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Rechtssatz RS0115738

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115738

Geschäftszahl

4Ob206/01z; 4Ob102/14z

Entscheidungsdatum

17.09.2014

Rechtssatz

Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.

Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115738

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_002