Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger macht zunächst geltend, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO anzunehmen gewesen wäre, weil dieses Begehren geeignet gewesen sei, klarzustellen, in welcher Art in ähnlichen Fällen Krankenentgelt zu leisten sei. Damit verkennt der Kläger aber das Wesen und den Umfang der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das nur hinsichtlich des Anspruches, über den entschieden wurde, und grundsätzlich nur zwischen den Parteien verbindlich ist. Für ähnliche Fälle mag es eine praktische Wirkung haben; eine rechtliche Bindung, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte, tritt aber nicht ein. Der Kläger übersieht offenbar, daß auch das gestellte Feststellungsbegehren nur auf den Zeitraum abgestellt war, für den die Leistung bereits verlangt wurde, und daß das Feststellungsbegehren somit keine über die Entscheidung hinsichtlich des gestellten Leistungsbegehrens hinausgehende Wirkung haben konnte. Dies wäre für die Parteien auch deswegen nicht mehr möglich, weil das Dienstverhältnis schon beendet ist und daher Ansprüche des Klägers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Arbeitsverhinderung gegenüber der beklagten Partei auf Grund dieses Dienstverhältnisses nicht mehr entstehen können. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erfolgte daher bereits aus diesem Gründe zu Recht.Der Kläger macht zunächst geltend, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO anzunehmen gewesen wäre, weil dieses Begehren geeignet gewesen sei, klarzustellen, in welcher Art in ähnlichen Fällen Krankenentgelt zu leisten sei. Damit verkennt der Kläger aber das Wesen und den Umfang der Rechtskraftwirkung eines Urteils, das nur hinsichtlich des Anspruches, über den entschieden wurde, und grundsätzlich nur zwischen den Parteien verbindlich ist. Für ähnliche Fälle mag es eine praktische Wirkung haben; eine rechtliche Bindung, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigen könnte, tritt aber nicht ein. Der Kläger übersieht offenbar, daß auch das gestellte Feststellungsbegehren nur auf den Zeitraum abgestellt war, für den die Leistung bereits verlangt wurde, und daß das Feststellungsbegehren somit keine über die Entscheidung hinsichtlich des gestellten Leistungsbegehrens hinausgehende Wirkung haben konnte. Dies wäre für die Parteien auch deswegen nicht mehr möglich, weil das Dienstverhältnis schon beendet ist und daher Ansprüche des Klägers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Arbeitsverhinderung gegenüber der beklagten Partei auf Grund dieses Dienstverhältnisses nicht mehr entstehen können. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens erfolgte daher bereits aus diesem Gründe zu Recht.
Zum Leistungsbegehren gibt der Kläger als richtig zu, daß sich die Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes im Sinn des EFZG nach dem Entgelt richtet, das dem Dienstnehmer ohne die Arbeitsverhinderung zugestanden wäre. Der Kläger meint aber, die Schlechtwetterentschädigung sei einem "regelmäßigen Entgelt" nicht gleichzusetzen. Der Arbeitnehmer sei nämlich verpflichtet, bei Schlechtwetter ohne Schmälerung seines Entgeltes eine andere ihm zumutbare Arbeit im Betrieb zu verrichten.
Der Dienstgeber hätte es daher bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung in der Hand, durch "Anordnung von Schlechtwetter" die Berechnung des Krankenentgeltes zu beeinflussen.
Es hätte untersucht werden müsse, was die Arbeitspartie des Klägers während seines Krankenstandes - und auch früher bei Schlechtwetter - tatsächlich gemacht habe. Da Schlechtwetter nicht die Regel, sondern die Ausnahme sei, müsse das Krankenentgelt nach dem Durchschnitt der letzten Wochen berechnet werden.
Gegenüber diesen Ausführungen ist aber darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht zutreffend von der Außerstreitstellung ausgegangen ist, wonach "der Kläger im fraglichen Zeitraum jener Arbeitspartie angehört hatte, die damals Schlechtwetterentgelt bezog". Diese Außerstreitstellung besagt bei ungezwungener Auslegung klar, daß der Kläger ohne die Arbeitsverhinderung durch Krankheit auch nur Schlechtwetterentschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BGBl. 129/1957) und nicht den vollen Lohn erhalten hätte. Daraus folgt aber, daß dem Kläger bei Arbeitsverhinderung für diese Zeit ein Entgelt nur in der Höhe der Schlechtwetterentschädigung zusteht.Gegenüber diesen Ausführungen ist aber darauf zu verweisen, daß das Berufungsgericht zutreffend von der Außerstreitstellung ausgegangen ist, wonach "der Kläger im fraglichen Zeitraum jener Arbeitspartie angehört hatte, die damals Schlechtwetterentgelt bezog". Diese Außerstreitstellung besagt bei ungezwungener Auslegung klar, daß der Kläger ohne die Arbeitsverhinderung durch Krankheit auch nur Schlechtwetterentschädigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz Bundesgesetzblatt 129 aus 1957,) und nicht den vollen Lohn erhalten hätte. Daraus folgt aber, daß dem Kläger bei Arbeitsverhinderung für diese Zeit ein Entgelt nur in der Höhe der Schlechtwetterentschädigung zusteht.
