Rechtssatz RS0050834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050834
Entscheidungsdatum
09.03.1965
Rechtssatz
Auch bei Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des privaten Rechtes und ihren gesetzlichen Vertretern kommt es nicht darauf an, daß im Zeitpunkt der Klage das anspruchsbegründende Rechtsverhältnis zwischen der juristischen Person des privaten Rechtes und ihrem gesetzlichen Vertreter noch besteht, sondern darauf, daß der Anspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis abgeleitet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0050834
Dokumentnummer
JJR_19650309_OGH0002_0040OB00021_6500000_001