Die beiden Kläger haben ihr Dienstverhältnis aufgekundigt. Gleichzeitig baten sie den Dienstgeber, da sie einen neuen Dienstposten in Aussicht hatten, einer Verkürzung der Kündigungsfrist zuzustimmen, womit der Dienstgeber einverstanden war. Nach Austritt aus den Diensten des Beklagten verlangten sie eine ihnen angeblich nach § 35 n.ö. LAO. gebührende Urlaubsabfindung. Die erste Instanz wies das Begehren ab. Die beiden oberen Instanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens.Die beiden Kläger haben ihr Dienstverhältnis aufgekundigt. Gleichzeitig baten sie den Dienstgeber, da sie einen neuen Dienstposten in Aussicht hatten, einer Verkürzung der Kündigungsfrist zuzustimmen, womit der Dienstgeber einverstanden war. Nach Austritt aus den Diensten des Beklagten verlangten sie eine ihnen angeblich nach Paragraph 35, n.ö. LAO. gebührende Urlaubsabfindung. Die erste Instanz wies das Begehren ab. Die beiden oberen Instanzen erkannten im Sinne des Klagebegehrens.
Die beiden Kläger (Ehegatten) standen bei der Beklagten als Gutsgärtner bzw. Gartenarbeiterin im Dienst. Am 31. August 1951 hat Erstkläger im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen seiner Gattin das Dienstverhältnis aufgekundigt. Wann die beiden Dienstverhältnisse auf Grund der Kündigung enden sollten, ist in den unteren Instanzen nicht erörtert worden, jedenfalls nach dem 9. September 1951. Gleichzeitig bat der Erstkläger den Gatten und Bevollmächtigten der Beklagten, da die Kläger ihren neuen Dienstposten bis spätestens 9. September 1951 antreten mußten, mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist einverstanden zu sein und auf die restlichen Arbeiten in der Kündigungszeit zu verzichten. DerGatte der Beklagten war damit einverstanden, daß die Kläger am 8. September, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, die Arbeit einstellen. Die Kläger begehren nun die ihnen angeblich nach § 39 n.ö. LAO. gebührende Urlaubsabfindung.Die beiden Kläger (Ehegatten) standen bei der Beklagten als Gutsgärtner bzw. Gartenarbeiterin im Dienst. Am 31. August 1951 hat Erstkläger im eigenen Namen und im Vollmachtsnamen seiner Gattin das Dienstverhältnis aufgekundigt. Wann die beiden Dienstverhältnisse auf Grund der Kündigung enden sollten, ist in den unteren Instanzen nicht erörtert worden, jedenfalls nach dem 9. September 1951. Gleichzeitig bat der Erstkläger den Gatten und Bevollmächtigten der Beklagten, da die Kläger ihren neuen Dienstposten bis spätestens 9. September 1951 antreten mußten, mit einer Verkürzung der Kündigungsfrist einverstanden zu sein und auf die restlichen Arbeiten in der Kündigungszeit zu verzichten. DerGatte der Beklagten war damit einverstanden, daß die Kläger am 8. September, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, die Arbeit einstellen. Die Kläger begehren nun die ihnen angeblich nach Paragraph 39, n.ö. LAO. gebührende Urlaubsabfindung.
Die erste Instanz hat das Klagebegehren abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihm stattgegeben.
Das Berufungsgericht erörterte zunächst die Frage, ob die Klage verfrühteingebracht worden sei, da die Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht hat, daß sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, daß zur Schlichtung von Differenzen zunächst gemäß § 36 des Kollektivvertrages anzurufen gewesen wäre.Das Berufungsgericht erörterte zunächst die Frage, ob die Klage verfrühteingebracht worden sei, da die Beklagte im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht hat, daß sie nach wie vor auf dem Standpunkt stehe, daß zur Schlichtung von Differenzen zunächst gemäß Paragraph 36, des Kollektivvertrages anzurufen gewesen wäre.
