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Rechtssatz RS0104558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104558

Geschäftszahl

4Ob2007/96t

Entscheidungsdatum

16.04.1996

Rechtssatz

Die öffentliche Spendenwerbung karitativer oder gemeinnütziger Organisationen ist regelmäßig als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes anzusehen. Die Organisationen, die zur Realisierung ihrer karitativen oder gemeinnützigen Satzungszwecke auf die Spenden angewiesen sind, erbringen ihre karitativen oder gemeinnützigen Leistungen nicht nur gemäß dem eigenen Satzungszweck im Interesse der jeweiligen Sache oder der hilfsbedürftigen Personen, sondern auch als eine Art Dienstleistung im Auftrag ihrer Spender, die solche Leistungen, die von einzelnen nicht erbracht werden könnten, erbracht sehen möchten. Die Werbung um Spenden ist damit zugleich eine Werbung um 'Aufträge' für weitere karitative oder gemeinnützige Leistungen. - Cliniclowns

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104558

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02007_96T0000_002