Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
1. Zur behaupteten Nichtigkeit
Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht die einstweilige Verfügung nicht hätte erlassen dürfen, weil das Verfahren in erster und zweiter Instanz nur einseitig gewesen sei. Um der Beklagten das rechtliche Gehör zu gewähren, hätte das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverweisen müssen.
Die Beklagte nimmt offenbar an, dass sie in diesem Fall Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte. Sie übersieht dabei, dass eine Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht an der Einseitigkeit des Verfahrens nichts geändert hätte. Der Gegner der gefährdeten Partei hat keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu haben; es liegt allein im Ermessen des Gerichts, ob es dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt. In der Regel soll allein auf Grund des Antrags entschieden werden, weil das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig ist (Kodek in Angst, EO § 389 Rz 18ff mwN).Die Beklagte nimmt offenbar an, dass sie in diesem Fall Gelegenheit zur Äußerung gehabt hätte. Sie übersieht dabei, dass eine Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht an der Einseitigkeit des Verfahrens nichts geändert hätte. Der Gegner der gefährdeten Partei hat keinen Anspruch darauf, vor der Beschlussfassung über den Sicherungsantrag gehört zu haben; es liegt allein im Ermessen des Gerichts, ob es dem Gegner der gefährdeten Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt. In der Regel soll allein auf Grund des Antrags entschieden werden, weil das Provisorialverfahren als summarisches Eilverfahren grundsätzlich einseitig ist (Kodek in Angst, EO Paragraph 389, Rz 18ff mwN).
Hört das Erstgericht den Gegner der gefährdeten Partei nicht an und weist es den Sicherungsantrag ab, so ist auch das Rekursverfahren einseitig (§ 402 Abs 2 EO). Hebt in einem solchen Fall das Rekursgericht den abweisenden Beschluss auf, so ändert sich dadurch an der Einseitigkeit nichts. Der Gegner der gefährdeten Partei wird - wenn eine Anhörung in erster Instanz unterblieben ist - erst in das Verfahren einbezogen, wenn dem Sicherungsantrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - stattgegeben wird.Hört das Erstgericht den Gegner der gefährdeten Partei nicht an und weist es den Sicherungsantrag ab, so ist auch das Rekursverfahren einseitig (Paragraph 402, Absatz 2, EO). Hebt in einem solchen Fall das Rekursgericht den abweisenden Beschluss auf, so ändert sich dadurch an der Einseitigkeit nichts. Der Gegner der gefährdeten Partei wird - wenn eine Anhörung in erster Instanz unterblieben ist - erst in das Verfahren einbezogen, wenn dem Sicherungsantrag - sei es in erster oder zweiter Instanz - stattgegeben wird.
Die geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt daher nicht vor. Auch die von der Beklagten weiters behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nicht gegeben.Die geltend gemachte Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO liegt daher nicht vor. Auch die von der Beklagten weiters behauptete Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO ist nicht gegeben.
Die Beklagte behauptet, sie könne die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, weil das Rekursgericht nicht festgestellt habe, welche Textstellen des beanstandeten Artikels gegen § 48a Abs 3 BAO verstoßen. Die Beklagte macht damit den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 erster Fall ZPO geltend, der jedoch nur verwirklicht ist, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 477 Rz 12 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies zeigt schon der Inhalt des Rechtsmittels, das sich eingehend mit der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.Die Beklagte behauptet, sie könne die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht überprüfen, weil das Rekursgericht nicht festgestellt habe, welche Textstellen des beanstandeten Artikels gegen Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO verstoßen. Die Beklagte macht damit den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, erster Fall ZPO geltend, der jedoch nur verwirklicht ist, wenn die Entscheidung so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 477, Rz 12 mwN). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dies zeigt schon der Inhalt des Rechtsmittels, das sich eingehend mit der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
2. Zum Schutzgesetzcharakter des § 48a BAO2. Zum Schutzgesetzcharakter des Paragraph 48 a, BAO
Schutzgesetze sind nach der Formulierung des § 1311 ABGB Gesetze, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen. Als Schutzgesetz werden demnach jene Bestimmungen angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um hiedurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. Dabei muss der Schutz dieser Personen zumindest auch gewollt sein (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 II 102ff).Schutzgesetze sind nach der Formulierung des Paragraph 1311, ABGB Gesetze, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen. Als Schutzgesetz werden demnach jene Bestimmungen angesehen, die ein abstrakt gefährliches Verhalten verbieten, um hiedurch Einzelpersonen oder bestimmte Kreise von Personen vor Verletzungen ihrer Güter zu bewahren. Dabei muss der Schutz dieser Personen zumindest auch gewollt sein (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht**2 römisch zwei 102ff).
