Der gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses erhobene Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
Soweit der Beklagte an seiner Auffassung festhält, daß er als Idealverein nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sei, so daß schon deshalb die Tatbestände der §§ 2 und 7 UWG nicht verwirklicht sein können, kann ihm nicht gefolgt werden.Soweit der Beklagte an seiner Auffassung festhält, daß er als Idealverein nicht im geschäftlichen Verkehr tätig sei, so daß schon deshalb die Tatbestände der Paragraphen 2 und 7 UWG nicht verwirklicht sein können, kann ihm nicht gefolgt werden.
Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 23 f;Unter den Begriff des "geschäftlichen Verkehrs" fällt nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre jede selbständige auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 17 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 23 f;
Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 14; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 197 Rz 208 EinlUWG; Köhler/Piper 101 Rz 156 Einf;
SZ 61/193 - Camel; MR 1990, 99 - Master-Monster; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten uva). Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (SZ 61/193 - Camel mwN; ÖBl 1991, 237 - Ski Kindergarten ua; Fitz/Gamerith aaO; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 210). Gewinnabsicht ist also nicht erforderlich (Fitz/Gamerith aaO; Köhler/Piper aaO Rz 157).
Soweit der Beklagte - wie auch der Kläger - um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er somit im geschäftlichen Verkehr.
Aus den vom Beklagten herangezogenen Literaturstellen ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen:
Daß - wie Baumbach/Hefermehl (aaO Rz 210 aus- führen - die zum sozialpolitischen Bereich gehörende Tätig- keit der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, wie zB die Betreuung der Mitglieder, und die auf diese Tätigkeit Bezug nehmende Mitgliederwerbung, nicht dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen sind, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, handelt es sich doch beim beanstandeten Verhalten weder um den Kernbereich der Tätigkeit des Beklagten - also die spezielle Betreuung kranker Kinder - noch um eine Mitgliederwerbung. Dem Beklagten hilft es daher auch nicht, daß die reine Mitgliederwerbung eines Idealvereins grundsätzlich kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs bedeutet (Baumbach/Hefermehl aaO 216 Rz 243).
Im vorliegenden Fall geht es ja darum, daß der Beklagte durch seine beanstandeten Verhaltensweisen Spenden erlangen wollte. Mit seiner Auffassung, daß auch die Spendenwerbung eines ideellen Vereines nicht in den geschäftlichen Verkehr fiele, kann sich der Beklagte aber nicht auf Rechtsprechung oder Lehre aus der Bundesrepublik Deutschland berufen. Baumbach/Hefermehl verweisen (aaO 217 Rz 243 und 488 Rz 187 zu § 1 dUWG) zu dieser Frage, ohne selbst eine Meinung zu äußern, auf die Arbeit von Hoffrichter/Daunicht, Unlauterer Wettbewerb auf dem Spendenmarkt? (FS v. Gamm 39 ff). Diese Autorin vertritt die Auffassung, daß die öffentliche Spendenwerbung karitativer oder gemeinnütziger Organisationen regelmäßig als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes anzusehen ist (aaO 44, 47). Sie verweist zutreffend darauf, daß solche Organisationen heutzutage nicht mehr nur den organisatorischen Rahmen für das mildtätige Handeln und Geben einzelner Bürger bieten, sondern auch zu einer Art großer Dienstleistungsunternehmen geworden sind. Sie verschaffen dem Einzelnen "die Möglichkeit, von ihm für förderungswürdig gehaltene Zwecke auch dort zu verfolgen, wo er allein nicht wirksam tätig werden kann. Die Organisationen, die zur Realisierung ihrer karitativen oder gemeinnützigen Satzungszwecke auf die Spenden angewiesen sind, erbringen ihre karitativen oder gemeinnützigen Leistungen deshalb nicht nur gemäß dem eigenen Satzungszweck im Interesse der jeweiligen Sache oder der hilfsbedürftigen Personen, sondern auch als eine Art Dienstleistung im Auftrag ihrer Spender, die solche Leistungen, die von einzelnen nicht erbracht werden könnten, erbracht sehen möchten. Die Werbung um Spenden ist damit zugleich eine Werbung um 'Aufträge' für weitere karitative oder gemeinnützige Leistungen. Diese Spendenwerbung, die die Mittel - oder prosaischer: den Preis - für solche Leistungen einer Organisation