Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs begrundet die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei damit, daß der Kläger im Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht mehr deren Geschäftsführer gewesen sei und daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch nicht darauf gegrundet werden könnte, der gegenständliche Rechtsstreit betreffe Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person nicht Beschäftigter gewesen sei (§ 2 (2) ArbGerG.); Heilung der Unzuständigkeit durch Präklusion sei nicht eingetreten.Der Revisionsrekurs begrundet die Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei damit, daß der Kläger im Zeitpunkt der Einbringung der Klage nicht mehr deren Geschäftsführer gewesen sei und daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes auch nicht darauf gegrundet werden könnte, der gegenständliche Rechtsstreit betreffe Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person nicht Beschäftigter gewesen sei (Paragraph 2, (2) ArbGerG.); Heilung der Unzuständigkeit durch Präklusion sei nicht eingetreten.
Bevor auf diese Einwendungen einzugehen ist, sei vorausgeschickt, daß der Oberste Gerichtshof die mit der Lehre (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 111 f.) und Rechtsprechung SZ. XXXI 124) übereinstimmende Auffassung des Rekursgerichtes teilt, wonach bei Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und ihren gesetzlichen Vertretern die Einrede der Unzuständigkeit (§ 2Bevor auf diese Einwendungen einzugehen ist, sei vorausgeschickt, daß der Oberste Gerichtshof die mit der Lehre (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren, S. 111 f.) und Rechtsprechung SZ. römisch 31 124) übereinstimmende Auffassung des Rekursgerichtes teilt, wonach bei Streitigkeiten zwischen einer juristischen Person und ihren gesetzlichen Vertretern die Einrede der Unzuständigkeit (Paragraph 2
(2) ArbGerG.) spätestens bei der ersten Tagsatzung oder, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, bei dieser erhoben werden muß, widrigens das Arbeitsgericht gemäß §§ 104(2) ArbGerG.) spätestens bei der ersten Tagsatzung oder, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, bei dieser erhoben werden muß, widrigens das Arbeitsgericht gemäß Paragraphen 104
(3) JN. und 1 (4) ArbGerG. zuständig wird. Da das Erstgericht eine abgesonderte erste Tagsatzung abgehalten hat, hätte bei dieser die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes eingewendet werden müssen. Die nachträgliche Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie des § 441 Satz 2 ZPO. nicht mehr zu berücksichtigen.(3) JN. und 1 (4) ArbGerG. zuständig wird. Da das Erstgericht eine abgesonderte erste Tagsatzung abgehalten hat, hätte bei dieser die sachliche Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes eingewendet werden müssen. Die nachträgliche Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen sowie des Paragraph 441, Satz 2 ZPO. nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Ansprüche, die der Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei erhebt, entstanden nach den Klagsangaben wenigstens zum Teil vor seiner Abberufung als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung legt die Bestimmung des § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. dahin aus, daß es für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht darauf ankomme, daß die Parteien noch im Zeitpunkte der Klage Unternehmer oder Beschäftigte seien; auch ehemalige Beschäftigte oder Unternehmer können beim Arbeitsgericht Ansprüche geltend machen, soweit sich diese auf ihr seinerzeitiges Rechtsverhältnis aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis beziehen (Arb. 6148). Der gleiche Grundsatz muß aber auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des privaten Rechtes und ihren gesetzlichen Vertretern gelten (§ 1 (4) ArbGerG.). Auch hier kommt es nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der Klage das anspruchsbegrundende Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person des privaten Rechtes und ihrem gesetzlichen Vertreter noch besteht, sondern darauf, daß der Anspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Dies trifft im vorliegenden Falle für die angeblichen Forderungen des Klägers gegenüber der erstbeklagten