Nach § 3 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. 399/1974, bemißt sich nämlich der Anspruch, der einem Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung nach diesem Gesetz zusteht, dann, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - nach Stunden entlohnt wird, nach dem "regelmäßigen" Entgelt. Dieser Begriff wird in Abs. 3 des § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausdrücklich dahin erläutert, daß als "regelmäßiges" Entgelt jenes gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Unter "Arbeitsverhinderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur jene verstanden werden, welche den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach diesem Gesetz auslöst. Es ist daher der Auffassung zuzustimmen, daß ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer des Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vorgeht und zu untersuchen ist, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte (Basalka im Kommentar zum EFZG, 86). Darauf, ob Schlechtwetter die Regel oder die Ausnahme ist, kommt es nach der angeführten Bestimmung des § 3 Abs. 3 EFZG nicht an; wesentlich ist nur, welches Entgelt der Arbeitnehmer ohne die durch seine Krankheit (oder den Unglücksfall) eingetretene Arbeitsverhinderung erhalten hätte. Da die Arbeitnehmer jener Arbeitspartie, welcher der Kläger angehörte, während der fraglichen Zeit nur Schlechtwetterentschädigung erhielten und daher auch der Kläger ohne seine Krankheit nur eine Schlechtwetterentschädigung erhalten hätte, wurde ihm das Entgelt nach dem EFZG mit Recht nur in dieser Höhe ausgezahlt. Daß für die Arbeitspartie, welcher der Kläger angehörte, deswegen "Schlechtwetter angeordnet" worden sei, um den Anspruch des Klägers zu schmälern, wurde weder behauptet noch erwiesen; die Ausführungen der Revision über eine solche Möglichkeit sind daher bei dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt nicht erheblich. Das Klagebegehren des Klägers wurde vielmehr vom Berufungsgericht abgewiesen.Nach Paragraph 3, Absatz 2, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 399 aus 1974,, bemißt sich nämlich der Anspruch, der einem Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsverhinderung nach diesem Gesetz zusteht, dann, wenn der Arbeitnehmer - wie der Kläger - nach Stunden entlohnt wird, nach dem "regelmäßigen" Entgelt. Dieser Begriff wird in Absatz 3, des Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes ausdrücklich dahin erläutert, daß als "regelmäßiges" Entgelt jenes gilt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Unter "Arbeitsverhinderung" im Sinne dieser Gesetzesstelle kann aber nur jene verstanden werden, welche den Anspruch des betreffenden Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung nach diesem Gesetz auslöst. Es ist daher der Auffassung zuzustimmen, daß ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer des Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vorgeht und zu untersuchen ist, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte (Basalka im Kommentar zum EFZG, 86). Darauf, ob Schlechtwetter die Regel oder die Ausnahme ist, kommt es nach der angeführten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, EFZG nicht an; wesentlich ist nur, welches Entgelt der Arbeitnehmer ohne die durch seine Krankheit (oder den Unglücksfall) eingetretene Arbeitsverhinderung erhalten hätte. Da die Arbeitnehmer jener Arbeitspartie, welcher der Kläger angehörte, während der fraglichen Zeit nur Schlechtwetterentschädigung erhielten und daher auch der Kläger ohne seine Krankheit nur eine Schlechtwetterentschädigung erhalten hätte, wurde ihm das Entgelt nach dem EFZG mit Recht nur in dieser Höhe ausgezahlt. Daß für die Arbeitspartie, welcher der Kläger angehörte, deswegen "Schlechtwetter angeordnet" worden sei, um den Anspruch des Klägers zu schmälern, wurde weder behauptet noch erwiesen; die Ausführungen der Revision über eine solche Möglichkeit sind daher bei dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt nicht erheblich. Das Klagebegehren des Klägers wurde vielmehr vom Berufungsgericht abgewiesen.