Der Rekurs ist berechtigt.
1. Zur Rechtzeitigkeit
1.1. Nach § 7 Abs 1 NVG gelten für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit den in §§ 47, 49 KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.1.1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, NVG gelten für das Verfahren vor dem Kartellgericht und vor dem Kartellobergericht die allgemeinen Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen mit den in Paragraphen 47, 49, KartG 2005 festgelegten Besonderheiten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 7 Abs 3 NVG bestimmt alle Fristen mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfrist für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift der Senatsvorsitzende. Diese Frist hat - ausgenommen im Verfahren nach Abs 4 - mindestens acht Tage zu betragen.Nach Paragraph 7, Absatz 3, NVG bestimmt alle Fristen mit Ausnahme der vier Wochen betragenden Notfrist für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung und für die Erstattung der Rekursgegenschrift der Senatsvorsitzende. Diese Frist hat - ausgenommen im Verfahren nach Absatz 4, - mindestens acht Tage zu betragen.
Nach § 7 Abs 4 NVG kann das Kartellgericht zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des Kartellgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.Nach Paragraph 7, Absatz 4, NVG kann das Kartellgericht zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Der Antragsgegner ist vor der Entscheidung zu hören. Der Rekurs gegen eine solche Entscheidung des Kartellgerichts hat keine aufschiebende Wirkung.
1.2. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. GP 2) erschien es dem Ausschuss angesichts des materiellen Zusammenhangs mit Normen des Kartellgesetzes zweckmäßig, auch Verfahrensbestimmungen des Kartellgesetzes „unter Anpassung an die spezifischen Erfordernisse des vorliegenden Gesetzesentwurfs“ zu übernehmen. Eine nähere Begründung für die zitierte Regelung des § 7 Abs 3 und 4 NVG enthalten die Materialien nicht (zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes und zu legistischen Mängeln vgl Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen [„NVG“], ÖZW 1978, 10).1.2. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 2) erschien es dem Ausschuss angesichts des materiellen Zusammenhangs mit Normen des Kartellgesetzes zweckmäßig, auch Verfahrensbestimmungen des Kartellgesetzes „unter Anpassung an die spezifischen Erfordernisse des vorliegenden Gesetzesentwurfs“ zu übernehmen. Eine nähere Begründung für die zitierte Regelung des Paragraph 7, Absatz 3 und 4 NVG enthalten die Materialien nicht (zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes und zu legistischen Mängeln vergleiche Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen [„NVG“], ÖZW 1978, 10).
1.3. Die Rekursfrist des § 49 Abs 2 KartG ist auf den vorliegenden Fall nicht (unmittelbar) anzuwenden, enthält § 7 Abs 3 NVG hier doch eine abweichende Sonderregelung. Demnach sieht das Gesetz keine fixen Fristen vor, sondern überlässt deren Festsetzung dem Senatsvorsitzenden. Dass dies offenbar grundsätzlich auch für Rekursfristen gelten soll, ergibt sich daraus, dass § 7 Abs 3 NVG (nur) für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung eine Fristbestimmung durch den Senatsvorsitzenden ausschließt. Andere Rekursfristen können hingegen offenbar vom Vorsitzenden im jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, wobei freilich wertungsmäßig die vierwöchige Höchstfrist für die Bekämpfung der Hauptsacheentscheidung nach § 7 Abs 3 NVG und die Frist des § 49 Abs 2 KartG hier wohl eine Obergrenze für die richterliche Fristfestsetzung bilden. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des Erstgerichts jedoch entgegen § 7 Abs 3 NVG keine Frist für die Rekurserhebung gesetzt. Damit ist der innerhalb der vierwöchigen Frist des § 48 KartG erhobene Rekurs des Antragstellers rechtzeitig.1.3. Die Rekursfrist des Paragraph 49, Absatz 2, KartG ist auf den vorliegenden Fall nicht (unmittelbar) anzuwenden, enthält Paragraph 7, Absatz 3, NVG hier doch eine abweichende Sonderregelung. Demnach sieht das Gesetz keine fixen Fristen vor, sondern überlässt deren Festsetzung dem Senatsvorsitzenden. Dass dies offenbar grundsätzlich auch für Rekursfristen gelten soll, ergibt sich daraus, dass Paragraph 7, Absatz 3, NVG (nur) für die Erhebung des Rekurses gegen die Endentscheidung eine Fristbestimmung durch den Senatsvorsitzenden ausschließt. Andere Rekursfristen können hingegen offenbar vom Vorsitzenden im jeweiligen Einzelfall festgelegt werden, wobei freilich wertungsmäßig die vierwöchige Höchstfrist für die Bekämpfung der Hauptsacheentscheidung nach Paragraph 7, Absatz 3, NVG und die Frist des Paragraph 49, Absatz 2, KartG hier wohl eine Obergrenze für die richterliche Fristfestsetzung bilden. Im vorliegenden Fall hat der Vorsitzende des Erstgerichts jedoch entgegen Paragraph 7, Absatz 3, NVG keine Frist für die Rekurserhebung gesetzt. Damit ist der innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 48, KartG erhobene Rekurs des Antragstellers rechtzeitig.
