Rechtssatz RS0058741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058741
Entscheidungsdatum
22.03.1977
Norm
BArbSchlwEntschG BGBl 1957/129 §4
EFZG §3 Abs3
Rechtssatz
Ein "allgemeiner" Arbeitsausfall, der alle Dienstnehmer eines Betriebes oder einen Teil davon ohne Rücksicht auf eine Krankheit (oder einen Unglücksfall) des einzelnen Arbeitnehmers betrifft, geht der Arbeitsverhinderung des einzelnen Dienstnehmers durch Krankheit oder Unglücksfall vor. Es ist daher zu prüfen, ob der wegen Krankheit an der Arbeit verhinderte Arbeitnehmer ohne diese Krankheit gearbeitet oder Schlechtwetterentschädigung bezogen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058741
Dokumentnummer
JJR_19770322_OGH0002_0040OB00021_7700000_003