Begründung:
Unternehmensgegenstand der Erstbeklagten ist prophylaktische Zahnmedizin; der Zweitbeklagte ist Alleinvorstand der Erstbeklagten und praktizierender Zahnarzt.
Die Erstbeklagte wendet sich mit einer Broschüre unter dem Schlagwort "s*****" an bereits praktizierende oder künftige Zahnärzte. Sie bietet darin ein Franchisesystem zur Betreuung von Privatpatienten an. Wesentlicher Inhalt sind die Vereinbarung eines Prophylaxe-Programms mit Haltbarkeitsgarantie, ein Organisationskonzept zur profitablen Führung der Zahnarztpraxis, Hilfe bei der Praxisgründung, Fortbildungsveranstaltungen und ein Marketingservice durch flächendeckende PR-Maßnahmen. Die Marketingmaßnahmen werden wie folgt erläutert:
"Weil die 's*****' Organisation keinen standesrechtlichen Beschränkungen unterliegt, können flächendeckende PR-Maßnahmen durchgeführt werden, die das 's*****' Konzept einer breiten Öffentlichkeit bekanntmachen.
Der Wettbewerbsvorteil liegt auf der Hand: hoher Bekanntheitsgrad, volle PR-Unterstützung bereits vor der Eröffnung und volle Praxen von Anfang an."
Die Franchisegebühren betragen, einschließlich der Beiträge zum "Garantietopf" und zum "Marketingpool", 7 % des Monatsumsatzes. Zusätzlich sind 50.000 S für das komplette Franchisehandbuch und weitere 3.000 S pro Tag für die theoretische Grundausbildung zu zahlen.
In der Ausgabe der "Neuen Kronen Zeitung" vom 17. 9. 1998 erschien unter der Überschrift "Zahn der Zeit! 's*****' - ein neues Zahngesundheitssystem erobert Österreich. Diese Prophylaxe ist garantiert bißfest" ein Artikel, der auszugsweise wie folgt lautete:
"Der Zahn der Zeit! Am 10. September eröffnete die erste 's*****'-Praxis in L*****. Als erste Franchisenehmerin der 's*****' AG bietet die Zahnärztin Dr. Petronella G***** ein revolutionäres Zahngesundheitssystem an.
Bißfeste Prophylaxe! Dr. Thomas B*****, Vorstand der 's*****' AG und selbst Zahnarzt, praktiziert seit Jahren nach einem Konzept, dessen wichtigster Grundpfeiler eine individuelle Vorsorgeplanung ist. Jetzt haben auch andere Zahnärzte Zugang zu diesem revolutionären Zahngesundheitssystem. In Vorarlberg ist der ISO-zertifizierte Mediziner Wegbereiter für ein umfassendes Vorsorgeprogramm an Schulen, mit dem die Kariesanfälligkeit drastisch gesenkt werden konnte. Das von 's*****' konzipierte Programm soll die gesunden Zähne auf unbefristete Zeit erhalten. Am Beginn der Partnerschaft zwischen Arzt und Patient steht ein detaillierter Statusbericht. Gemeinsam wird dann ein Plan für alle notwendigen Sanierungen erstellt. 'Das Kariesrisiko kann exakt bestimmt werden', erklärt B*****. Ist die Zahngesundheit wieder hergestellt, wird ein individueller Prophylaxe-Plan abgestimmt auf das jeweilige Kariesrisiko vereinbart. Sollte es trotz intensiver Vorsorge zu Karies kommen oder eine Brücke, Krone oder Füllung in der vorgegebenen Zeit nicht mehr halten, kostet die Nachbehandlung keinen Groschen mehr. Ihr 's*****' Zahnarzt garantiert dafür.
Das Konzept von 's*****' wird auf Franchisebasis an Zahnärzte weitergegeben. Dabei geht es aber um mehr als nur um die Tradierung des Prophylaxe-Gedankens. Der Partner erhält eine gründliche Einschulung, die von der Praxiseinrichtung über Rechtsfragen, Steuerfragen, Marketingbegleitung, Patientenbetreuung bis hin zu Kommunikationstraining ein Komplettpaket umfaßt. Detaillierte Informationen erhalten Sie bei 's*****' AG unter der Telefonnummer*****."