1.4. Zum selben Ergebnis käme man, wenn man das Provisorialverfahren nach dem NVG als im Sinne des § 7 Abs 3 NVG eigenständiges Verfahren (arg: „ausgenommen im Verfahren nach Abs 4“) versteht, sodass die Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung als „Endentscheidung“ des Provisorialverfahrens anzusehen ist, für deren Bekämpfung das Gesetz eine fixe Notfrist von vier Wochen vorsieht. Auch diesfalls wäre der Rekurs des Antragstellers rechtzeitig.1.4. Zum selben Ergebnis käme man, wenn man das Provisorialverfahren nach dem NVG als im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, NVG eigenständiges Verfahren (arg: „ausgenommen im Verfahren nach Absatz 4,) versteht, sodass die Entscheidung über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung als „Endentscheidung“ des Provisorialverfahrens anzusehen ist, für deren Bekämpfung das Gesetz eine fixe Notfrist von vier Wochen vorsieht. Auch diesfalls wäre der Rekurs des Antragstellers rechtzeitig.
2. Inländische Gerichtsbarkeit
2.1. In Hinblick auf die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts ist zunächst auf die - eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Prozessvoraussetzung bildende - inländische Gerichtsbarkeit einzugehen: Die Frage der der Antragsgegnerin zukommenden Immunität ist unabhängig von der allfälligen, im Folgenden zu erörternden Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen, weil die EuGVVO Raum für die Berücksichtigung diesbezüglicher, vor allem völkerrechtlicher Regelungen lässt, diesen Aspekt mithin daher gar nicht regelt (Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 34 Rz 43; Geimer, IPRax 2008, 225; vgl EuGH 15. 2. 2007, C-292/05; dazu M. Stürner, Staatenimmunität und Brüssel I-Verordnung - Die zivilprozessuale Behandlung und Entschädigungsklagen wegen Kriegsverbrechen im europäischen Justizraum, IPRax 2008, 197).2.1. In Hinblick auf die Eigenschaft der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts ist zunächst auf die - eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Prozessvoraussetzung bildende - inländische Gerichtsbarkeit einzugehen: Die Frage der der Antragsgegnerin zukommenden Immunität ist unabhängig von der allfälligen, im Folgenden zu erörternden Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen, weil die EuGVVO Raum für die Berücksichtigung diesbezüglicher, vor allem völkerrechtlicher Regelungen lässt, diesen Aspekt mithin daher gar nicht regelt (Kodek in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 34, Rz 43; Geimer, IPRax 2008, 225; vergleiche EuGH 15. 2. 2007, C-292/05; dazu M. Stürner, Staatenimmunität und Brüssel I-Verordnung - Die zivilprozessuale Behandlung und Entschädigungsklagen wegen Kriegsverbrechen im europäischen Justizraum, IPRax 2008, 197).
