Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat entgegen §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 3, § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Aus seinen Ausführungen, mit denen es die Zulassung des Revisionsrekurses begründet, ist aber zu entnehmen, daß es von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgegangen ist. Es hat sich daher erübrigt, die Entscheidung zur Verbesserung zurückzustellen.Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat entgegen Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3,, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht ausgesprochen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt. Aus seinen Ausführungen, mit denen es die Zulassung des Revisionsrekurses begründet, ist aber zu entnehmen, daß es von einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes ausgegangen ist. Es hat sich daher erübrigt, die Entscheidung zur Verbesserung zurückzustellen.
Die Klägerin verweist darauf, daß sie keine Geldforderung einklagt, sondern einen Anspruch auf Unterlassung jeglicher Verfügung über das Patent des Erstbeklagten geltend macht. Das Verfügungsverbot sei kein Nebenrecht zum "Vorfinanzierungs-Rückersatzanspruch", sondern solle die Lieferverpflichtung sichern. Das zeige die ausdrückliche Vereinbarung des Verfügungsverbotes.
Die Klägerin macht einen Anspruch aufgrund von Vereinbarungen geltend, welche sie mit dem Erstbeklagten geschlossen hat. Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland, die Beklagten ihren (Wohn-)Sitz in Österreich. Zuerst ist daher die Frage des anwendbaren Rechts zu klären.
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß ein bestimmtes Recht vereinbart worden wäre. Nach den der Klage zugrundeliegenden Vereinbarungen hat die Klägerin die Erzeugung von Leuchten mit DM 300.000,-- vorfinanziert; zur Sicherung ihrer Forderung auf Rückzahlung dieses Betrages hat der Erstbeklagte sein europäisches Patent Nummer 0207054 verpfändet und sich verpflichtet, eine rechtsgeschäftliche Verfügung, insbesondere eine Veräußerung, nur mit Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers vorzunehmen.
Die Sicherungsabrede fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter § 45 IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB**2 § 45 IPRG Rz 2a); mit der Vorfinanzierung wurde ein Darlehen gegeben, welches, unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen ist (Schwimann aaO § 36 IPRG Rz 2, § 37 IPRG Rz 1, jeweils mwN).Die Sicherungsabrede fällt als abhängiges Rechtsgeschäft unter Paragraph 45, IPRG (Schwimann in Rummel, ABGB**2 Paragraph 45, IPRG Rz 2a); mit der Vorfinanzierung wurde ein Darlehen gegeben, welches, unabhängig davon, ob es verzinst oder unverzinst ist, nach dem Recht am Sitz des Schuldners zu beurteilen ist (Schwimann aaO Paragraph 36, IPRG Rz 2, Paragraph 37, IPRG Rz 1, jeweils mwN).
Eintragungen zu europäischen Patenten im Patentregister des österreichischen Patentamtes haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers (§ 7 PatV-EG); nach Art 64 Abs 1 EPÜ, BGBl 1979/350, gewähren europäische Patente dem Inhaber dieselben Rechte, die ein vom Österreichischen Patentamt erteiltes Patent gewähren würde. Auch insoweit ist daher österreichisches Recht anzuwenden.Eintragungen zu europäischen Patenten im Patentregister des österreichischen Patentamtes haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers (Paragraph 7, PatV-EG); nach Artikel 64, Absatz eins, EPÜ, BGBl 1979/350, gewähren europäische Patente dem Inhaber dieselben Rechte, die ein vom Österreichischen Patentamt erteiltes Patent gewähren würde. Auch insoweit ist daher österreichisches Recht anzuwenden.
Gemäß § 34 PatG kann das Patentrecht den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden. Das Pfandrecht am Patentrecht wird durch Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam (§ 43 Abs 1 PatG). Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräußerung bedarf es nicht (Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht**2, 290f).Gemäß Paragraph 34, PatG kann das Patentrecht den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden. Das Pfandrecht am Patentrecht wird durch Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam (Paragraph 43, Absatz eins, PatG). Das Pfandrecht haftet als dingliches Recht unmittelbar am Patent, aus dem sich der Pfandgläubiger in gesetzlicher Weise befriedigen kann, ohne an eine Zustimmung dritter Personen gebunden zu sein. Nichtexekutive (vertragliche) Pfandrechte hindern den Patentinhaber nicht an der Veräußerung des Patentes durch Kauf, Tausch, Schenkung usw. Einer Zustimmung des Pfandgläubigers zur Veräußerung bedarf es nicht (Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht**2, 290f).
Die Verpfändung des Patentes schließt demnach kein Verfügungsverbot in sich. Im vorliegenden Fall ist ein Verfügungsverbot ausdrücklich vereinbart; der Patentinhaber ist damit eine Verpflichtung eingegangen, die über die Verpfändung hinausgeht. Daß eine solche Vereinbarung unwirksam wäre, ist weder behauptet noch sonst zu erkennen.
Der Erstbeklagte hat demnach nicht nur sein Patentrecht verpfändet, sondern sich auch verpflichtet, darüber nicht ohne Zustimmung des Gläubigers und Pfandnehmers zu verfügen. Gegen diese Verpflichtung verstößt die von den Beklagten angedrohte Veräußerung des Patentes an einen Mitbewerber. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin bereits in der Klage behauptet und auch bescheinigt. Sie hat, nach der Fassung ihrer Begehren, keine einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung, sondern ein Verfügungsverbot beantragt, um dadurch ihren Anspruch auf Unterlassung jeder rechtsgeschäftlichen Verfügung über das Patent ohne ihre Zustimmung zu sichern.