Am 31. 8. 1998 richtete der Zweitbeklagte an Marian L***** und Ewald Christoph S*****, beide in L*****, ein gleichlautendes Schreiben:
"...
Sicher haben Sie sich schon oft gewünscht, auch auf zahnärztliche Leistungen eine Garantie zu bekommen. So wie Sie das vom Autoservice oder anderen Dienstleistungen ja gewohnt sind. Und sicher würden Sie gerne einen Zahnarzt aufsuchen, dem ihre Zahngesundheit wichtiger ist, als schmerzhafte Behandlungen durchzuführen.
Wir schreiben Ihnen heute, weil es 's*****' jetzt auch in L***** gibt: Denn 's*****' ist ein Zahngesundheitsprogramm, das Ihnen nicht nur Ihre Zähne kariesfrei erhält, sondern auch auf alle notwendigen Behandlungen wie Kronen, Brücken und Füllungen langfristige Garantien bietet. Und Ihnen damit viel Geld spart. Denn wenn Ihre Zahngesundheit wieder hergestellt ist, brauchen Sie bei 's*****' nur noch die Vorsorge-Maßnahmen einhalten, um alle Vorteile von 's*****' genießen zu können.
Wie einfach 's*****' genau funktioniert, und welche Vorteile Sie erwarten, wenn Sie Patient bei einem 's*****' Zahnarzt sind, lesen Sie doch bitte in der beiliegenden Broschüre nach.
Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie doch einfach unsere Hotline in L*****, *****, an. Am besten gleich jetzt.
Herzlichst, Ihr
...
P.S.: 's*****' bietet auch spezielle Prophylaxe-Maßnahmen für Ihre Kinder an. Wir versprechen Ihnen, Sie werden Ihren 's*****' Zahnarzt nicht nur lächelnd besuchen, Sie werden auch lächeln, wenn Sie sehen, wieviel Geld Sie sich für teure Behandlungen sparen können. Wir informieren Sie gerne. Rufen Sie uns doch einfach an!"
Die in den Schreiben genannte Broschüre (./E) lautet auszugsweise wie folgt:
"Lächeln und mehr...
Ihr Lächeln ist das schönste, was Sie zu verschenken haben. Lächeln ist schön, lächeln hält Sie jung und mit Ihrem Lächeln gewinnen Sie immer. Wir von 's*****' möchten, daß Sie ihr schönstes Lächeln immer zeigen können, daß Ihre Zähne gesund bleiben und dass Sie dabei auch noch gut aussehen.
Statt Streß - Zeit der Entspannung
Stellen Sie sich vor, Sie gehen zum Zahnarzt und es macht Ihnen Spaß... Bei Ihrem 's*****' Zahnarzt ist das nicht ungewöhnlich, sondern ganz normal. Denn in der 's*****' Praxis erwartet Sie alles, was Ihnen ein entspanntes Lächeln auf die Lippen zaubert. Wartezeiten gibts hier selten, statt 'klinischer Atmosphäre' erwarten Sie hier Ihre Lieblingsmusik, eine Tasse Kaffee und die neuesten Zeitschriften. Ihr 's*****' Zahnarzt hat viel Zeit für Sie, und was Sie bei 's*****' noch alles zum Lächeln bringt, steht auf den nächsten Seiten...
Unbefristet gesunde Zähne
Das von 's*****' Partnerzahnärzten praktizierte Zahngesundheitsprogramm soll Ihre gesunden Zähne auf unbefristete Zeit erhalten. Dessen Grundpfeiler ist die professionelle individuelle Prophylaxe. 's*****' spart Ihnen deshalb eine Menge Schmerzen, Streß und Geld. Und so einfach funktioniert es:
Detaillierter Statusbericht
Sie besuchen Ihren 's*****' Zahnarzt, der Ihnen einen detaillierten Statusbericht über den Zustand Ihrer Zähne erstellt. Gemeinsam vereinbaren Sie dann einen Plan für alle notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Ist Ihre Zahngesundheit wieder völlig hergestellt, bekommen Sie abgestimmt auf Ihr persönliches Kariesrisiko den Plan für Ihre persönlichen Vorsorge-Maßnahmen.
