Der Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, im übrigen aber - im Ergebnis - nicht berechtigt.
Soweit der Beschluß der zweiten Instanz vom Beklagten auch in seinem bestätigenden Teil angefochten wird, war das Rechtsmittel gemäß § 528 Abs 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Durch das Klammerzitat des § 502 Abs 3 ZPO ist nämlich nur klargestellt worden, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikates 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl 1985, 41; 4 Ob 526/88; 4 Ob 559/88 u.a.); bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes sind daher - auch im Fall einer bloßen Teilbestätigung - in diesem Umfang stets und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar.Soweit der Beschluß der zweiten Instanz vom Beklagten auch in seinem bestätigenden Teil angefochten wird, war das Rechtsmittel gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Durch das Klammerzitat des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist nämlich nur klargestellt worden, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Judikates 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165; ÖBl 1985, 41; 4 Ob 526/88; 4 Ob 559/88 u.a.); bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes sind daher - auch im Fall einer bloßen Teilbestätigung - in diesem Umfang stets und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar.
Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung ist zwar zulässig (§ 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO; vgl. dazu insbesondere ÖBl 1984, 48 und 104; ÖBl 1987, 103 u.a.), aber im Ergebnis nicht berechtigt. Die Rechtsmittelausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß von den Klägern in bezug auf das Verhalten des Beklagten zu Elfriede L*** nur eine Herabsetzung des Zweitklägers im Sinne des § 7 UWG geltend gemacht, eine solche aber nicht erwiesen worden sei; zur Geltendmachung eines derartigen Unterlassungsanspruches sei die Erstklägerin überdies nich legitimiert. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:Der Revisionsrekurs des Beklagten gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung ist zwar zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO; vergleiche dazu insbesondere ÖBl 1984, 48 und 104; ÖBl 1987, 103 u.a.), aber im Ergebnis nicht berechtigt. Die Rechtsmittelausführungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß von den Klägern in bezug auf das Verhalten des Beklagten zu Elfriede L*** nur eine Herabsetzung des Zweitklägers im Sinne des Paragraph 7, UWG geltend gemacht, eine solche aber nicht erwiesen worden sei; zur Geltendmachung eines derartigen Unterlassungsanspruches sei die Erstklägerin überdies nich legitimiert. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß sich das als bescheinigt angenommene Verhalten des Beklagten zu Elfriede L*** zwar nicht wörtlich mit dem Antragsvorbringen der Kläger deckt, von diesem und insbesondere auch von dem gestellten Sicherungsantrag aber jedenfalls noch umfaßt wird. Danach liegt nämlich der Kern des Vorwurfes der Kläger im Ausspannen von Klienten von Rechtsanwälten durch wahrheitswidrige Behauptungen des Beklagten über die Leistungen der Rechtsanwälte auf der einen sowie von "VVS" und "O***" auf der anderen Seite:
Bei der rechtlichen Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Kläger zu Pkt. 1. ihres Sicherungsantrages nicht bloß die Untersagung der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und herabsetzender Tatsachen über jene Rechtsanwälte, die nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeiten, verlangt haben, sondern ein Verbot der vom Beklagten (versuchten) Abwerbung von Klienten solcher Rechtsanwälte durch bestimmte unwahre und herabsetzende Behauptungen. Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer, den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen § 1 UWG (Hohenecker-Friedl a.a.O 82 f;Bei der rechtlichen Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, daß die Kläger zu Pkt. 1. ihres Sicherungsantrages nicht bloß die Untersagung der Behauptung oder Verbreitung unwahrer und herabsetzender Tatsachen über jene Rechtsanwälte, die nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeiten, verlangt haben, sondern ein Verbot der vom Beklagten (versuchten) Abwerbung von Klienten solcher Rechtsanwälte durch bestimmte unwahre und herabsetzende Behauptungen. Das - an sich wettbewerbsimmanente - Ausspannen von Kunden wird durch das Hinzutreten besonderer, den Wettbewerb verfälschender Umstände zu einem Verstoß gegen Paragraph eins, UWG (Hohenecker-Friedl a.a.O 82 f;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 849 Rz 560 zu § 1 dUWG; ÖBl 1986, 153;Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 213 f; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 849 Rz 560 zu Paragraph eins, dUWG; ÖBl 1986, 153;
MR 1987, 64 u.a.); als solche Umstände kommen z.B. das Anschwärzen von Mitbewerbern oder sonstige irreführende Praktiken in Form einer Täuschung der Kunden in Betracht (Koppensteiner a.a.O 215;
Baumbach-Hefermehl a.a.O 850 Rz 561 zu § 1 dUWG), aber auch herabsetzende vergleichende Werbung (MR 1987, 64 mwH). Der Beklagte verweist zwar in diesem Zusammenhang an sich zutreffend darauf, daß der Unterlassungsanspruch nach § 7 UWG nur vom Verletzten, nicht aber von einem Mitbewerber oder einer Vereinigung im Sinne des § 14 UWG geltend gemacht werden kannBaumbach-Hefermehl a.a.O 850 Rz 561 zu Paragraph eins, dUWG), aber auch herabsetzende vergleichende Werbung (MR 1987, 64 mwH). Der Beklagte verweist zwar in diesem Zusammenhang an sich zutreffend darauf, daß der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 7, UWG nur vom Verletzten, nicht aber von einem Mitbewerber oder einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 14, UWG geltend gemacht werden kann
(ÖBl 1963, 24 = JBl 1963, 322); das gilt aber nicht für einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, wie er von den Klägern hier der Sache nach erhoben wird.(ÖBl 1963, 24 = JBl 1963, 322); das gilt aber nicht für einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG, wie er von den Klägern hier der Sache nach erhoben wird.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages unter der Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen § 1 UWG im Ergebnis berechtigt war: Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, konnte Elfriede L*** die als bescheinigt angenommenen Äußerungen des Beklagten unter den gegebenen Umständen nur dahin verstehen, daß die von ihm angepriesenen "VVS" und "O***" für ihren Sohn in jedem Fall letztendlich einen höheren verbleibenden Schadenersatzbetrag erzielen würden als der von ihr bereits beauftragte Zweitkläger oder ein sonstiger Rechtsanwalt, der nicht mit einem dieser beiden Unternehmungen zusammenarbeitet. Ganz abgesehen von der damit verbundenen Pauschalabwertung der Leistungen des Zweitklägers und der nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeitenden Rechtsanwälte schlechthin haben die Kläger mit der Formulierung ihres - auf ein Verbot des Abwerbens durch "wahrheitswidrige" Behauptungen gerichteten - Sicherungsbegehrens auch behauptet, daß dieser Vergleich unwahr sei (vgl. dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O 726 f Rz 357 f zu § 1 dUWG). Demgegenüber hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Richtigkeit der hier beanstandeten Werbebehauptungen nicht einmal behauptet, obwohl ihn diesbezüglich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs-)last getroffen hätte; bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung hat nämlich der Werbende die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (zu bescheinigen), was bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Mitbewerber schon aus § 7 Abs 1 UWG folgt (Baumbach-Hefermehl a.a.O 698 Rz 304 zu § 1 dUWG und 727 Rz 359 zu § 1 dUWG). Damit ist aber von der Unrichtigkeit der in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten und daher von einem sittenwidrigen, gegen § 1 UWG verstoßenden Versuch des Ausspannens fremder Kunden auszugehen; die Erlassung der einstweiligen Verfügung auch gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages der Kläger erweist sich somit aus den angeführten Gründen im Ergebnis als gerechtfertigt. Gemäß § 14 UWG sind zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 1 UWG nicht nur Mitbewerber, sondern auch die dort genannten Vereinigungen legitimiert. Daß die Erstklägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welcher sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im örtlichen Kammersprengel angehören (§ 22 RAO), eine Vereinigung zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen dieser