Gemäß § 381 Z 2 EO können einstweilige Verfügungen zur Sicherung
anderer Ansprüche getroffen werden, wenn derartige Verfügungen zur
Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden
unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen. Ein Schaden ist dann
unwiederbringlich, wenn ein Nachteil am Vermögen, an Rechten oder
Personen eingetreten ist und die Zurückversetzung in den vorigen
Stand nicht tunlich ist und Geldersatz entweder nicht geleistet
werden kann oder die Leistung des Geldersatzes dem angerichteten
Schaden nicht völlig adäquat ist (stRsp ua SZ 49/11; SZ 64/153 = EvBl
1992/75 = GesRZ 1992, 41 = RdW 1992, 141, jeweils mwN).
Die Klägerin hat behauptet, daß das Patent die einzige Sicherheit für das der Zweitbeklagten gewährte Darlehen von DM 300.000,-- sei. Sollte diese einzige Sicherheit verlorengehen, müsse aufgrund der offensichtlich sehr tristen wirtschaftlichen Situation der Zweitbeklagten davon ausgegangen werden, daß diese nicht in der Lage sein werde, dieses Darlehen zurückzuzahlen und die Klägerin auch im Exekutionsweg keine Befriedigung erhalten werde. Zur Bescheinigung hat sich die Klägerin (nur) auf die Verträge und die vom Erstbeklagten unterzeichneten Schreiben der Zweitbeklagten berufen. Aus diesen Schreiben ergibt sich zwar, daß die Zweitbeklagte sich aus wirtschaftlichen Gründen außerstande sah, "diesen Zustand weiterzuführen" (Ausbleiben erwarteter Bestellungen der Klägerin), und daher damit drohte, das Patent an einen Mitbewerber zu veräußern; daraus geht aber nicht hervor, daß die Zweitbeklagte zahlungsunfähig und die Forderung von DM 300.000,-- uneinbringlich wäre. Die Klägerin hat demnach nicht bescheinigt, daß der behauptete Schaden unwiederbringlich sei. Ihre Ausführungen im Revisionsrekurs, daß ihr auch mit einer Rückzahlung der DM 300.000,-- nicht wirklich gedient sei, weil sie bei einer vertragswidrigen Veräußerung des Patentes Schwierigkeiten hätte, ihren Lieferverpflichtungen, insbesondere gegenüber der Deutschen Bundesbahn, nachzukommen, sind nicht nur unbeachtliche Neuerungen, sondern widerlegen geradezu, daß die Klägerin tatsächlich um die Einbringlichkeit ihrer Forderung fürchtet, die ja, wie das Rekursgericht zu Recht ausführt, jederzeit durch die im Belieben der Klägerin stehende Eintragung des Pfandrechtes im Patentregister gesichert werden könnte.
Zu dem vom Rekursgericht abgewiesenen Antrag auf Streitanmerkung vertritt die Klägerin die Auffassung, daß eine Streitanmerkung zumindest bis zur Eintragung des Pfandrechtes zulässig sein müsse. Dadurch würde ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb verhindert.
Gemäß § 45 PatG sind bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) auf Antrag im Patentregister anzumerken. Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.Gemäß Paragraph 45, PatG sind bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (Paragraph 20, Absatz 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (Paragraph 23,) und Einräumung von Zwangslizenzen (Paragraph 36,), ferner wegen Rücknahme (Paragraph 47,), Nichtigerklärung (Paragraph 48,), Aberkennung (Paragraph 49,) und Abhängigerklärung (Paragraph 50,) auf Antrag im Patentregister anzumerken. Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patentamt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert.
Durch Streitanmerkungen werden am Patent oder an Rechten am Patent interessierte dritte Personen auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich des bisherigen Registerstandes aufmerksam gemacht. Die Streitanmerkung zerstört den guten Glauben desjenigen, der aufgrund des umstrittenen Registerstandes eine weitere Eintragung erwirken will (Friebel/Pulitzer aaO 365 mwN). Bei Gericht anhängige Streitverfahren über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patentrechten werden auf Ansuchen auch dann anzumerken sein, wenn es um die Geltendmachung bloß obligatorischer Ansprüche geht, deren Durchsetzung allerdings einen Schritt zur allfälligen Verdinglichung des Rechts durch Eintragung in das Patentregister bedeuten muß (Friebel/Pulitzer aaO 366f).
Der Registerstand und das Pfandrecht der Klägerin sind nicht strittig. Die Klägerin strebt mit dem vorliegenden Verfahren auch keine - im Gesetz ohnedies nicht vorgesehene - Verdinglichung des Verfügungsverbotes an; der Ausgang dieses Verfahrens kann sich auf den Registerstand in keiner Weise auswirken. Daß das Pfandrecht der Klägerin noch nicht eingetragen ist, kann die Streitanmerkung nicht zulässig machen; das vorliegende Verfahren hat mit der - von der Klägerin aus welchen Gründen immer - unterlassenen Eintragung des Pfandrechtes nichts zu tun.
Der Revisionsrekurs mußte erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.