Partei, soweit sie aus der Zeit zwischen 1. Juni 1961 und 13. Dezember 1963 entstanden sein sollen, zu. Die für die folgende Zeit nach der Abberufung als Geschäftsführer erhobenen Ansprüche werden gleichfalls auf den Gesellschaftsvertrag gestützt, entspringen somit dem gleichen Rechtsverhältnis wie die sonstigen Forderungen. Der Kläger kann sich hinsichtlich der angeblich nach seiner Abberufung als Geschäftsführer fällig gewordenen Gehaltsansprüche auf den Gerichtsstand gemäß § 1 (3) ArbGerG., aber auch auf § 1 (1) Z. 1 ArbGerG. berufen, weil für diese Zeit die Bestimmung des § 2 (2) ArbGerG. der Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht mehr im Wege steht und der Kläger Gehaltsansprüche aus seinem Anstellungsverhältnis gegenüber der erstbeklagten Partei behauptet.Die Ansprüche, die der Kläger gegenüber der erstbeklagten Partei erhebt, entstanden nach den Klagsangaben wenigstens zum Teil vor seiner Abberufung als Geschäftsführer. Die Rechtsprechung legt die Bestimmung des Paragraph eins, (1) Ziffer eins, ArbGerG. dahin aus, daß es für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht darauf ankomme, daß die Parteien noch im Zeitpunkte der Klage Unternehmer oder Beschäftigte seien; auch ehemalige Beschäftigte oder Unternehmer können beim Arbeitsgericht Ansprüche geltend machen, soweit sich diese auf ihr seinerzeitiges Rechtsverhältnis aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis beziehen (Arb. 6148). Der gleiche Grundsatz muß aber auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des privaten Rechtes und ihren gesetzlichen Vertretern gelten (Paragraph eins, (4) ArbGerG.). Auch hier kommt es nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der Klage das anspruchsbegrundende Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person des privaten Rechtes und ihrem gesetzlichen Vertreter noch besteht, sondern darauf, daß der Anspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis abgeleitet wird. Dies trifft im vorliegenden Falle für die angeblichen Forderungen des Klägers gegenüber der erstbeklagten Partei, soweit sie aus der Zeit zwischen 1. Juni 1961 und 13. Dezember 1963 entstanden sein sollen, zu. Die für die folgende Zeit nach der Abberufung als Geschäftsführer erhobenen Ansprüche werden gleichfalls auf den Gesellschaftsvertrag gestützt, entspringen somit dem gleichen Rechtsverhältnis wie die sonstigen Forderungen. Der Kläger kann sich hinsichtlich der angeblich nach seiner Abberufung als Geschäftsführer fällig gewordenen Gehaltsansprüche auf den Gerichtsstand gemäß Paragraph eins, (3) ArbGerG., aber auch auf Paragraph eins, (1) Ziffer eins, ArbGerG. berufen, weil für diese Zeit die Bestimmung des Paragraph 2, (2) ArbGerG. der Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit nicht mehr im Wege steht und der Kläger Gehaltsansprüche aus seinem Anstellungsverhältnis gegenüber der erstbeklagten Partei behauptet.
Was die Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei betrifft, so grundet sie sich auf angebliche Verletzungen des Gesellschaftsvertrages sowie angebliche Ansprüche des Klägers daraus und aus anderen Verträgen gegenüber der Zweitbeklagten, woraus ihre Haftung für die von der erstbeklagten Partei angeblich geschuldeten Beträge abgeleitet wird. Die Ansprüche des Klägers gegen beide Beklagten wurzeln in einem einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnis, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist zu bejahen. Die Klage gegen die zweitbeklagte Partei kann somit gleichfalls vor dem Arbeitsgericht erhoben werden (§ 1 (3) ArbGerG. und Stanzl a. a. O., S. 109).Was die Klage gegenüber der zweitbeklagten Partei betrifft, so grundet sie sich auf angebliche Verletzungen des Gesellschaftsvertrages sowie angebliche Ansprüche des Klägers daraus und aus anderen Verträgen gegenüber der Zweitbeklagten, woraus ihre Haftung für die von der erstbeklagten Partei angeblich geschuldeten Beträge abgeleitet wird. Die Ansprüche des Klägers gegen beide Beklagten wurzeln in einem einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnis, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang ist zu bejahen. Die Klage gegen die zweitbeklagte Partei kann somit gleichfalls vor dem Arbeitsgericht erhoben werden (Paragraph eins, (3) ArbGerG. und Stanzl a. a. O., S. 109).