Diesbezüglich vertrat das Berufungsgericht den prozessualen Standpunkt, daß die beklagte Partei, obwohl im arbeitsrechtlichen Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot besteht, überhaupt nicht berechtigt gewesen sei, in einem vorbereitenden Schriftsatz die Auffassung des Erstrichters zu bekämpfen, daß die Klage nicht vorzeitig erhoben worden sei, weil die Streitsache vom Berufungsgericht nur "in den durch die Anträge bestimmten Grenzen neu zu verhandeln sei" und die Beklagte das erstrichterliche Urteil überhaupt nicht angefochten, die Kläger aber das Urteil in diesem Punkt unangefochten gelassen hätten.
In meritorischer Hinsicht schloß es sich unter Hinweis auf die Entscheidung 44 R 798/51 des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 8. Oktober 1951 und R 41/51 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 8. Jänner 1951 den in diesem Punkte zutreffenden Gründen des Ersturteiles an, das ausgeführt habe, im ersten Absatz des § 36 des Kollektivvertrages für die ständigen Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe im Bundesgebiet Niederösterreich sei normiert, daß zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Vertrages (gemeint sei der Kollektivvertrag) zunächst eine Schlichtungskommission berufen sei. Im Abs. 2 dieses Paragraphen heiße es zwar, daß Streitigkeiten anderer Art in unmittelbarem Einvernehmen der beteiligten Landesorganisationen geschlichtet werden, bevor die Behörden angerufen werden. Beide Absätze des § 36 dieses Kollektivvertrages müßten aber von einem einheitlichen Gesichtspunkt ausbetrachtet werden. Nur so komme man zu dem Denkergebnis, daß die Schiedsgerichtsklausel in einem Kollektivvertrag und daher auch in dem gegenständlichen sich nur auf Differenzen zwischen den vertragschließenden Organisationen, im vorliegenden Fall auf Streitigkeiten zwischen der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber beziehen. Der erste Absatz des § 36 des erwähnten Kollektivvertrages nenne ausdrücklich die Schlichtung von Differenzen bei der Auslegung der Kollektivverträge, der zweite Absatz behandle Streitigkeiten anderer Art, doch könne es sich nur um Streitigkeiten zwischen den Organisationen und nicht um Rechtsstreitigkeiten handeln, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus einem Einzeldienstvertrag entstanden seien. Würde man diese Bestimmung so auffassen, wie die beklagte Partei sie auffasse, so würden Dienstnehmer, die nicht der Gewerkschaft angehören, niemals zu ihrem Recht kommen können, weil die Gewerkschaft für Nichtmitglieder zur Schlichtung von Differenzen mit den Dienstnehmern nichts unternehmen würde. Solche Arbeitnehmer könnten ihre berechtigten Forderungen niemals einklagen, weil ein Schlichtungsverfahren vorher nicht stattgefunden habe.In meritorischer Hinsicht schloß es sich unter Hinweis auf die Entscheidung 44 R 798/51 des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 8. Oktober 1951 und R 41/51 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 8. Jänner 1951 den in diesem Punkte zutreffenden Gründen des Ersturteiles an, das ausgeführt habe, im ersten Absatz des Paragraph 36, des Kollektivvertrages für die ständigen Arbeitskräfte der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe im Bundesgebiet Niederösterreich sei normiert, daß zur Schlichtung von Streitfragen bei Auslegung des Vertrages (gemeint sei der Kollektivvertrag) zunächst eine Schlichtungskommission berufen sei. Im Absatz 2, dieses Paragraphen heiße es zwar, daß Streitigkeiten anderer Art in unmittelbarem Einvernehmen der beteiligten Landesorganisationen geschlichtet werden, bevor die Behörden angerufen werden. Beide Absätze des Paragraph 36, dieses Kollektivvertrages müßten aber von einem einheitlichen Gesichtspunkt ausbetrachtet werden. Nur so komme man zu dem Denkergebnis, daß die Schiedsgerichtsklausel in einem Kollektivvertrag und daher auch in dem gegenständlichen sich nur auf Differenzen zwischen den vertragschließenden Organisationen, im vorliegenden Fall auf Streitigkeiten zwischen der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft und dem Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber beziehen. Der erste Absatz des Paragraph 36, des erwähnten Kollektivvertrages nenne ausdrücklich die Schlichtung von Differenzen bei der Auslegung der Kollektivverträge, der zweite Absatz behandle Streitigkeiten anderer Art, doch könne es sich nur um Streitigkeiten zwischen den Organisationen und nicht um Rechtsstreitigkeiten handeln, die zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer aus einem Einzeldienstvertrag entstanden seien. Würde man diese Bestimmung so auffassen, wie die beklagte Partei sie auffasse, so würden Dienstnehmer, die nicht der Gewerkschaft angehören, niemals zu ihrem Recht kommen können, weil die Gewerkschaft für Nichtmitglieder zur Schlichtung von Differenzen mit den Dienstnehmern nichts unternehmen würde. Solche Arbeitnehmer könnten ihre berechtigten Forderungen niemals einklagen, weil ein Schlichtungsverfahren vorher nicht stattgefunden habe.
