Rechtssatz RS0102011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102011
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Ist das unvollständig gebliebene Werk vom Besteller oder von Dritten fertiggestellt worden, dann kann ein Interesse des Bestellers an einer Fertigstellung durch den Unternehmer selbst in aller Regel nicht bestehen; das Gegenteil müßte der Besteller behaupten und beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102011
Dokumentnummer
JJR_19960430_OGH0002_0040OB02073_96Y0000_002