aufbringen soll, dient deshalb dem Geschäftszweck, die Dienstleistungen der Organisation 'abzusetzen'; ihr kann der Charakter eines Handelns im geschäftlichen Verkehr, auch wenn der Satzungszweck erstes Motiv alles Handelns sein mag, daher nicht abgesprochen werden" (aaO 44).Im vorliegenden Fall geht es ja darum, daß der Beklagte durch seine beanstandeten Verhaltensweisen Spenden erlangen wollte. Mit seiner Auffassung, daß auch die Spendenwerbung eines ideellen Vereines nicht in den geschäftlichen Verkehr fiele, kann sich der Beklagte aber nicht auf Rechtsprechung oder Lehre aus der Bundesrepublik Deutschland berufen. Baumbach/Hefermehl verweisen (aaO 217 Rz 243 und 488 Rz 187 zu Paragraph eins, dUWG) zu dieser Frage, ohne selbst eine Meinung zu äußern, auf die Arbeit von Hoffrichter/Daunicht, Unlauterer Wettbewerb auf dem Spendenmarkt? (FS v. Gamm 39 ff). Diese Autorin vertritt die Auffassung, daß die öffentliche Spendenwerbung karitativer oder gemeinnütziger Organisationen regelmäßig als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes anzusehen ist (aaO 44, 47). Sie verweist zutreffend darauf, daß solche Organisationen heutzutage nicht mehr nur den organisatorischen Rahmen für das mildtätige Handeln und Geben einzelner Bürger bieten, sondern auch zu einer Art großer Dienstleistungsunternehmen geworden sind. Sie verschaffen dem Einzelnen "die Möglichkeit, von ihm für förderungswürdig gehaltene Zwecke auch dort zu verfolgen, wo er allein nicht wirksam tätig werden kann. Die Organisationen, die zur Realisierung ihrer karitativen oder gemeinnützigen Satzungszwecke auf die Spenden angewiesen sind, erbringen ihre karitativen oder gemeinnützigen Leistungen deshalb nicht nur gemäß dem eigenen Satzungszweck im Interesse der jeweiligen Sache oder der hilfsbedürftigen Personen, sondern auch als eine Art Dienstleistung im Auftrag ihrer Spender, die solche Leistungen, die von einzelnen nicht erbracht werden könnten, erbracht sehen möchten. Die Werbung um Spenden ist damit zugleich eine Werbung um 'Aufträge' für weitere karitative oder gemeinnützige Leistungen. Diese Spendenwerbung, die die Mittel - oder prosaischer: den Preis - für solche Leistungen einer Organisation aufbringen soll, dient deshalb dem Geschäftszweck, die Dienstleistungen der Organisation 'abzusetzen'; ihr kann der Charakter eines Handelns im geschäftlichen Verkehr, auch wenn der Satzungszweck erstes Motiv alles Handelns sein mag, daher nicht abgesprochen werden" (aaO 44).
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Hoffrichter/Daunicht ist auch darin beizupflichten, daß das rechtspolitische Bedürfnis besteht, eine zivilrechtliche Handhabe gegen unseriöse Spendenwerbung zu bieten (S. 45 f). Gerade der Anlaßfall zeigt die Berechtigung dieses Anliegens.
Daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, liegt auf der Hand, waren doch die beanstandeten Äußerungen darauf gerichtet, Spenden zu erlangen, die sonst vielleicht dem Kläger zugeflossen wären. Eine Spendenwillige oder Verbraucher irreführende Werbung karitativer oder gemeinnütziger Unternehmen verstößt, wenn sie im Wettbewerb geschieht, gegen §§ 1, 2 oder 7 UWG (Baumbach/Hefermehl aaO 488 Rz 187 zu § 1 dUWG).Daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, liegt auf der Hand, waren doch die beanstandeten Äußerungen darauf gerichtet, Spenden zu erlangen, die sonst vielleicht dem Kläger zugeflossen wären. Eine Spendenwillige oder Verbraucher irreführende Werbung karitativer oder gemeinnütziger Unternehmen verstößt, wenn sie im Wettbewerb geschieht, gegen Paragraphen eins, 2, oder 7 UWG (Baumbach/Hefermehl aaO 488 Rz 187 zu Paragraph eins, dUWG).
Somit kann dem Haupteinwand des Beklagten - dem das Erstgericht gefolgt ist - kein Erfolg beschieden sein. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß § 7 UWG entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht das Tatbestandsmerkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält; insoweit genügt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs.Somit kann dem Haupteinwand des Beklagten - dem das Erstgericht gefolgt ist - kein Erfolg beschieden sein. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß Paragraph 7, UWG entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht das Tatbestandsmerkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr enthält; insoweit genügt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs.