Karies ade
Und ab jetzt brauchen Sie nichts weiter zu tun, als 1-4 mal jährlich zum Prophylaxe-Termin in Ihre 's*****' Praxis zu kommen. Ihr 's*****' Zahnarzt ist um Ihre Kariesfreiheit und die Haltbarkeit aller durchgeführten restaurativen Maßnahmen besonders bemüht.
Keine Folgekosten
Sollten Sie trotz der intensiven Vorsorge Karies bekommen, eine Brücke, Krone oder Füllung in einer vorgegebenen Zeit nicht mehr halten, kostet Sie eine Nachbehandlung keinen Groschen. Garantiert.
Keine Verpflichtungen für Sie
's*****' bietet Ihnen eine ganze Palette von Vorteilen, die Sie ab jetzt nutzen sollten. Obwohl die 's*****' Zahnärzte sich besonders für Ihre Zahngesundheit einsetzen, gehen Sie keinerlei Risiko ein. Denn Ihnen entstehen keinerlei Verpflichtungen. (Außer, zur Prophylaxe zu kommen, aber das tun Sie ja sowieso)
Die wichtigsten Vorteile von 's*****' Partnerzahnärzten:
Perfektes, individuell abgestimmtes Behandlungs-Schema
Langfristige Zahngesundheit
Große Kostenersparnis durch auf Prophylaxe und nicht auf Restauration ausgelegtes Behandlungskonzept
Schmerzvermeidende Behandlung
10 Jahre Garantie auf alle Restaurations-Maßnahmen (Kronen, Brücken, Füllungen)
Persönliche und individuelle medizinische und ästhetische Beratungen
Individuelles Prophylaxe-Programm
Keine vertragliche Dauerbindung
Selten Wartezeiten
Perfekte technische Ausführung aller therapeutischen Maßnahmen
Wechsel zwischen verschiedenen 's*****' Zahnärzten mit Aufrechterhaltung aller Vorteile möglich
Individuelle Beratung und Behandlung
Mehr Information oder wie komme ich zu meinem ersten Termin?
Lassen Sie sich von 's*****' ganz unverbindlich beraten.
Wir werden Ihnen alle Fragen beantworten und Ihnen das individuelle Gesundheitssystem erklären. Lassen Sie sich überzeugen und informieren Sie sich. Am besten gleich jetzt. Denn ein 's*****' Zahnarzt ist ganz in Ihrer Nähe.
Einfach den umseitigen Antwortcoupon ausfüllen, faxen oder einsenden, oder rufen Sie die 's*****' Hotline
..."
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten aufzutragen, ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteiles zu unterlassen:
a) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu übermitteln, insbesondere dadurch, daß sie in Medien die Namen von Franchisenehmern nennen oder Patienten die Namen von Franchisenehmern bekanntgeben;
b) unsachliche und das Standesansehen beeinträchtigende Werbung für Zahnbehandlung und/oder für bestimmte zahnärztliche Behandlungsmethoden zu betreiben und zwar insbesondere,
aa) indem sie in Werbeaussagen in der Öffentlichkeit ankündigen, daß Brücken, Kronen oder Füllungen kostenlos ersetzt würden, wenn sie innerhalb eines garantierten Zeitraumes zu ersetzen sind;
bb) indem sie Werbung mit der Aussage treiben, die Erstbeklagte könne ohne standesrechtliche Beschränkungen flächendeckende Werbemaßnahmen, regionales und überregionales Marketing und PR-Aktionen durchführen sowie
cc) indem sie unaufgefordert Werbematerial versenden;
c) prophylaktische Zahnmedizin zu betreiben oder dies in Aussicht zu stellen;
d) Werbung durch Versendung und Auflage des Folders Beilage ./E zu betreiben.
