Rechtssatz RS0112471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112471
Entscheidungsdatum
13.09.1999
Rechtssatz
Zum Unterhalt eines Kindes sind beide Eltern verpflichtet (§ 140 ABGB). Sie haben die Begräbniskosten grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, auch wenn ein Elternteil dem Kind zu dessen Lebzeiten Unterhalt dadurch gewährt hat, daß er es in seinem Haushalt betreut hat, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig war.Zum Unterhalt eines Kindes sind beide Eltern verpflichtet (Paragraph 140, ABGB). Sie haben die Begräbniskosten grundsätzlich je zur Hälfte zu tragen, auch wenn ein Elternteil dem Kind zu dessen Lebzeiten Unterhalt dadurch gewährt hat, daß er es in seinem Haushalt betreut hat, während der andere Elternteil geldunterhaltspflichtig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112471
Dokumentnummer
JJR_19990913_OGH0002_0040OB00204_99Z0000_002