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Rechtssatz RS0104532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104532

Geschäftszahl

4Ob2083/96v; 4Ob8/13z

Entscheidungsdatum

12.02.2013

Norm

PatG 1970 §45

Rechtssatz

Durch Streitanmerkungen werden am Patent oder an Rechten am Patent interessierte dritte Personen auf Meinungsverschiedenheiten bezüglich des bisherigen Registerstandes aufmerksam gemacht. Die Streitanmerkung zerstört den guten Glauben desjenigen, der aufgrund des umstrittenen Registerstandes eine weitere Eintragung erwirken will.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2083/96v
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2083/96v
  • 4 Ob 8/13z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 8/13z
    Vgl; Beisatz: Anders als bei Anträgen auf Anmerkung eines Streits im Grundbuch gibt es im Patentrecht kein außerstreitiges Registerverfahren, dem dieser Antrag zugeordnet werden könnte. Wenn dieser in einem Zivilprozess gestellt wurde, ist daher darüber nach den Regeln des streitigen Verfahrens zu entscheiden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02083_96V0000_004