Rechtsanwälte ist, kann im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht zweifelhaft sein. Gemäß § 23 RAO obliegt nämlich der Erstklägerin (unter anderem) auch die Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltsstandes im weitesten Sinn, also von Gesetzes wegen auch die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte (vgl. SZ 11/113; zu den vergleichbaren Kammern anderer freier Berufe, nämlich den Tierärztekammern: 4 Ob 386/80). Da durch die von den Klägern behaupteten Handlungen des Beklagten die erwähnten wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte berührt werden, kann somit der hier auf § 1 UWG gestützte Unterlassungsanspruch gemäß § 14 UWG von der Erstklägerin geltend gemacht werden. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 402 Abs 2, 78 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß die Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages unter der Annahme eines Verstoßes des Beklagten gegen Paragraph eins, UWG im Ergebnis berechtigt war: Wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, konnte Elfriede L*** die als bescheinigt angenommenen Äußerungen des Beklagten unter den gegebenen Umständen nur dahin verstehen, daß die von ihm angepriesenen "VVS" und "O***" für ihren Sohn in jedem Fall letztendlich einen höheren verbleibenden Schadenersatzbetrag erzielen würden als der von ihr bereits beauftragte Zweitkläger oder ein sonstiger Rechtsanwalt, der nicht mit einem dieser beiden Unternehmungen zusammenarbeitet. Ganz abgesehen von der damit verbundenen Pauschalabwertung der Leistungen des Zweitklägers und der nicht mit "VVS" oder "O***" zusammenarbeitenden Rechtsanwälte schlechthin haben die Kläger mit der Formulierung ihres - auf ein Verbot des Abwerbens durch "wahrheitswidrige" Behauptungen gerichteten - Sicherungsbegehrens auch behauptet, daß dieser Vergleich unwahr sei vergleiche dazu Baumbach-Hefermehl a.a.O 726 f Rz 357 f zu Paragraph eins, dUWG). Demgegenüber hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Richtigkeit der hier beanstandeten Werbebehauptungen nicht einmal behauptet, obwohl ihn diesbezüglich die Behauptungs- und Beweis(Bescheinigungs-)last getroffen hätte; bei einer herabsetzenden vergleichenden Werbung hat nämlich der Werbende die Wahrheit seiner Behauptungen zu beweisen (zu bescheinigen), was bei geschäftsschädigenden Äußerungen über Mitbewerber schon aus Paragraph 7, Absatz eins, UWG folgt (Baumbach-Hefermehl a.a.O 698 Rz 304 zu Paragraph eins, dUWG und 727 Rz 359 zu Paragraph eins, dUWG). Damit ist aber von der Unrichtigkeit der in Rede stehenden Tatsachenbehauptungen des Beklagten und daher von einem sittenwidrigen, gegen Paragraph eins, UWG verstoßenden Versuch des Ausspannens fremder Kunden auszugehen; die Erlassung der einstweiligen Verfügung auch gemäß Punkt 1. des Sicherungsantrages der Kläger erweist sich somit aus den angeführten Gründen im Ergebnis als gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 14, UWG sind zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach Paragraph eins, UWG nicht nur Mitbewerber, sondern auch die dort genannten Vereinigungen legitimiert. Daß die Erstklägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechtes, welcher sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit Kanzleisitz im örtlichen Kammersprengel angehören (Paragraph 22, RAO), eine Vereinigung zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen dieser Rechtsanwälte ist, kann im Gegensatz zur Meinung des Beklagten nicht zweifelhaft sein. Gemäß Paragraph 23, RAO obliegt nämlich der Erstklägerin (unter anderem) auch die Wahrung der Rechte des Rechtsanwaltsstandes im weitesten Sinn, also von Gesetzes wegen auch die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der ihr angehörenden Rechtsanwälte vergleiche SZ 11/113; zu den vergleichbaren Kammern anderer freier Berufe, nämlich den Tierärztekammern: 4 Ob 386/80). Da durch die von den Klägern behaupteten Handlungen des Beklagten die erwähnten wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwälte berührt werden, kann somit der hier auf Paragraph eins, UWG gestützte Unterlassungsanspruch gemäß Paragraph 14, UWG von der Erstklägerin geltend gemacht werden. Der Ausspruch über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 402, Absatz 2, 78, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.