Da die Schiedsgerichtsklausel (§ 36 Kollektivvertrag) nach herrschender Lehre nicht zum normativen Teil, sondern zum sogenannten obligatorischen Teil gehöre, gehe sie somit nicht automatisch in jeden Einzelvertrag über. Die Klage sei daher nicht verfrüht eingebracht worden.Da die Schiedsgerichtsklausel (Paragraph 36, Kollektivvertrag) nach herrschender Lehre nicht zum normativen Teil, sondern zum sogenannten obligatorischen Teil gehöre, gehe sie somit nicht automatisch in jeden Einzelvertrag über. Die Klage sei daher nicht verfrüht eingebracht worden.
Abweichend vom Erstgericht hielt das Berufungsgericht die Ansprüche der beiden Kläger auch für begrundet. Ein Abfindungsanspruch gebühre dem Dienstnehmer wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst werde (§ 68 n.ö. LAO.), hiebei sei zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zu unterscheiden. Die Urlaubsentschädigung gebühre nur dann, wenn ein Urlaub begehrt und verweigert wurde - sie sei ein Schadenersatzanspruch - während die Urlaubsabfindung nach § 68 Abs. 2 n.ö. LAO. dann gebühre, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubsanspruches gelöst werde. Dieser Anspruch auf Abfindung gehe nur dann verloren, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austrete (§ 69 bzw. § 32 LAO.). Vorzeitiger Austritt sei aber nur ein Weggehen ohne Kündigungsfrist. Wenn nun der Dienstgeber kundigt oder die Dienstnehmer selbst kundigen, verlören sie ihren Anspruch auf Abfindung nicht, auch wenn die Kündigung vorzeitig oder zur Unzeit erfolgt sei. Da die Voraussetzungen nach § 69 LAO. nicht vorlägen, so bestehe der Abfindungsanspruch zu Recht.Abweichend vom Erstgericht hielt das Berufungsgericht die Ansprüche der beiden Kläger auch für begrundet. Ein Abfindungsanspruch gebühre dem Dienstnehmer wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des erworbenen Urlaubsanspruches gelöst werde (Paragraph 68, n.ö. LAO.), hiebei sei zwischen Urlaubsentschädigung und Urlaubsabfindung zu unterscheiden. Die Urlaubsentschädigung gebühre nur dann, wenn ein Urlaub begehrt und verweigert wurde - sie sei ein Schadenersatzanspruch - während die Urlaubsabfindung nach Paragraph 68, Absatz 2, n.ö. LAO. dann gebühre, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubsanspruches gelöst werde. Dieser Anspruch auf Abfindung gehe nur dann verloren, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austrete (Paragraph 69, bzw. Paragraph 32, LAO.). Vorzeitiger Austritt sei aber nur ein Weggehen ohne Kündigungsfrist. Wenn nun der Dienstgeber kundigt oder die Dienstnehmer selbst kundigen, verlören sie ihren Anspruch auf Abfindung nicht, auch wenn die Kündigung vorzeitig oder zur Unzeit erfolgt sei. Da die Voraussetzungen nach Paragraph 69, LAO. nicht vorlägen, so bestehe der Abfindungsanspruch zu Recht.
Die von der Beklagten erhobene Revision blieb ohne Erfolg.