Rechtssatz RS0129342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129342
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Der lauterkeitsrechtliche Beseitigungsanspruch aufgrund eines von den Organen der Europäischen Union rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das Beihilfeverbot geht grundsätzlich nicht über die auch unionsrechtlich gebotene Rückführung der Beihilfe hinaus. Mitbewerber haben daher keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung eines Vertrags, bei dessen Preisbildung gegen das Beihilfeverbot verstoßen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129342
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140325_OGH0002_0040OB00209_13H0000_001