Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die sachliche Rechtfertigung des Rabattsystems für Großkunden unrichtig beurteilt hat; das Rechtsmittel ist in Ansehung des Unterlassungsbegehrens teilweise berechtigt im Sinne des Abänderungsantrags, in Ansehung des Schadenersatzanspruchs ist es berechtigt im Sinne des Aufhebungsantrags.
Nach Auffassung der Klägerin sei das beanstandete Rabattsystem nicht leistungsgerecht und widerspreche dem NahVersG, weil es marktstarke Abnehmer im Verhältnis zu marktschwächeren Abnehmern begünstige. Auch in der Rechtsprechung des EuGH werde betont, dass Gründe zur sachlichen Rechtfertigung eines Rabattsystems stets objektiver Natur sein müssten und dass unterschiedliche Rabatte stets auf einer entsprechenden wirtschaftlichen Gegenleistung beruhen müssten. Solches sei beim Großkundenrabatt der Beklagten nicht der Fall. Dass auch ein Wegfall des Rabattsystems - nach dem festgestellten Sachverhalt - den davon nicht Begünstigten keine bessere Marktposition verschaffe, sei kein Grund, die Zielsetzungen des NahVersG außer Acht zu lassen. Dazu ist zu erwägen:
Der erkennende Senat hat in seinem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (4 Ob 34/01f = wbl 2001, 497 = ÖBl 2001, 229 - Großkunden-Rückvergütung) die sachliche Rechtfertigung des von der Beklagten gewährten Großkunden-Rabatts dann, wenn er - wie hier - über kostengedeckte Differenzierungen und Konditionsunterschiede hinausgeht, von einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des NahVersG abhängig gemacht. Das Erstgericht hat sodann bei der ihm aufgetragenen Interessenabwägung das Interesse der Beklagten, ihre Abnehmer an sich zu binden, höhere Umsätze und damit auch eine stärkere Nachfragemacht zu erreichen und ihre starke Marktposition zu halten, berücksichtigt. Zu den Interessen der Betroffenen hat das Erstgericht nur ausgeführt, dass sie den Lieferanten wechseln könnten, sich für sie aber auch bei Wegfall des Rabattsystems auf Dauer gesehen keine bessere Marktpositionen ergäben. Auf die in der genannten Entscheidung beispielsweise angeführten geschützten Interessen der Betroffenen, nicht durch das machtbedingte Verhalten anderer Marktteilnehmer in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt zu werden oder bei offenstehendem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden, gehen weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht ein. Letzteres verweist dazu nur auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts.
Beide Vorinstanzen setzen sich demnach nicht damit auseinander, dass das NahVersG den leistungsgerechten Wettbewerb schützt und einen bestimmten Wettbewerbsbestand erhalten will, der durch die Existenz vieler mittlerer und kleinerer Unternehmen gekennzeichnet ist (Fahrnleitner/Straberger, NahVersG 16). Wird diese Zielsetzung - den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 34/01f folgend - bei der Interessenabwägung berücksichtigt, so kann das Interesse der Beklagten, Großabnehmer über die Abgeltung der Kostenersparnis hinaus zu begünstigen, nicht schutzwürdig sein, weil eine solche Begünstigung die Konzentration verstärkt, der das NahVersG entgegenwirken will. Im Rahmen eines Interessenkonflikts können aber solche Interessen keine Berücksichtigung finden, deren Durchsetzung von der Rechtsordnung missbilligt wird (vgl Schultz in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht9 § 20 Rz 127 mN zur deutschen Rsp). Das genannte Interesse der Beklagten kann aber jedenfalls nicht schutzwürdiger sein als das Interesse der kleinen Abnehmer, zu gleichen Konditionen beliefert zu werden wie die Großabnehmer, um dadurch konkurrenzfähig zu bleiben. Nur die Konkurrenzfähigkeit der kleinen Abnehmer kann ihren Bestand und damit - wie vom NahVersG angestrebt - die Existenz vieler mittlerer und kleinerer Unternehmen sichern.Beide Vorinstanzen setzen sich demnach nicht damit