Richtig ist zwar, daß die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten ist, in der Rechtsmittelbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen (SZ 48/9; SZ 51/137; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 468 mwN). Damit ist aber hier für den Beklagten nichts gewonnen:Richtig ist zwar, daß die in erster Instanz siegreich gebliebene Partei nach ständiger Rechtsprechung nicht gehalten ist, in der Rechtsmittelbeantwortung für sie nachteilige Feststellungen zu bekämpfen (SZ 48/9; SZ 51/137; Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 468, mwN). Damit ist aber hier für den Beklagten nichts gewonnen:
Er hält die oben wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes für das Ergebnis einer unrichtigen Beweiswürdigung. Nach seiner Überzeugung sei es nämlich verfehlt, den eidesstättigen Erklärungen der zu Lockvogeldiensten eingesetzten Personen mehr Glauben zu schenken als den durchaus offenen und freimütigen Angaben der beklagten Partei (gemeint: Monika C*****), die darüber hinaus auch noch vom Gericht einvernommen worden ist. Er übersieht dabei, daß nach neuer Rechtsprechung auch im Sicherungsverfahren die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (EvBl 1994/53). Die gerügten Feststellungen beruhen aber gerade darauf, daß das Erstgericht Monika C***** den Glauben versagt und ihre Aussage nicht für geeignet gehalten hat, die eidesstättigen Erklärungen verschiedener Auskunftspersonen zu widerlegen. Eine solche Einschätzung ist aber im Rekursverfahren nicht überprüfbar.
Der Oberste Gerichtshof hat daher die Feststellungen des Erstgerichtes seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Danach kann kein Zweifel an der Berechtigung des Sicherungsantrages zu Punkt 1. b) bestehen. Die von Monika C***** aufgestellte Behauptung, daß der Kläger seine Tätigkeit auf die Betreuung alter Menschen eingeschränkt hat, ist unrichtig und ohne jeden Zweifel geeignet, das Unternehmen des Klägers zu schädigen (§ 7 Abs 1 UWG), weil nicht wenige Menschen lieber zugunsten von Kindern als von alten Menschen spenden.Danach kann kein Zweifel an der Berechtigung des Sicherungsantrages zu Punkt 1. b) bestehen. Die von Monika C***** aufgestellte Behauptung, daß der Kläger seine Tätigkeit auf die Betreuung alter Menschen eingeschränkt hat, ist unrichtig und ohne jeden Zweifel geeignet, das Unternehmen des Klägers zu schädigen (Paragraph 7, Absatz eins, UWG), weil nicht wenige Menschen lieber zugunsten von Kindern als von alten Menschen spenden.
Es trifft nicht zu, daß sich die einstweilige Verfügung insoweit nicht im Rahmen des Hauptanspruches hielte. Der nur in den Sicherungsantrag aufgenommene Beisatz "im geschäftlichen Verkehr" kann - sofern ihm überhaupt eine praktische Bedeutung zukommen sollte - nur eine Einschränkung bedeuten, ist also enger gefaßt als das Hauptbegehren, unter welches auch Äußerungen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs fielen. Der Grundsatz, daß sich einstweilige Verfügungen im Rahmen des Hauptanspruches halten müssen (SZ 47/109; MietSlg 39.859 uva), wurde also nicht verletzt.
Das gleiche gilt auch für Punkt 2. des Sicherungsantrages.
Soweit der Beklagte gegen diesen Teil des Sicherungsantrages ins Treffen führt, daß er für das von einer Zeitung ausgelöste Mißverständnis nicht verantwortlich gemacht werden kann, setzt er sich über die Feststellungen hinweg, wonach der Artikel Monika C***** vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt worden war. Ganz abgesehen davon, hat das Zeitungsunternehmen in diesem Umfang im Auftrag des Beklagten gehandelt, der daher nach § 18 UWG einzustehen hat (vgl RdW 1989, 192).Soweit der Beklagte gegen diesen Teil des Sicherungsantrages ins Treffen führt, daß er für das von einer Zeitung ausgelöste Mißverständnis nicht verantwortlich gemacht werden kann, setzt er sich über die Feststellungen hinweg, wonach der Artikel Monika C***** vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt worden war. Ganz abgesehen davon, hat das Zeitungsunternehmen in diesem Umfang im Auftrag des Beklagten gehandelt, der daher nach Paragraph 18, UWG einzustehen hat vergleiche RdW 1989, 192).
