Rechtssatz RS0115243
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115243
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes, der zur Untersagung einer der in § 1 Abs 2 NahversG aufgezählten Verhaltensweisen von (auch nicht marktmächtigen) Unternehmen führt, kann somit erst nach Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der einen leistungsgerechten Wettbewerb anstrebenden Zielsetzung des NahversG beurteilt werden.Das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes, der zur Untersagung einer der in Paragraph eins, Absatz 2, NahversG aufgezählten Verhaltensweisen von (auch nicht marktmächtigen) Unternehmen führt, kann somit erst nach Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der einen leistungsgerechten Wettbewerb anstrebenden Zielsetzung des NahversG beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/01f
Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 34/01f
- 4 Ob 210/02i
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 210/02i
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Auch; Veröff: SZ 2008/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115243
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20010403_OGH0002_0040OB00034_01F0000_002