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Entscheidung 4 Ob 209/13h×

Entscheidung 4 Ob 209/13h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038902 Rechtssatz 28.04.1955Zivilrecht
Feststellungsbegehren, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist unzulässig.
RS0038947 Rechtssatz 27.06.1989Zivilrecht
Bestimmte rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die nur Teil eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sind, sind nicht feststellbar. Um solche rechtliche Eigenschaften von Tatsachen handelt es sich bei der Feststellung der Unrichtigkeit einzelner Positionen …
RS0058452 Rechtssatz 09.05.1995Zivilrecht
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle; ein solcher Antrag ist daher zurückzuweisen. Das gle …
RS0077512 Rechtssatz 05.12.1978Zivilrecht
Auch der Bund, die Länder, die Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können "im geschäftlichen Verkehr" handeln: Wenn und soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Wettbewerbsrechtes, stehen …
RS0079560 Rechtssatz 07.02.1978Zivilrecht
Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.
RS0125709 Rechtssatz 19.01.2010Zivilrecht
Bei Verstößen gegen das Verbot der Durchführung von Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV) ist die Vertretbarkeit der strittigen Beihilfengewährung nicht zu prüfen.
RS0129342 Rechtssatz 25.03.2014Zivilrecht
Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hin …