Der Beklagte und die für ihn tätig gewordene Zeitung haben den irrigen Eindruck erweckt, daß bestimmte Aktivitäten vom Beklagten organisiert worden seien, obwohl das nicht der Fall war. Darin liegt, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verstoß gegen § 2 UWG.Der Beklagte und die für ihn tätig gewordene Zeitung haben den irrigen Eindruck erweckt, daß bestimmte Aktivitäten vom Beklagten organisiert worden seien, obwohl das nicht der Fall war. Darin liegt, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG.
Im Recht ist der Beklagte allerdings mit seiner Rüge gegen Punkt 1.
a) des Sicherungsantrages:
Nach den Feststellungen hat der Beklagte mittlerweile seine Tätigkeit schon aufgenommen. Die bei ihrer Abgabe am 21.Dezember 1994 unrichtige Äußerung, daß der Beklagte "nunmehr" Kinder betreue, kann dem Beklagten nun nicht mehr verboten werden, weil sie, wenn sie wiederholt wird, nicht mehr unrichtig und zur Irreführung im Sinn des § 2 UWG geeignet wäre. Dieser Umstand steht aber nicht nur dem ursprünglichen Sicherungsbegehren des Klägers (S. 12), sondern auch dem nachträglich geänderten Begehren im Weg. Da nun feststeht, daß der Beklagte tatsächlich schon Clowns zur Betreuung von Kindern während ihres Spitalaufenthaltes eingesetzt hat, ist das Verbot einer solchen Behauptung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es den Zusatz trägt: "sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist".Nach den Feststellungen hat der Beklagte mittlerweile seine Tätigkeit schon aufgenommen. Die bei ihrer Abgabe am 21.Dezember 1994 unrichtige Äußerung, daß der Beklagte "nunmehr" Kinder betreue, kann dem Beklagten nun nicht mehr verboten werden, weil sie, wenn sie wiederholt wird, nicht mehr unrichtig und zur Irreführung im Sinn des Paragraph 2, UWG geeignet wäre. Dieser Umstand steht aber nicht nur dem ursprünglichen Sicherungsbegehren des Klägers (S. 12), sondern auch dem nachträglich geänderten Begehren im Weg. Da nun feststeht, daß der Beklagte tatsächlich schon Clowns zur Betreuung von Kindern während ihres Spitalaufenthaltes eingesetzt hat, ist das Verbot einer solchen Behauptung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es den Zusatz trägt: "sofern dies tatsächlich nicht der Fall ist".
Der Beklagte hat mit seinem Hinweis darauf, daß er tatsächlich schon Clowns eingesetzt habe und daher das entsprechende Sicherungsbegehren hinfällig sei (S. 23), entgegen der Meinung des Rekursgerichtes mit voller Eindeutigkeit den Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend gemacht. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist (Baumbach/Hefermehl aaO 228 Rz 262 EinlUWG); es muß also die Gefahr bestehen, daß sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde (Koppensteiner aaO 269 mwN in FN 7). Die Gefahr aber, daß der Beklagte in Hinkunft die gleiche rechtswidrige Handlung begeht, also zu Unrecht sagt, er setze Clowns zur Betreuung von Kindern während ihres Spitalaufenthaltes ein, ist im höchsten Maße unwahrscheinlich. Sie käme nur dann in Frage, wenn der Beklagte seine Tätigkeit wieder einstellen sollte, dennoch aber werbend auftreten würde. Dafür sprechen aber keinerlei Anhaltspunkte.
Dieser Teil des Sicherungsantrages erweist sich damit als unberechtigt. Auf die weiteren dagegen erhobenen Einwände braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß (auch) Punkt 1. a) des Sicherungsantrages abgewiesen wird; im übrigen war er zu bestätigen.
Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, und des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist die Beklagte zur Hälfte, im Revisionsrekursverfahren zu einem Drittel durchgedrungen. Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs waren nur S 337.500 (3/4 des gesamten Streitwertes).Der Ausspruch über die auf den abweisenden Teil entfallenden Kosten des Provisorialverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO, jener über die auf den stattgebenden Teil entfallenden Kosten des Klägers auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, und des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52,, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Im Verfahren erster und zweiter Instanz ist die Beklagte zur Hälfte, im Revisionsrekursverfahren zu einem Drittel durchgedrungen. Bemessungsgrundlage für den Revisionsrekurs waren nur S 337.500 (3/4 des gesamten Streitwertes).