Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß er bei der Erstellung des Tourismusleitbildes nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe. Aufgabe des Tourismusverbandes sei es, dafür zu sorgen, daß die Angebotspreise bezogen auf die Allgemeinheit kaufmännisch stimmen. Er habe daher nur jene Preise empfehlen dürfen, die der "allgemein-wirtschaftlichen Maxime" in dem von ihm betreuten Gebiet entsprachen. Die allgemeinen Interessen gingen den besonderen Interessen des einzelnen vor. Der Beklagte habe sein Tourismusleitbild nach den Forderungen des Allgemeinwohles gestaltet. Das Gesetz verpflichte ihn zur "Angebotsgestaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit"; die Erfüllung dieser Aufgaben sei hoheitliches Handeln.
"Geschäftlicher Verkehr" ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 II 23f; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 14; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, EinlUWG Rz 208; SZ 61/193 - Camel; MR 1990, 99 - Master-Monster; ÖB1 1991, 237 - Ski-Kindergarten; zuletzt 4 Ob 2007/96t)."Geschäftlicher Verkehr" ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht**2 römisch zwei 23f; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 14; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, EinlUWG Rz 208; SZ 61/193 - Camel; MR 1990, 99 - Master-Monster; ÖB1 1991, 237 - Ski-Kindergarten; zuletzt 4 Ob 2007/96t).
Auch der Staat, die Länder, die Gemeinden und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind grundsätzlich den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes unterworfen. Wird die öffentliche Hand privatwirtschaftlich tätig, dann stellt sie sich damit den privaten Mitbewerbern gleich und hat dieselben Rechte, aber auch dieselben Pflichten wie diese; Hoheitsakte sind hingegen niemals Wettbewerbshandlungen (Hohenecker/Friedl aaO 18; Koppensteiner aaO
25; Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1990, 55 = ÖBA 1990, 129 = WBl 1990, 113 -
PSK; ÖBl 1993, 207 = ecolex 1993, 759 = WBl 1993, 405 -
Zivilschutzverband; s aber Baumbach/Hefermehl aaO EinlUWG Rz 245, wonach eine hoheitliche Betätigung das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung nicht auszuschließen braucht). Tritt der Staat (oder eine sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft) nicht als Träger seiner hoheitlichen Befugnisse (dh mit "imperium") auf, sondern bedient er sich der Rechtsformen, die auch dem Rechtsunterworfenen zur Verfügung stehen - also etwa des Vertrages -, dann handelt er, auch wenn er nicht nach Gewinn strebt, im geschäftlichen Verkehr (ÖBl 1993, 207 = ecolex 1993, 759 = WBl 1993, 405 - Zivilschutzverband).
Gemäß § 1 Abs 1 Tiroler TourismusG 1991 LGBl 1991/24 idF LGBl 1992/71, LGBl 1994/111, bilden die Unternehmer einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. § 1 Abs 2 Tiroler TourismusG ermächtigt die Landesregierung, davon abweichende Regelungen zu treffen, wie zB für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände einzurichten. Pflichtmitglieder sind jene Unternehmer, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben (§ 2 Abs 1 leg cit). Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen (§ 4 Abs 1 leg cit). Insbesondere obliegen ihnen die Erstellung sowie die laufende Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes im Zusammenwirken mit der (den) Gemeinde(n), wobei die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse des Marktes und die ökologische Belastbarkeit des Gebietes des Tourismusverbandes sowie die Ziele der örtlichen und der überörtlichen Raumordnung zu berücksichtigen sind (§ 4 Abs 2 lit a leg cit) sowie das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Vertrieb sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf deren Erfolg (§ 4 Abs 2 lit d leg cit). Den Tourismusverbänden ist keinerlei Zwangs- oder Befehlsgewalt eingeräumt; die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegt dem Amt der Landesregierung (§ 36 leg cit); für die Einräumung von Benützungsrechten durch Enteignung sind die Tourismusverbände (nur) antragsbefugt (§ 43 leg cit).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler TourismusG 1991 LGBl 1991/24 in der Fassung LGBl 1992/71, LGBl 1994/111, bilden die Unternehmer einer Gemeinde einen Tourismusverband, soweit im Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Paragraph eins, Absatz 2, Tiroler TourismusG ermächtigt die Landesregierung, davon abweichende Regelungen zu treffen, wie zB für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Tourismusverbände einzurichten. Pflichtmitglieder sind jene Unternehmer, die wirtschaftlich unmittelbar oder mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben (Paragraph 2, Absatz eins, leg cit). Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen (Paragraph 4, Absatz eins, leg cit). Insbesondere obliegen ihnen die Erstellung sowie die laufende Entwicklung und Anpassung des örtlichen Tourismusleitbildes im Zusammenwirken mit der (den) Gemeinde(n), wobei die örtlichen Verhältnisse, die Bedürfnisse des Marktes und die ökologische Belastbarkeit des Gebietes des Tourismusverbandes sowie die Ziele der örtlichen und der überörtlichen Raumordnung zu berücksichtigen sind (Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, leg cit) sowie das touristische Marketing, insbesondere Marktforschung, Angebotsgestaltung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Vertrieb sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf deren Erfolg (Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, leg cit). Den Tourismusverbänden ist keinerlei Zwangs- oder Befehlsgewalt eingeräumt; die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegt dem Amt der Landesregierung (Paragraph 36, leg cit); für die Einräumung von Benützungsrechten durch Enteignung sind die Tourismusverbände (nur) antragsbefugt (Paragraph 43, leg cit).
Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter § 4 Abs 2 lit d leg cit. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Ob dies auch für die in § 4 Abs 2 lit a leg cit erwähnte Erstellung des örtlichen Tourismusleitbildes gilt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis hat der Beklagte jedenfalls im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Daß der Beklagte auch in der Absicht tätig geworden ist, (fremden) Wettbewerb zu fördern, liegt auf der Hand.Die Herausgabe eines Werbeprospektes fällt unter Paragraph 4, Absatz 2, Litera d, leg cit. Die Tourismusverbände erfüllen damit die ihnen im Gesetz übertragene Aufgabe des touristischen Marketings. Das dabei eingesetzte Mittel der Herausgabe eines Werbeprospektes ist schon seinem Wesen nach keine hoheitliche Maßnahme. Ob dies auch für die in Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, leg cit erwähnte Erstellung des örtlichen Tourismusleitbildes gilt, braucht hier nicht geprüft zu werden. Mit der Herausgabe des Werbeprospektes samt Zimmernachweis hat der Beklagte jedenfalls im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Daß der Beklagte auch in der Absicht tätig geworden ist, (fremden) Wettbewerb zu fördern, liegt auf der Hand.
Mit den unvollständigen, in die Rubrik "weiters vermieten noch" aufgenommenen Angaben über das Gästehaus des Klägers hat der Beklagte aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig gehandelt: Der Beklagte hat die ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse überschritten, indem er versucht hat, seine Preisempfehlung mit Druck durchzusetzen. Sein Verhalten findet im Gesetz keine Deckung (vgl § 31 KostG; § 17 Abs 3 Z 2 KostG iVm § 2 Z 3 der V BGBL 1989/185). Der demnach subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß begründet sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG. Der Beklagte hat auch gegen § 7 UWG verstoßen. Durch die Aufnahme der unvollständigen Angaben über die Pension des Klägers in die Rubrik "weiters vermieten noch" wird der Anschein erweckt, daß der Kläger minderwertige Zimmer anbiete. Daß dies der Wahrheit entspräche, hat der Beklagte nicht einmal behauptet.Mit den unvollständigen, in die Rubrik "weiters vermieten noch" aufgenommenen Angaben über das Gästehaus des Klägers hat der Beklagte aus mehreren Gründen wettbewerbswidrig gehandelt: Der Beklagte hat die ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse überschritten, indem er versucht hat, seine Preisempfehlung mit Druck durchzusetzen. Sein Verhalten findet im Gesetz keine Deckung vergleiche Paragraph 31, KostG; Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, KostG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, der römisch fünf BGBL 1989/185). Der demnach subjektiv vorwerfbare Gesetzesverstoß begründet sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG. Der Beklagte hat auch gegen Paragraph 7, UWG verstoßen. Durch die Aufnahme der unvollständigen Angaben über die Pension des Klägers in die Rubrik "weiters vermieten noch" wird der Anschein erweckt, daß der Kläger minderwertige Zimmer anbiete. Daß dies der Wahrheit entspräche, hat der Beklagte nicht einmal behauptet.
Der Beklagte kann sein Verhalten nicht damit rechtfertigen, daß ihm aufgetragen sei, das allgemeine Interesse und nicht Einzelinteressen zu fördern. Der Kläger ist Pflichtmitglied des Beklagten; seine Interessen unterscheiden sich nicht vom allgemeinen Interesse, den regionalen Tourismus zu fördern. Daß der Kläger aufgrund seiner geringeren Fremdkapitalbelastung zu niedrigeren Preisen vermieten kann als Mitbewerber, bringt ihm einen sachlich gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, für dessen Beseitigung das Tiroler Tourismusgesetz keine Grundlage bildet. Die Gestaltung der Zimmerpreisliste durch den Beklagten ist daher gesetzwidrig und damit, aber auch davon unabhängig, wettbewerbswidrig.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.