Mit dem Versenden der Broschüre ./E verstießen die Beklagten gegen Art 3 lit h der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die Broschüre enthalte reklamehafte und marktschreierische Angaben. In der Behauptung kostenloser Nachbehandlung liege ein Verstoß gegen Art 3 lit d der Richtlinie. Die Bekanntgabe von Ärzten als Gegenleistung für die Zahlung einer Franchisegebühr verstoße gegen § 25 Abs 2 ÄrzteG. Die Erstbeklagte übe eine ärztliche Tätigkeit aus; sie verstoße damit gegen § 22 Abs 2 ÄrzteG.Mit dem Versenden der Broschüre ./E verstießen die Beklagten gegen Artikel 3, Litera h, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Die Broschüre enthalte reklamehafte und marktschreierische Angaben. In der Behauptung kostenloser Nachbehandlung liege ein Verstoß gegen Artikel 3, Litera d, der Richtlinie. Die Bekanntgabe von Ärzten als Gegenleistung für die Zahlung einer Franchisegebühr verstoße gegen Paragraph 25, Absatz 2, ÄrzteG. Die Erstbeklagte übe eine ärztliche Tätigkeit aus; sie verstoße damit gegen Paragraph 22, Absatz 2, ÄrzteG.
Das Erstgericht verbot den Beklagten, ohne deren Äußerung zum Sicherungsantrag eingeholt zu haben, mit einstweiliger Verfügung
a) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu übermitteln, insbesondere dadurch, daß sie in Medien die Namen von Franchisenehmern nennen oder Patienten die Namen von Franchisenehmern bekanntgeben;
b) unsachliche Werbung für Zahnbehandlung und/oder für bestimmte zahnärztliche Behandlungsmethoden zu betreiben und zwar insbesondere,
aa) indem sie in Werbeaussagen in der Öffentlichkeit ankündigen, daß Brücken, Kronen oder Füllungen kostenlos ersetzt würden, wenn sie innerhalb eines garantierten Zeitraumes zu ersetzen sind;
bb) indem sie Werbung mit der Aussage treiben, die Erstbeklagte könne ohne standesrechtliche Beschränkungen flächendeckende Werbemaßnahmen, regionales und überregionales Marketing und PR-Aktionen durchführen sowie
cc) indem sie unaufgefordert Werbematerial versenden;
c) durch Versendung und Auflage des Faltprospektes laut Gerichtsbeilage ./E Werbung zu betreiben.
Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Die Werbemaßnahmen der Beklagten verstießen gegen § 25 Abs 1 ÄrzteG und damit auch gegen § 1 UWG. Die Werbebeschränkung des § 25 Abs 1 ÄrzteG gelte gemäß § 25 Abs 3 ÄrzteG auch für die Erstbeklagte. Soweit der Zweitbeklagte nicht selbst Werbemaßnahmen getroffen habe, hafte er als Alleinvorstand der Erstbeklagten. Es komme allein darauf an, ob die Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien; ob sie das Standesansehen beeinträchtigten, sei nicht maßgebend. Die Klägerin behaupte nicht, daß der Zweitbeklagte nicht berechtigt wäre, prophylaktische Zahnmedizin zu betreiben; die Erstbeklagte habe gar nicht angekündigt, solche Tätigkeiten auszuführen.Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Die Werbemaßnahmen der Beklagten verstießen gegen Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG und damit auch gegen Paragraph eins, UWG. Die Werbebeschränkung des Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG gelte gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG auch für die Erstbeklagte. Soweit der Zweitbeklagte nicht selbst Werbemaßnahmen getroffen habe, hafte er als Alleinvorstand der Erstbeklagten. Es komme allein darauf an, ob die Werbemaßnahmen wettbewerbswidrig seien; ob sie das Standesansehen beeinträchtigten, sei nicht maßgebend. Die Klägerin behaupte nicht, daß der Zweitbeklagte nicht berechtigt wäre, prophylaktische Zahnmedizin zu betreiben; die Erstbeklagte habe gar nicht angekündigt, solche Tätigkeiten auszuführen.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten,
a) Patienten gegen Entgelt an Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zu übermitteln, insbesondere dadurch, daß sie in Medien die Namen von Franchisenehmern nennen oder Patienten die Namen von Franchisenehmern bekanntgeben;
b) unsachliche Werbung für Zahnbehandlung und/oder für bestimmte zahnärztliche Behandlungsmethoden zu betreiben und zwar insbesondere,
aa) indem sie in Werbeaussagen in der Öffentlichkeit ankündigen, daß Brücken, Kronen oder Füllungen kostenlos ersetzt würden, wenn sie innerhalb eines garantierten Zeitraumes zu ersetzen seien;
bb) indem sie unaufgefordert Werbematerial versenden,
c) Werbung durch Versendung und Auflage des Faltprospektes laut Beilage ./E zu betreiben.
Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus den Werbeschriften gehe eindeutig hervor, daß die Erstbeklagte keine prophylaktische Zahnmedizin betreibe, sondern nur das "s*****" Konzept entwickelt habe. Ihr könne daher nicht verboten werden, prophylaktische Zahnmedizin zu betreiben oder in Aussicht zu stellen. Die Tätigkeit der Erstbeklagten ziele darauf ab, Patienten für ihre Franchisenehmer zu finden und an deren Praxis zu binden, um gemeinsam wirtschaftlichen und persönlichen Gewinn zu erzielen. Die auf das Zuführen von Patienten gerichteten Maßnahmen der Erstbeklagten seien "natürlich nicht gratis", sondern würden durch die zu entrichtende Franchisegebühr abgegolten. Die Franchisegebühr sei eine Vergütung (auch) für die Zuweisung von Kranken. Das Verhalten der Beklagten verstoße insoweit gegen § 25 Abs 2 ÄrzteG. Die Ankündigung unentgeltlicher Nachbehandlung trotz ordnungsgemäßer Behandlung verstoße gegen Art 3 lit d der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Mit ihrer Aussage, ohne standesrechtliche Beschränkungen werben zu können, wendeten sich die Beklagten ausschließlich an Zahnärzte. Die beanstandete Behauptung betreffe allein das Verhältnis der Beklagten zu anderen Franchisegebern, deren Interessen die Klägerin nicht wahrnehmen wolle. Das planmäßige Versenden von Werbebriefen verstoße gegen Art 3 lit h der Richtlinie. Die Broschüre ./E enthalte nicht nur die Ankündigung unentgeltlicher Behandlung, sondern auch eine Selbstanpreisung von "s*****" Zahnärzten. Sie stelle deren ärztliche Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise reklamehaft heraus. Auf die Tätigkeit anderer Zahnärzte werde herabsetzend Bezug genommen.Das Mehrbegehren wies das Rekursgericht ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus den Werbeschriften gehe eindeutig hervor, daß die Erstbeklagte keine prophylaktische Zahnmedizin betreibe, sondern nur das "s*****" Konzept entwickelt habe. Ihr könne daher nicht verboten werden, prophylaktische Zahnmedizin zu betreiben oder in Aussicht zu stellen. Die Tätigkeit der Erstbeklagten ziele darauf ab, Patienten für ihre Franchisenehmer zu finden und an deren Praxis zu binden, um gemeinsam wirtschaftlichen und persönlichen Gewinn zu erzielen. Die auf das Zuführen von Patienten gerichteten Maßnahmen der Erstbeklagten seien "natürlich nicht gratis", sondern würden durch die zu entrichtende Franchisegebühr abgegolten. Die Franchisegebühr sei eine Vergütung (auch) für die Zuweisung von Kranken. Das Verhalten der Beklagten verstoße insoweit gegen Paragraph 25, Absatz 2, ÄrzteG. Die Ankündigung unentgeltlicher Nachbehandlung trotz ordnungsgemäßer Behandlung verstoße gegen Artikel 3, Litera d, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Mit ihrer Aussage, ohne standesrechtliche Beschränkungen werben zu können, wendeten sich die Beklagten ausschließlich an Zahnärzte. Die beanstandete Behauptung betreffe allein das Verhältnis der Beklagten zu anderen Franchisegebern, deren Interessen die Klägerin nicht wahrnehmen wolle. Das planmäßige Versenden von Werbebriefen verstoße gegen Artikel 3, Litera h, der Richtlinie. Die Broschüre ./E enthalte nicht nur die Ankündigung unentgeltlicher Behandlung, sondern auch eine Selbstanpreisung von "s*****" Zahnärzten. Sie stelle deren ärztliche Tätigkeit in aufdringlicher, marktschreierischer Weise reklamehaft heraus. Auf die Tätigkeit anderer Zahnärzte werde herabsetzend Bezug genommen.