Begründung:
Der klagende Verein ist die Interessenvertretung der selbstständigen Apotheker in Österreich. Vereinszweck des Klägers ist es ua, Ansprüche nach dem UWG geltend zu machen, um den Wettbewerb seiner Mitglieder zu schützen.
Der Beklagte betreibt eine Tankstelle. In dieser Tankstelle kaufte Dieter R***** am 10. 5. 2000 je eine Packung "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver". Auf der Verpackung der "Revital Vitamin E-Kapseln" fand sich der Hinweis "Besonders wichtig in Zeiten erhöhten Vitaminbedarfs"; auf der Verpackung des Präparats "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" die Empfehlung "Empfohlen als Nahrungsergänzung bei erhöhter nervlicher Anspannung und Stresssituationen".
In räumlicher Nähe zu den Packungen lag eine mit "Gezielt vital durch gezielte Ernährung - Tipps für sinnvolle Nahrungsergänzung und gesundes Leben - mit persönlicher Checkliste!" überschriebene Broschüre auf, auf der derselbe Läufer abgebildet war wie auf den Packungen. In der Broschüre war eine "persönliche Checkliste" abgedruckt, in der einem jeweiligen Wunsch (zB: Ich will ... Abwehrkräfte fördern) jeweils bestimmte Vitamine und/oder Mineralstoffe (zB: Mir hilft ... Vitamin E) zugeordnet waren. Unter der Überschrift "ausgewählte natürliche Substanzen zur Nahrungsergänzung" waren Informationen über Vitamine und Mineralstoffe abgedruckt. So wurde zB über Magnesium, über Vitamin E und über die Kombination von Kalium, Magnesium und B-Vitaminen wie folgt informiert:
"Magnesium ist als 'Antistress'-Metall gut bekannt, das es 'ausgleichend' wirkt. Da Magnesium an einer Vielzahl von Prozessen des Stoffwechsels beteiligt ist, steuert es auch eine große Anzahl von Enzymen. Dadurch ist es in den Ablauf von Gefäß- und Muskelkontraktionen eingebunden und 'ökonomisiert' deren Arbeit. Es kann also Verspannungen vorbeugen und kann auch bei Krampfneigung vorbeugend helfen.
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Vitamin E/Alpha-Tocopherol
Dient als Antioxidans und fängt zellschädigende Substanzen, sogenannte freie Radikale, ab. Zahlreiche Anwendungen, wie Schutz vor Arteriosklerose, neuromuskulären und rheumatischen Erkrankungen, Durchblutungsstörungen und die Verlangsamung des Alterungsprozesses sind bekannt.
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Kombination aus Kalium, Magnesium und B-Vitaminen
Die Mineralien Kalium und Magnesium sind für das reibungslose Funktionieren unserer Nervenbahnen mitverantwortlich und haben einen ausgleichenden Effekt. Da die Vitamine der B-Gruppe ebenfalls in die Nervenfunktion eingreifen, sind sie eine sinnvolle Ergänzung zu den beiden Mineralien Kalium und Magnesium. Eine kombinierte Ergänzung der Nahrung mit diesen 3 Substanzen ist daher sinnvoll. Es empfiehlt sich eine abwechselnde Einnahme von Lecithin + Vitamin B, um dem menschlichen Körper das für die Nerven wichtige Lecithin zur Verfügung zu stellen."
Auf den letzten beiden Seiten der Broschüre waren bezahlte Anzeigen für "Revital"-Produkte eingeschaltet. Die in der Tankstelle des Beklagten vertriebenen "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" wurden von der Herstellerin als Verzehrprodukte angemeldet. Ihr Inverkehrbringen als Verzehrprodukte wurde nicht untersagt.
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Betrieb seiner Tankstelle die Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" zu unterlassen; eventualiter wird beantragt, dem Beklagten aufzutragen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Betrieb seiner Tankstelle bei der Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" die Verbreitung von Produktinformationen mit gesundheitsbezogenen Angaben oder mit Angaben über die arzneiliche Wirksamkeit zu unterlassen. Die vom Beklagten in Verkehr gebrachten Produkte seien Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Sie dürften daher erst nach der Zulassung als Arzneimittel vertrieben werden. Der Beklagte dürfe aber auch zugelassene Arzneimittel nicht vertreiben, da er über keine Apothekenkonzession verfüge. Das Eventualbegehren werde für den Fall erhoben, dass die vom Beklagten vertriebenen Vitaminpräparate Verzehrprodukte seien und der Beklagte demnach mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben werbe.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Vitaminpräparate seien Verzehrprodukte im Sinne des § 3 LMG. Sie seien ordnungsgemäß angemeldet worden; ihr Inverkehrbringen sei nicht untersagt worden. Das Eventualbegehren sei unzulässig, weil Haupt- und Eventualbegehren einander ausschlössen. Das Eventualbegehren sei zu weit gefasst. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil er die Produkte und Informationsbroschüren noch vor Klageeinbringung an den Lieferanten zurückgesandt habe.Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Vitaminpräparate seien Verzehrprodukte im Sinne des Paragraph 3, LMG. Sie seien ordnungsgemäß angemeldet worden; ihr Inverkehrbringen sei nicht untersagt worden. Das Eventualbegehren sei unzulässig, weil Haupt- und Eventualbegehren einander ausschlössen. Das Eventualbegehren sei zu weit gefasst. Die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, weil er die Produkte und Informationsbroschüren noch vor Klageeinbringung an den Lieferanten zurückgesandt habe.
Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Betrieb seiner Tankstelle die Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" mit dem Hinweis "Besonders wichtig in Zeiten erhöhten Vitaminbedarfs" und von "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" mit dem Hinweis "Empfohlen bei erhöhter Anspannung" sowie "Empfohlen als Nahrungsergänzung bei erhöhter nervlicher Anspannung und Stressituationen" sowie in jeder Darreichungsform mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, die Produkte seien dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu entfalten, zu unterlassen. Die beiden Vitaminpräparate seien nach Art und Form ihres Inverkehrbringens Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs 1 AMG. Auf der Verpackung werde darauf hingewiesen, dass das Produkt "Revital Vitamin E-Kapseln" besonders wichtig in Zeiten erhöhten Vitaminbedarfs sei; das Produkt "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" werde bei erhöhter Anspannung und in Stresssituationen empfohlen. Damit würden arzneiliche Wirkungen behauptet. Das Gleiche gelte für die Informationsbroschüre, die aufgrund ihrer Aufmachung mit den vom Beklagten vertriebenen Vitaminpräparaten in Verbindung gebracht werde. Als Arzneimittel dürften die Vitaminpräparate nur nach vorheriger Zulassung vertrieben werden. Das Unterlassungsgebot sei entsprechend zu modizifieren gewesen, weil es sich bei den Vitaminpräparaten nicht um Arzneimittel aufgrund objektiver Zweckbestimmung handle. Es bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr; die Rückgabe sämtlicher Restbestände sei kein verlässliches Indiz für eine Sinnesänderung des Beklagten.Das Erstgericht trug dem Beklagten auf, ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs beim Betrieb seiner Tankstelle die Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" mit dem Hinweis "Besonders wichtig in Zeiten erhöhten Vitaminbedarfs" und von "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" mit dem Hinweis "Empfohlen bei erhöhter Anspannung" sowie "Empfohlen als Nahrungsergänzung bei erhöhter nervlicher Anspannung und Stressituationen" sowie in jeder Darreichungsform mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, die Produkte seien dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu entfalten, zu unterlassen. Die beiden Vitaminpräparate seien nach Art und Form ihres Inverkehrbringens Arzneimittel im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AMG. Auf der Verpackung werde darauf hingewiesen, dass das Produkt "Revital Vitamin E-Kapseln" besonders wichtig in Zeiten erhöhten Vitaminbedarfs sei; das Produkt "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" werde bei erhöhter Anspannung und in Stresssituationen empfohlen. Damit würden arzneiliche Wirkungen behauptet. Das Gleiche gelte für die Informationsbroschüre, die aufgrund ihrer Aufmachung mit den vom Beklagten vertriebenen Vitaminpräparaten in Verbindung gebracht werde. Als Arzneimittel dürften die Vitaminpräparate nur nach vorheriger Zulassung vertrieben werden. Das Unterlassungsgebot sei entsprechend zu modizifieren gewesen, weil es sich bei den Vitaminpräparaten nicht um Arzneimittel aufgrund objektiver Zweckbestimmung handle. Es bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr; die Rückgabe sämtlicher Restbestände sei kein verlässliches Indiz für eine Sinnesänderung des Beklagten.
Das Rekursgericht gebot dem Beklagten, die Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung gemäß Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität zu unterlassen, es sei denn, ein zur selbstständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt bescheinigt, dass die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schwerer gesundheitlicher Schäden dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Mit den Angaben auf der Verpackung würden noch keine arzneilichen Wirkungen behauptet, wohl aber in der Informationsbroschüre. Als Arzneimittel dürften die Vitaminpräparate erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten subjektiv vorwerfbar. Ihm sei das Anbieten der beiden Produkte in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, die Produkte seien dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität zu untersagen. Das Eventualbegehren sei nicht zu behandeln gewesen. Entferne der Beklagte die Informationsbroschüre, so könne er die Vitaminpräparate als Verzehrprodukte vertreiben. Insoweit decke sich das Eventualbegehren - bis zur bescheidmäßigen Zulassung der beanstandeten Waren gemäß Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität - mit dem Zuspruch.Das Rekursgericht gebot dem Beklagten, die Abgabe von "Revital Vitamin E-Kapseln" und "Revital Kalium/Magnesium/B-Vitamine Pulver" in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, das Produkt sei dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung gemäß Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität zu unterlassen, es sei denn, ein zur selbstständigen Berufsausübung im Inland berechtigter Arzt bescheinigt, dass die Arzneispezialität zur Abwehr einer Lebensbedrohung oder schwerer gesundheitlicher Schäden dringend benötigt wird und dieser Erfolg mit einer zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität nach dem Stand der Wissenschaft voraussichtlich nicht erzielt werden kann. Mit den Angaben auf der Verpackung würden noch keine arzneilichen Wirkungen behauptet, wohl aber in der Informationsbroschüre. Als Arzneimittel dürften die Vitaminpräparate erst nach vorheriger Zulassung in Verkehr gebracht werden. Der Gesetzesverstoß sei dem Beklagten subjektiv vorwerfbar. Ihm sei das Anbieten der beiden Produkte in Verbindung mit gesundheitsbezogenen Angaben, die den Anschein erwecken, die Produkte seien dazu bestimmt, arzneiliche Wirksamkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG zu entfalten, bis zur bescheidmäßigen Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität zu untersagen. Das Eventualbegehren sei nicht zu behandeln gewesen. Entferne der Beklagte die Informationsbroschüre, so könne er die Vitaminpräparate als Verzehrprodukte vertreiben. Insoweit decke sich das Eventualbegehren - bis zur bescheidmäßigen Zulassung der beanstandeten Waren gemäß Arzneimittelgesetz als Arzneispezialität - mit dem Zuspruch.