§ 48a BAO regelt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, die - wie in Absatz 1 festgelegt - im Zusammenhang mit der Durchführung von (ua) Finanzstrafverfahren besteht. Nach § 48a Abs 2 BAO verletzt ein Beamter oder ehemaliger Beamter diese Pflicht, wenn er (a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem ... Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, (b) den Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... unbefugt offenbart oder verwertet. Jemand anderer als die in Absatz 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm (a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, (b) aus Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. § 48a Abs 4 BAO setzt fest, in welchen Fällen die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist, und zwar (a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monpolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, (b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder (c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden können.Paragraph 48 a, BAO regelt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, die - wie in Absatz 1 festgelegt - im Zusammenhang mit der Durchführung von (ua) Finanzstrafverfahren besteht. Nach Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO verletzt ein Beamter oder ehemaliger Beamter diese Pflicht, wenn er (a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem ... Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind, (b) den Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... unbefugt offenbart oder verwertet. Jemand anderer als die in Absatz 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm (a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren, (b) aus Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ... anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet. Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO setzt fest, in welchen Fällen die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen befugt ist, und zwar (a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monpolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient, (b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist oder (c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden können.
Die Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO wird damit begründet, dass der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Partei, ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, die Verpflichtung der Behörde und ihrer Organwalter und sonstiger für die Behörde handelnden Personen gegenüberstehen muss, das durch die Erklärungen gewonnene Wissen als Geheimnis zu wahren. Die Wahrung des Steuergeheimnisses bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und schafft im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens (Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar 520).Die Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO wird damit begründet, dass der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Partei, ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen, die Verpflichtung der Behörde und ihrer Organwalter und sonstiger für die Behörde handelnden Personen gegenüberstehen muss, das durch die Erklärungen gewonnene Wissen als Geheimnis zu wahren. Die Wahrung des Steuergeheimnisses bildet damit eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung und schafft im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens (Stoll, Bundesabgabenordnung Kommentar 520).
Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis; das Amtsgeheimnis ist in Art 20 Abs 3 B-VG festgelegt. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung ... im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bildet Art 20 Abs 3 B-VG auch für das Steuergeheimnis die äußerste Grenze einer gesetzlichen Regelung (Stoll aaO 522 mwN). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht für Beamte besteht daher nur insoweit, als sie im öffentlichen Interesse, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse und Ordnungsinteresse des Bundes, oder im überwiegenden Interesse der Partei liegt. Die durch Art 20 Abs 3 B-VG festgelegten Grenzen sind hingegen nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (§ 48a Abs 3 B-VG) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG handelt (Stoll aaO 532 mwN).Das Steuergeheimnis ist ein qualifiziertes Amtsgeheimnis; das Amtsgeheimnis ist in Artikel 20, Absatz 3, B-VG festgelegt. Danach sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung ... im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bildet Artikel 20, Absatz 3, B-VG auch für das Steuergeheimnis die äußerste Grenze einer gesetzlichen Regelung (Stoll aaO 522 mwN). Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht für Beamte besteht daher nur insoweit, als sie im öffentlichen Interesse, insbesondere im wirtschaftlichen Interesse und Ordnungsinteresse des Bundes, oder im überwiegenden Interesse der Partei liegt. Die durch Artikel 20, Absatz 3, B-VG festgelegten Grenzen sind hingegen nicht heranzuziehen, wenn die Geheimhaltungspflicht anderer Personen (Paragraph 48 a, Absatz 3, B-VG) zu beurteilen ist, weil es sich bei ihnen nicht um Organe im Sinne des Artikel 20, Absatz 3, B-VG handelt (Stoll aaO 532 mwN).