auseinander, dass das NahVersG den leistungsgerechten Wettbewerb schützt und einen bestimmten Wettbewerbsbestand erhalten will, der durch die Existenz vieler mittlerer und kleinerer Unternehmen gekennzeichnet ist (Fahrnleitner/Straberger, NahVersG 16). Wird diese Zielsetzung - den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 34/01f folgend - bei der Interessenabwägung berücksichtigt, so kann das Interesse der Beklagten, Großabnehmer über die Abgeltung der Kostenersparnis hinaus zu begünstigen, nicht schutzwürdig sein, weil eine solche Begünstigung die Konzentration verstärkt, der das NahVersG entgegenwirken will. Im Rahmen eines Interessenkonflikts können aber solche Interessen keine Berücksichtigung finden, deren Durchsetzung von der Rechtsordnung missbilligt wird vergleiche Schultz in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht9 Paragraph 20, Rz 127 mN zur deutschen Rsp). Das genannte Interesse der Beklagten kann aber jedenfalls nicht schutzwürdiger sein als das Interesse der kleinen Abnehmer, zu gleichen Konditionen beliefert zu werden wie die Großabnehmer, um dadurch konkurrenzfähig zu bleiben. Nur die Konkurrenzfähigkeit der kleinen Abnehmer kann ihren Bestand und damit - wie vom NahVersG angestrebt - die Existenz vieler mittlerer und kleinerer Unternehmen sichern.
Nicht zu berücksichtigen ist bei der Interessenabwägung, ob der Konzentrationsprozess überhaupt aufgehalten werden kann. Der Klägerin kann daher nicht entgegengehalten werden, dass die Großabnehmer der Beklagten Wege finden werden, um bei anderen Lieferanten die gleichen - ebenso unzulässigen - Konditionen zu erhalten, so dass sich die Marktposition der Betroffenen bei einem Wegfall des Rabattsystems nicht verbessern werde. Wollte man dieses Argument - mit den Vorinstanzen - berücksichtigen, führte dies letztlich dazu, dass ein Gesetz (hier: das NahVersG) dann nicht angewandt wird, wenn das damit angestrebte Ziel im Einzelfall nicht erreicht wird, weil es auch von anderen verletzt werden würde.
Diese Überlegungen führen somit zu dem Ergebnis, dass das von der Beklagten gewährte Rabattsystem insoweit sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen § 1 Abs 2 NahVersG verstößt, als es den Großkunden-Rabatt (bei der Beklagten intern als "Rohspannenberichtigung" bezeichnet) betrifft.Diese Überlegungen führen somit zu dem Ergebnis, dass das von der Beklagten gewährte Rabattsystem insoweit sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen Paragraph eins, Absatz 2, NahVersG verstößt, als es den Großkunden-Rabatt (bei der Beklagten intern als "Rohspannenberichtigung" bezeichnet) betrifft.
Das von beiden Streitteilen zitierte Urteil des EuGH C-163/99 Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg 2001 I-2613, führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort wird ausgesprochen, dass auch ein marktbeherrschendes Unternehmen seinen Kunden Mengenrabatte gewähren darf, die ausschließlich an den Umfang der bei ihm getätigten Käufe anknüpfen (Rz 50). Gleichwohl bringen Mengenrabatte die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen mit sich, sofern die Schwellen für die Auslösung der unterschiedlichen, an die festgelegten Sätze geknüpften Rabattstufen dazu führen, die Inanspruchnahme der Rabatte oder von Zusatzrabatten bestimmten Handelspartnern vorzubehalten und ihnen einen durch den Umfang der von ihnen erbrachten Tätigkeit und durch die möglichen Größenvorteile, die der Lieferant gegenüber ihren Mitbewerbern erzielen kann, nicht gerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen (Rz 52). Eine hohe Schwelle zur Auslösung des Rabattes, die nur einige besonders bedeutende Partner des Unternehmens mit beherrschender Stellung erreichen können, oder das Fehlen eines gleichmäßigen Anstiegs der Rabatte mit den Mengen können, sollten keine objektiven Gründe vorliegen, Anzeichen einer diskriminierenden Behandlung sein (Rz 53).
