Rechtssatz RS0104558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104558
Entscheidungsdatum
16.04.1996
Rechtssatz
Die öffentliche Spendenwerbung karitativer oder gemeinnütziger Organisationen ist regelmäßig als Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes anzusehen. Die Organisationen, die zur Realisierung ihrer karitativen oder gemeinnützigen Satzungszwecke auf die Spenden angewiesen sind, erbringen ihre karitativen oder gemeinnützigen Leistungen nicht nur gemäß dem eigenen Satzungszweck im Interesse der jeweiligen Sache oder der hilfsbedürftigen Personen, sondern auch als eine Art Dienstleistung im Auftrag ihrer Spender, die solche Leistungen, die von einzelnen nicht erbracht werden könnten, erbracht sehen möchten. Die Werbung um Spenden ist damit zugleich eine Werbung um 'Aufträge' für weitere karitative oder gemeinnützige Leistungen. - Cliniclowns
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104558
Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02007_96T0000_002