Rechtssatz RS0111586
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111586
Entscheidungsdatum
09.03.1999
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
RL "Arzt und Öffentlichkeit der Österreichischen Ärztekammer Art3
Rechtssatz
Die von den Beklagten angekündigte Haltbarkeitsgarantie und die damit verbundene Zusicherung, unter bestimmten Voraussetzungen Schäden unentgeltlich zu beheben, bezieht sich auf medizinische Inhalte, ist überprüfbar und entspricht dem Informationsbedürfnis von Arzt und Patient. Eine Verfälschung des Berufsbildes ist damit nicht verbunden. Sie kann daher nicht als unsachlich im Sinne der Richtlinie gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111586
Dokumentnummer
JJR_19990309_OGH0002_0040OB00021_99P0000_001