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Entscheidung 4 Ob 21/08d×

Entscheidung 4 Ob 21/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob21/08d

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-*****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2007, GZ 1 R 127/07i-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, für seinen Beschluss vom 30. November 2007 einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nachzutragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verbreitung und Vervielfältigung von Lichtbildern, an denen ihr die Herstellerrechte zustehen, ohne entsprechende Herstellerbezeichnung. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Beklagten gegen die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte brachte gegen diesen Beschluss einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Rechtliche Beurteilung

Eine Beschlussfassung des Obersten Gerichtshofs mit diesem Rechtsmittel setzt voraus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt. Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht gemäß Paragraphen 526, Absatz 3, in Verbindung mit 500 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Einen derartigen Bewertungsausspruch hat das Rekursgericht unterlassen. Er ist nunmehr nachzuholen.

Anmerkung

E87028 4Ob21.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00021.08D.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20080311_OGH0002_0040OB00021_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung