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Entscheidung 4 Ob 2073/96y×

Entscheidung 4 Ob 2073/96y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2073/96y

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesell- schaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Klement und Dr.Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 322.260 sA (Revisionsinteresse S 299.460), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 24. Jänner 1996, GZ 2 R 258/95-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es trifft zu, daß die Beklagte in erster Instanz nicht Preisminderung begehrt, sondern - neben der Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes - mangelnde Fälligkeit des Werklohns eingewendet hat (S. 145). Für die Beklagte ist aber daraus, daß sich das Berufungsgericht mit diesem Einwand nicht näher auseinandergesetzt hat, nichts zu gewinnnen:

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Besteller die ihm sonst zustehende Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages (SZ 56/106; RdW 1987, 120; EvBl 1993/101 uva; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 1170, mwN; Aicher in Rummel aaO Rz 1 zu Paragraph 1052,) dann nicht ins Treffen führen, wenn er die Behebung durch den Unternehmer nicht mehr zuläßt (SZ 49/9) oder sie geradezu vereitelt hat (SZ 39/208; JBl 1976, 537; MR 1993, 190 - Architektenhonorar ua). Stellt der Besteller das dem Unternehmer aufgetragene Werk selbst fertig, ohne daß eine Säumnis des Unternehmers hiezu Veranlassung gegeben hätte, dann muß nach redlicher Verkehrsübung als vereinbart angesehen werden, daß bezüglich der Fertigstellung der Werkvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde (SZ 41/41; MR 1993, 190 - Architektenhonorar).

Im vorliegenden Fall wurde nach den insoweit ungerügt gebliebenen Feststellungen des Ersturteils am 6.Oktober 1992 eine Besprechung "aller involvierten Firmen" - also ua der beiden Streitteile - abgehalten, bei welcher Einigkeit darüber erzielt wurde, daß die Klägerin ein Schweißmuster anfertigen solle, damit festgestellt werden könne, ob sie überhaupt in der Lage wäre, die von der Endabnehmerin geforderte Qualität zu erzielen (S. 173). Nachdem die Neuanfertigung des Probestücks durch die Klägerin nicht den Anforderungen der Endabnehmerin entsprochen hatte, ließ die Auftraggeberin der Beklagten "die Ersatzfertigung bzw Reparatur durch eine Münchner Firma durchführen" (S. 173).

Bei dieser Sachlage kommt aber eine Verbesserung durch die Klägerin nicht mehr in Frage. Ist nämlich das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder - wie hier - von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen; das Gegenteil müßte der Besteller behaupten und beweisen (MR 1993, 190 - Architektenhonorar). Die Beklagte hat aber dazu kein Vorbringen erstattet. Es ist auch nicht zu erkennen, daß nach der festgestellten Mängelbehebung durch einen Dritten eine Verbesserung durch die Klägerin überhaupt noch möglich wäre. Dann könnte aber die Klägerin die Fälligkeit gar nicht mehr herbeiführen.

Soweit sich die Beklagte gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, daß keine anderen als die vom Erstgericht auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellten Mängel vorhanden seien, zeigt sie keine erhebliche Rechtsfrage auf. Das Berufungsgericht hat aus dem Prozeßverhalten der Beklagten - vor allem aus deren Verzicht auf eine Erörterung des Gutachtens - geschlossen, daß die Beklagte keine weiteren Mängel (mehr) geltend mache (S. 233); ob das zutrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine eindeutige, ins Auge fallende Verkennung der Verfahrensrechtslage, liegt jedenfalls nicht vor.

Anmerkung

E42140 04A20736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02073.96Y.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0040OB02073_96Y0000_000

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