedürfnisse wie Kultur, Erholung, Freizeitgestaltung (s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 1). Aus dem Wesen des Unterhaltsanspruchs folgt, daß er mit dem Tode des Unterhaltsberechtigten erlischt, wie dies Paragraph 77, Absatz eins, EheG für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auch ausdrücklich festsetzt (ebenso Paragraph 1586, Absatz eins, BGB; s auch Paragraph 1615, Absatz eins, BGB für den Kindesunterhalt). Das schließt eine Forderung der Verlassenschaft auf Zahlung der Begräbniskosten aus dem Titel des Unterhalts aus.
Das Gesetz regelt die Haftung für die Begräbniskosten im Zusammenhang mit den Nachlaßverbindlichkeiten: Nach § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Für die Begräbniskosten haftet demnach in erster Linie der Nachlaß. Wer sie zu tragen hat, wenn der Nachlaß nicht ausreicht, ist keine erbrechtliche Frage. Eine Bestimmung darüber findet sich nur im Ehegesetz. Nach § 77 Abs 2 EheG hat der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. Den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten trifft damit eine subsidiäre Haftung (s Schwimann/Zankl, ABGB**2 § 77 EheG Rz 4).Das Gesetz regelt die Haftung für die Begräbniskosten im Zusammenhang mit den Nachlaßverbindlichkeiten: Nach Paragraph 549, ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Für die Begräbniskosten haftet demnach in erster Linie der Nachlaß. Wer sie zu tragen hat, wenn der Nachlaß nicht ausreicht, ist keine erbrechtliche Frage. Eine Bestimmung darüber findet sich nur im Ehegesetz. Nach Paragraph 77, Absatz 2, EheG hat der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte die Bestattungskosten zu tragen, soweit dies der Billigkeit entspricht und die Kosten nicht von den Erben zu erlangen sind. Den unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten trifft damit eine subsidiäre Haftung (s Schwimann/Zankl, ABGB**2 Paragraph 77, EheG Rz 4).
Wer die Begräbniskosten eines unterhaltsberechtigten Kindes zu tragen hat, wenn dessen Nachlaß nicht ausreicht, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch in diesem Fall der Unterhaltspflichtige dafür aufzukommen (Weiß in Klang**2 III 148f; Welser in Rummel, ABGB**2 § 549 Rz 4; Schwimann/Eccher, ABGB**2 § 549 Rz 8, jeweils mwN; RZ 1966/90 mwN). Diese Auffassung läßt sich mit dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen, daß die nahe Verwandtschaft, aus der die Unterhaltspflicht folgt, gegenseitige Rechte und Pflichten begründet, die sich nicht in Unterhaltsleistungen erschöpfen. Auch nach deutschem Recht hat der zum Kindesunterhalt Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist (§ 1615 Abs 2 BGB).Wer die Begräbniskosten eines unterhaltsberechtigten Kindes zu tragen hat, wenn dessen Nachlaß nicht ausreicht, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch in diesem Fall der Unterhaltspflichtige dafür aufzukommen (Weiß in Klang**2 römisch drei 148f; Welser in Rummel, ABGB**2 Paragraph 549, Rz 4; Schwimann/Eccher, ABGB**2 Paragraph 549, Rz 8, jeweils mwN; RZ 1966/90 mwN). Diese Auffassung läßt sich mit dem allgemeinen Grundsatz rechtfertigen, daß die nahe Verwandtschaft, aus der die Unterhaltspflicht folgt, gegenseitige Rechte und Pflichten begründet, die sich nicht in Unterhaltsleistungen erschöpfen. Auch nach deutschem Recht hat der zum Kindesunterhalt Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist (Paragraph 1615, Absatz 2, BGB).
Zum Unterhalt eines Kindes sind beide Eltern verpflichtet (§ 140 ABGB). Sie haben die Begräbniskosten grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, auch wenn ein Elternteil dem Kind zu dessen Lebzeiten Unterhalt dadurch gewährt hat, daß er es in seinem Haushalt betreut hat, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig war. Anders als beim Unterhalt ist es bei den Begräbniskosten ausgeschlossen, daß ein Teil seinen Beitrag durch Betreuungsleistungen erbringt. Der Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten ist im streitigen Verfahren geltend zu machen; anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Begräbniskosten getragen hat.Zum Unterhalt eines Kindes sind beide Eltern verpflichtet (Paragraph 140, ABGB). Sie haben die Begräbniskosten grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, auch wenn ein Elternteil dem Kind zu dessen Lebzeiten Unterhalt dadurch gewährt hat, daß er es in seinem Haushalt betreut hat, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig war. Anders als beim Unterhalt ist es bei den Begräbniskosten ausgeschlossen, daß ein Teil seinen Beitrag durch Betreuungsleistungen erbringt. Der Anspruch auf Ersatz der Begräbniskosten ist im streitigen Verfahren geltend zu machen; anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Begräbniskosten getragen hat.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben. Der angefochtene Beschluß war mit der Maßgabe zu bestätigen, daß der Antrag zurückgewiesen wird.