Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung gerichtete Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage der Begründung einer Dienstbarkeit an einer im Gemeingebrauch stehenden Grundstücksfläche von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die Revisionswerberin macht geltend, der Kläger habe den Weg in derselben Art und Weise benutzt wie die Allgemeinheit, nämlich durch bloßes Begehen, um zu diesem oder jenem Ziel zu gelangen. Er habe den Weg nicht etwa durch Befahren, Bereiten oder sonst auf eine irgendwie erkennbar andere Weise als die Allgemeinheit benutzt. Die Beklagte habe somit keine Kenntnis davon erlangen können, dass sich der Kläger eines besonderen Rechts berühme, das die Beklagte schuldig sei zu dulden. Nach 7 Ob 207/99p komme es nicht darauf an, wohin der Liegenschaftsnachbar gehe, sondern ob er den in Frage stehenden Weg während der Ersitzungszeit auf eine Art und Weise genutzt habe, die sich von der Nutzung durch die Allgemeinheit unterscheidet, wie etwa Befahren, Nutzung zur Holzbringung, etc. Dass dem Nachbarn bloß eine „bequemere Nutzung“ seiner Liegenschaft ermöglicht werde, könne nicht ausreichen, da dies auch für die Allgemeinheit gelte, die den Weg benutze, um zu dem ihr bequemen Ziel zu kommen. Bestehe also ein Gebrauchsrecht für die Allgemeinheit, könne ein Nachbar nur ein qualitativ darüber hinausgehendes Benutzungsrecht ersitzen. Dies sei im gegebenen Fall aber nicht festgestellt worden. Im Übrigen habe die Aufstellung der Tafeln im Jahr 1997 die Freiheitsersitzung bewirkt. Die Beklagte habe damit nämlich kundgetan, dass sie das Begehen ihres Grundstücks nicht in Form eines Wegerechts zu dulden gewillt sei, sondern lediglich bis auf Widerruf, also in der Rechtsform einer Bittleihe.
Hiezu wurde erwogen:
1. Der Erwerb eines Privatrechts durch Ersitzung an einem im Gemeingebrauch stehenden Weg kommt nur dann in Betracht, wenn eine Benützung außerhalb des Gemeingebrauchs erfolgt. Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss (RIS-Justiz RS0009785).
2. Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der Grundeigentümer die von ihm geduldeten Handlungen des den Besitz Behauptenden schon aufgrund einer übernommenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Gestattung des Gemeingebrauchs dulden muss (RIS-Justiz RS0009762).
3. Der Umstand, dass der Ersitzungswerber einen eigenen Zugang zum streitgegenständlichen Weg hat, ändert nichts daran, dass er den Weg zum selben Zweck bzw in gleicher Art und Weise benützt wie die Allgemeinheit (7 Ob 207/99p). Unmaßgeblich ist auch eine allfällige häufigere Benutzung der Verkehrsfläche und ein größeres Interesse an deren Erhaltung (vgl 9 Ob 505/95).3. Der Umstand, dass der Ersitzungswerber einen eigenen Zugang zum streitgegenständlichen Weg hat, ändert nichts daran, dass er den Weg zum selben Zweck bzw in gleicher Art und Weise benützt wie die Allgemeinheit (7 Ob 207/99p). Unmaßgeblich ist auch eine allfällige häufigere Benutzung der Verkehrsfläche und ein größeres Interesse an deren Erhaltung vergleiche 9 Ob 505/95).
4. In 6 Ob 54/00k wurde die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung eines jedermann zur Benutzung offen stehenden Uferwegs damit begründet, dass der Kläger, dessen landwirtschaftliche Güter sich im Anschluss an die öffentlichen Wege befanden, zur Bewirtschaftung seiner Güter auf diese Wege angewiesen sei; angesichts der Intensität und der sich aus der Bewirtschaftung zwangsläufig ergebenden Häufigkeit stelle diese Nutzung eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung dar.
5. Im vorliegenden Fall haben die Tatsacheninstanzen festgestellt, dass der Kläger den Weg nicht nur zum Spazierengehen benützt, sondern auch, um etwa zur Post, in den Ort oder zum Tennisplatz zu gelangen. Dies stellt jedoch keine vom Allgemeingebrauch abweichende Benützungsart dar. Insbesondere war aus Sicht der Beklagten keinerlei über den Gemeingebrauch hinausgehende Duldung einer Wegbenützung des Klägers gegeben, die sich erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit dargestellt hätte.
6. Die Beklagte hat ihren Weg zur Benutzung durch die Allgemeinheit (auf Widerruf) freigegeben. Es kann daher von ihr nicht verlangt werden, den Kläger (ihren Grundstücksnachbarn) von dem jedermann sonst gewährten Durchgangsrecht auszuschließen, um die Ersitzung einer Wegeservitut zu verhindern. Eine derartige Untersagung wäre (zur Verhinderung einer Ersitzung) nur dann erforderlich gewesen, wenn der Kläger den Weg in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise in Anspruch genommen hätte.
7. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Kläger die von ihm begehrte Dienstbarkeit des Gehrechts am Grundstück der Beklagten nicht ersessen hat. Die - nachgelagerte - Frage der Freiheitsersitzung durch die Aufstellung der oben beschriebenen Tafeln kann daher offen bleiben.
Der Revision der Beklagten war Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren im Sinne einer Klageabweisung abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.