Unter die in § 48a Abs 2 BAO genannten "Verhältnisse" fallen Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die persönlicher, betrieblicher oder beruflicher Natur sein können sowie auch Äußerungen oder Mitteilungen über eine Person. Zu den "Umständen" können tatsächliche Gegebenheiten, Zustände gerechnet werden; sowohl unter "Verhältnissen" als auch unter "Umständen" können persönliche oder betriebliche Eigenschaften, Merkmale, Zustände, Ereignisse, Produktionstechniken, Verfahrensweisen, Geschäftspartner, Kunden, jeweils im Unternehmens- oder Privatbereich, verstanden werden. Geschützt sind nicht nur die rein steuerrechtlichen Verhältnisse und Umstände, sondern der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin, die einem Organwalter in Ausübung seines Amts (§ 48a Abs 2 BAO) oder einer anderen Person (§ 48a Abs 3 BAO) anvertraut oder zugänglich geworden sind (Stoll aaO 526, 532f).Unter die in Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO genannten "Verhältnisse" fallen Beziehungen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die persönlicher, betrieblicher oder beruflicher Natur sein können sowie auch Äußerungen oder Mitteilungen über eine Person. Zu den "Umständen" können tatsächliche Gegebenheiten, Zustände gerechnet werden; sowohl unter "Verhältnissen" als auch unter "Umständen" können persönliche oder betriebliche Eigenschaften, Merkmale, Zustände, Ereignisse, Produktionstechniken, Verfahrensweisen, Geschäftspartner, Kunden, jeweils im Unternehmens- oder Privatbereich, verstanden werden. Geschützt sind nicht nur die rein steuerrechtlichen Verhältnisse und Umstände, sondern der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse und Umstände schlechthin, die einem Organwalter in Ausübung seines Amts (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO) oder einer anderen Person (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO) anvertraut oder zugänglich geworden sind (Stoll aaO 526, 532f).
§ 48a BAO erfasst demnach Informationen sowohl über private als auch über betriebliche und berufliche Verhältnisse und Umstände. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach sowohl eine grammatikalische als auch eine teleologische Interpretation zum Ergebnis komme, dass in den Schutzbereich des § 48a BAO und der - die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte erfassenden - Strafbestimmung des § 252 FinStrG allein "die zu achtende Privatsphäre" falle, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Überschriften der beiden Bestimmungen - "Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht" (§ 48a BAO) und "Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht" (§ 252 FinStrG) - noch die Tatsache, dass § 48a Abs 4 lit c BAO die Offenbarung und Verwertung von Umständen erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden, lassen den Schluss zu, dass nur die "Geheimnissphäre" (= Privatsphäre) des Abgabepflichtigen geschützt und der "Schutz des reinen Vermögens" nicht mitumfasst wäre.Paragraph 48 a, BAO erfasst demnach Informationen sowohl über private als auch über betriebliche und berufliche Verhältnisse und Umstände. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten, wonach sowohl eine grammatikalische als auch eine teleologische Interpretation zum Ergebnis komme, dass in den Schutzbereich des Paragraph 48 a, BAO und der - die Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte erfassenden - Strafbestimmung des Paragraph 252, FinStrG allein "die zu achtende Privatsphäre" falle, ist nicht nachvollziehbar. Weder die Überschriften der beiden Bestimmungen - "Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht" (Paragraph 48 a, BAO) und "Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht" (Paragraph 252, FinStrG) - noch die Tatsache, dass Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, BAO die Offenbarung und Verwertung von Umständen erlaubt, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden, lassen den Schluss zu, dass nur die "Geheimnissphäre" (= Privatsphäre) des Abgabepflichtigen geschützt und der "Schutz des reinen Vermögens" nicht mitumfasst wäre.
Nicht geheimzuhalten sind - unabhängig von den Rechtfertigungsgründen des § 48a Abs 4 BAO - der Öffentlichkeit bekannte Umstände und Verhältnisse. Der Öffentlichkeit bekannt sind Umstände und Verhältnisse dann, wenn sie einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind (Stoll aaO 524 mwN).Nicht geheimzuhalten sind - unabhängig von den Rechtfertigungsgründen des Paragraph 48 a, Absatz 4, BAO - der Öffentlichkeit bekannte Umstände und Verhältnisse. Der Öffentlichkeit bekannt sind Umstände und Verhältnisse dann, wenn sie einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind (Stoll aaO 524 mwN).
Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt unabhängig davon, ob die dadurch geschützten Interessen konkret gefährdet sind. Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO damit bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts. Dass auch eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte mit Strafe bedroht ist (§ 252 FinStrG), macht aus § 48a BAO keine strafrechtliche Norm. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der - von der Beklagten erörterten - Frage, ob auch strafrechtliche Normen als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu werten sind.Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gilt unabhängig davon, ob die dadurch geschützten Interessen konkret gefährdet sind. Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO damit bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts. Dass auch eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch Nichtbeamte mit Strafe bedroht ist (Paragraph 252, FinStrG), macht aus Paragraph 48 a, BAO keine strafrechtliche Norm. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der - von der Beklagten erörterten - Frage, ob auch strafrechtliche Normen als Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu werten sind.
§ 48a BAO schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen (Stoll aaO 524) - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können. § 48a BAO ist daher als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zu verstehen.Paragraph 48 a, BAO schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen (Stoll aaO 524) - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können. Paragraph 48 a, BAO ist daher als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu verstehen.
3. Zur Haftung der Beklagten für eine Verletzung des § 48a BAO3. Zur Haftung der Beklagten für eine Verletzung des Paragraph 48 a, BAO
Nach dem festgestellten Sachverhalt enthält der beanstandete Bericht der Öffentlichkeit nicht bekannte Informationen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO fallen. Es sind dies insbesondere sowohl die unter "Inhalt von Akten" in § 48a Abs 2 lit b BAO fallenden Angaben über den Stand des Finanzstrafverfahrens als auch die als Aussage eines Fahnders gebrachten Informationen über Verrechnungsvorgänge im Unternehmen der Klägerin ("Verhältnisse oder Umstände" in § 48a Abs 2 lit a, Abs 3 BAO). Der Inhalt des Berichts lässt damit darauf schließen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.Nach dem festgestellten Sachverhalt enthält der beanstandete Bericht der Öffentlichkeit nicht bekannte Informationen, die unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, BAO fallen. Es sind dies insbesondere sowohl die unter "Inhalt von Akten" in Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera b, BAO fallenden Angaben über den Stand des Finanzstrafverfahrens als auch die als Aussage eines Fahnders gebrachten Informationen über Verrechnungsvorgänge im Unternehmen der Klägerin ("Verhältnisse oder Umstände" in Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera a,, Absatz 3, BAO). Der Inhalt des Berichts lässt damit darauf schließen, dass die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt wurde.
Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte als Medieninhaberin der Zeitschrift, in welcher der Bericht erschienen ist, für die Verletzung des § 48a BAO einzustehen hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur für Beamte (§ 48a Abs 2 BAO), sondern auch für "andere" Personen (§ 48a Abs 3 BAO), allerdings nicht, wie bei Beamten, für den (geheimen) Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ganz allgemein (§ 48a Abs 2 lit b BAO), sondern nur für der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die den "anderen" Personen "ausschließlich" auf die in lit a bis c beschriebene Weise anvertraut oder zugänglich geworden sind (§ 48a Abs 3 BAO).Zu prüfen bleibt, ob die Beklagte als Medieninhaberin der Zeitschrift, in welcher der Bericht erschienen ist, für die Verletzung des Paragraph 48 a, BAO einzustehen hat. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht nur für Beamte (Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO), sondern auch für "andere" Personen (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO), allerdings nicht, wie bei Beamten, für den (geheimen) Inhalt von Akten eines ... Finanzstrafverfahrens ganz allgemein (Paragraph 48 a, Absatz 2, Litera b, BAO), sondern nur für der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die den "anderen" Personen "ausschließlich" auf die in Litera a bis c beschriebene Weise anvertraut oder zugänglich geworden sind (Paragraph 48 a, Absatz 3, BAO).
§ 48 Abs 3 BAO nennt drei Fälle: das Anvertrauen oder Zugänglichwerden durch die Tätigkeit als Sachverständiger oder dessen Hilfsperson (lit a), aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens (lit b) oder durch die Mitwirkung bei der Personenstands- oder Betriebsaufnahme (lit c). Im vorliegenden Fall kommt allein lit b in Frage. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob die "andere" Person Kenntnis von geschützten Verhältnissen oder Umständen in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat. Die Schutzbestimmung des Abs 3 lit b wird in all diesen Fällen wirksam (Stoll aaO 533).Paragraph 48, Absatz 3, BAO nennt drei Fälle: das Anvertrauen oder Zugänglichwerden durch die Tätigkeit als Sachverständiger oder dessen Hilfsperson (Litera a,), aus Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens (Litera b,) oder durch die Mitwirkung bei der Personenstands- oder Betriebsaufnahme (Litera c,). Im vorliegenden Fall kommt allein Litera b, in Frage. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es gleichgültig, ob die "andere" Person Kenntnis von geschützten Verhältnissen oder Umständen in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt hat und ob sie diese in Ausübung ihrer Obliegenheiten oder widerrechtlich erfahren hat. Die Schutzbestimmung des Absatz 3, Litera b, wird in all diesen Fällen wirksam (Stoll aaO 533).
Voraussetzung für die Anwendung des § 48a Abs 3 lit b BAO ist immer, dass die Kenntnis geschützter Verhältnisse oder Umstände nicht von Dritten, sondern "ausschließlich" in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt wurde. Nur unter dieser Voraussetzung kann demjenigen, der die geschützten Kenntnisse oder Umstände unbefugt offenbart oder verwertet hat, eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht angelastet werden.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 48 a, Absatz 3, Litera b, BAO ist immer, dass die Kenntnis geschützter Verhältnisse oder Umstände nicht von Dritten, sondern "ausschließlich" in Verhandlungen, aus Akten oder Aktenteilen erlangt wurde. Nur unter dieser Voraussetzung kann demjenigen, der die geschützten Kenntnisse oder Umstände unbefugt offenbart oder verwertet hat, eine Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht angelastet werden.
Im vorliegenden Fall ist - entgegen der in der rechtlichen Beurteilung geäußerten und daher nicht bindenden Auffassung des Erstgerichts - nicht nur anzunehmen, dass der Bericht nur durch Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht zustande kommen konnte, sondern es ist dies auch ausreichend bescheinigt. Die Klägerin hat sich auf den - vom Erstgericht festgestellten - Inhalt des Berichts berufen; dieser belegt tatsächlich, dass der Beklagten - wie sie auf Seite 5 ihrer Zeitschrift bei der Ankündigung des Berichts auch selbst behauptet - "exklusiv weite Teile der 'Akte G*****'" vorgelegen sind. Ihre Behauptung im Bericht, "N***** liegen exklusiv umfangreiche Dokumente vor, die auch die Steuerfahndung hat
und zwar nicht durch illegale Weitergabe von Verschlussdokumenten durch Beamte, sondern durch intensive Recherchen, die durch halb Europa führten", ist, soweit sie sich auf die Herkunft der Dokumente bezieht, eine bloße Schutzbehauptung. Sie ist schon dadurch widerlegt, dass auch europaweite Nachforschungen die detailgenaue Aktenkenntnis nicht erklären können, die der Bericht beweist. So wird
wie die Klägerin zu Recht hervorhebt - genau zwischen Hausdurchsuchung im Unternehmen der Klägerin und bloßer Beschlagnahme von Dokumenten in den Kanzleien ihrer Rechtsvertreter unterschieden; eine bei Medienberichten nicht immer beobachtete Genauigkeit.
Das Rekursgericht hat demnach zu Recht angenommen, dass der Bericht durch Verletzung des Steuergeheimnisses zustandegekommen ist. Dieser Beurteilung standen entgegen der Auffassung der Beklagten keine Feststellungen des Erstgerichts entgegen; das Erstgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte die Informationen entgegen ihrer Behauptung in der Ankündigung des Berichts nicht aus dem Akt der Finanzbehörde erlangt hätte.
Die Verletzung eines Schutzgesetzes verpflichtet nicht nur zum Schadenersatz, sondern auch zur Unterlassung (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - Telefax-Inseratenwerbung; diese Frage noch offenlassend 4 Ob 150/97f = RdM 1997/34). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach § 1311 ABGB iVm § 48a BAO begründet.Die Verletzung eines Schutzgesetzes verpflichtet nicht nur zum Schadenersatz, sondern auch zur Unterlassung (1 Ob 82/99m = ÖBl 1999, 248 - Telefax-Inseratenwerbung; diese Frage noch offenlassend 4 Ob 150/97f = RdM 1997/34). Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher nach Paragraph 1311, ABGB in Verbindung mit Paragraph 48 a, BAO begründet.
Der Revisionsrekurs musste erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.