Rechtssatz RS0115738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115738
Entscheidungsdatum
17.09.2014
Rechtssatz
Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet § 48a BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.Anders als die meisten strafrechtlichen Vorschriften verbietet Paragraph 48 a, BAO bereits die abstrakte Gefährdung und nicht bloß die konkrete Gefährdung eines Guts.
Die Rechtsnorm schützt - neben den Interessen des Bundes - das Interesse der Partei an der Geheimhaltung des Akteninhalts, von Verhältnissen und Umständen. Die Bestimmung soll nicht nur den Bund, sondern auch die Partei vor - auch vermögensrechtlichen - Nachteilen bewahren, die durch das öffentliche Bekanntwerden des Akteninhalts, ihrer Verhältnisse und Umstände entstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115738
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_0040OB00206_01Z0000_002