Im Streitfall beweist allein der Umstand, dass Begünstigte des beanstandeten Rabattsystems für Großkunden österreichweit lediglich die I*****-GmbH, die E*****-Geschäfte und einige vereinzelte selbständige S*****-Mitglieder sind, die hohe Auslösungsschwelle dieses Rabatts, für dessen Zulässigkeit keine objektiven berücksichtigungswürdigen Gründe sprechen. Das beanstandete Rabattsystem ist demnach auch unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 2 Abs 1 NahVersG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet. Der von der Beklagten gewährte Großkunden-Rabatt ("Rohspannenberichtigung") ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Unterlassungsbegehren erweist sich insoweit als berechtigt. Dass die Beklagte einzelne Wiederverkäufer auch noch in anderer Weise gesetzwidrig bevorzugt hätte als durch das Gewähren von sachlich nicht gerechtfertigten Rückvergütungen, ist nicht erwiesen; das Unterlassungsgebot war daher auf das festgestellte konkrete gesetzwidrige Verhalten zu beschränken.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NahVersG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet. Der von der Beklagten gewährte Großkunden-Rabatt ("Rohspannenberichtigung") ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Unterlassungsbegehren erweist sich insoweit als berechtigt. Dass die Beklagte einzelne Wiederverkäufer auch noch in anderer Weise gesetzwidrig bevorzugt hätte als durch das Gewähren von sachlich nicht gerechtfertigten Rückvergütungen, ist nicht erwiesen; das Unterlassungsgebot war daher auf das festgestellte konkrete gesetzwidrige Verhalten zu beschränken.
Zum Schadenersatzbegehren hat die Klägerin im bisherigen Verfahren einerseits vorgebracht, dass bei Wegfall der von ihr bekämpften Großkunden-Rückvergütung die Expansion der davon Begünstigten zu Lasten der Betroffenen gebremst und deren Konkurrenzfähigkeit gesteigert worden wäre; andererseits behauptet die Klägerin, ihr wären - hätte sie für die von ihr 1988 bis 1997 bezogenen Waren wie ein Großkunde 5 % Rückvergütung erhalten - für ihre betriebliche Entwicklung mehr als 12 Mio S zusätzlich zur Verfügung gestanden, die ihr einen preisgünstigeren Marktauftritt und weitere Gewinne ermöglicht hätten (Klage S. 5 f).
Diesem Vorbringen lässt sich noch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, auf welche Weise die Klägerin den ihr nach ihren Behauptungen entstandenen Schaden berechnet. Insbesondere zeigt die Klägerin noch nicht nachvollziehbar auf, welche vermögensrechtlichen Auswirkungen die - ihren Behauptungen nach - durch Wegfall der Großkunden-Rückvergütung bewirkte Steigerung ihrer Konkurrenzfähigkeit mit sich gebracht hätte, wobei einer solchen Rechnung die gesamte hypothetische Marktsituation bei Nichtauszahlung des Großkundenrabatts zugrunde zu legen wäre. Soweit die Klägerin aber auf zusätzliche finanzielle Mittel für ihre betriebliche Entwicklung verweist, die ihr im Fall einer Rabattgewährung zur Verfügung gestanden wären, so setzt eine solche Rechnung einerseits voraus, dass die Beklagte - hätte sie die Rechtswidrigkeit des auf Großkunden beschränkten Rabattsystems erkannt - allen ihren Kunden eine Begünstigung von 5 % (zusätzlich zum cost-plus-System) eingeräumt hätte; andererseits können durch Rabatte bewirkte Ersparnisse beim Einkauf betriebswirtschaftlich nicht Gewinnen gleichgehalten werden.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen Erörterungen zum Schadenersatzbegehren für entbehrlich erachtet und auch keine Feststellungen getroffen, nach denen die Berechtigung dieses Begehrens abschließend beurteilt werden könnte. Dieser Mangel führt im Umfang dieses verfolgten Anspruchs zur Aufhebung der Vorentscheidungen; dem Erstgericht war eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.