2.2. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Staat vor einem inländischen Gericht geklagt werden kann, wird durch verschiedene Normen des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts geregelt (Matscher in Fasching² I Art IX EGJN Rz 115). Kraft allgemeinen Völkerrechts sind fremde Staaten von der inländischen Gerichtsbarkeit weitgehend ausgenommen (Matscher aaO Rz 196). Was als ein Staat anzusehen ist, regelt das Völkerrecht (Matscher aaO); auch territoriale Untergliederungen eines (Bundes-)Staats (Länder, Regionen, Gemeinden usw) fallen darunter (Matscher aaO Rz 197). Teilweise werden - vor allem im anglo-amerikanischen Rechtsbereich - darunter auch staatliche Unternehmen verstanden.2.2. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausländischer Staat vor einem inländischen Gericht geklagt werden kann, wird durch verschiedene Normen des Völkergewohnheitsrechts und des Völkervertragsrechts geregelt (Matscher in Fasching² römisch eins Artikel römisch neun, EGJN Rz 115). Kraft allgemeinen Völkerrechts sind fremde Staaten von der inländischen Gerichtsbarkeit weitgehend ausgenommen (Matscher aaO Rz 196). Was als ein Staat anzusehen ist, regelt das Völkerrecht (Matscher aaO); auch territoriale Untergliederungen eines (Bundes-)Staats (Länder, Regionen, Gemeinden usw) fallen darunter (Matscher aaO Rz 197). Teilweise werden - vor allem im anglo-amerikanischen Rechtsbereich - darunter auch staatliche Unternehmen verstanden.
2.3. Völkervertragsrechtlich besteht unter anderem das im Rahmen des Europarats verabschiedete - auf österreichische Initiative erarbeitete - europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972, BGBl 1976/432 (EuÜStI; dazu Geimer, Internationales Zivilprozessrecht³ Rz 666 ff; Hess, Staatenimmunität bei Distanzdelikten 210 ff; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 § 2 Rz 14; Matscher in Fasching² I Art IX EGJN Rz 235 ff). Diese Konvention ist nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden (Mayr in Rechberger, ZPO³ Art IX EGJN Rz 3; SZ 62/111 = JBl 1989, 799; 4 Ob 97/01w). Neben Österreich ist auch Deutschland Vertragsstaat dieses Abkommens (Matscher aaO Rz 237).2.3. Völkervertragsrechtlich besteht unter anderem das im Rahmen des Europarats verabschiedete - auf österreichische Initiative erarbeitete - europäische Übereinkommen über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972, BGBl 1976/432 (EuÜStI; dazu Geimer, Internationales Zivilprozessrecht³ Rz 666 ff; Hess, Staatenimmunität bei Distanzdelikten 210 ff; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht4 Paragraph 2, Rz 14; Matscher in Fasching² römisch eins Artikel römisch neun, EGJN Rz 235 ff). Diese Konvention ist nur im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden (Mayr in Rechberger, ZPO³ Artikel römisch neun, EGJN Rz 3; SZ 62/111 = JBl 1989, 799; 4 Ob 97/01w). Neben Österreich ist auch Deutschland Vertragsstaat dieses Abkommens (Matscher aaO Rz 237).
2.4. Art 15 des zitierten Übereinkommens gewährt einem Vertragsstaat - vorbehaltlich einer von Österreich nicht abgegebenen Fakultativerklärung nach Art 24 leg cit - Immunität für solche Verfahren, die nicht die in Art 1 bis 14 EuÜStI aufgezählten Fälle betreffen; eine Unterscheidung zwischen Hoheitsakten (acta iure imperii) und privatrechtsgeschäftlichen Akten (acta iure gestionis) wird in diesem Zusammenhang nicht getroffen (Matscher aaO Rz 235; 4 Ob 97/01w).2.4. Artikel 15, des zitierten Übereinkommens gewährt einem Vertragsstaat - vorbehaltlich einer von Österreich nicht abgegebenen Fakultativerklärung nach Artikel 24, leg cit - Immunität für solche Verfahren, die nicht die in Artikel eins bis 14 EuÜStI aufgezählten Fälle betreffen; eine Unterscheidung zwischen Hoheitsakten (acta iure imperii) und privatrechtsgeschäftlichen Akten (acta iure gestionis) wird in diesem Zusammenhang nicht getroffen (Matscher aaO Rz 235; 4 Ob 97/01w).
2.5. Nach der in Art 27 des Übereinkommens enthaltenen Legaldefinition schließt für Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Vertragsstaat“ einen Rechtsträger eines Vertragsstaats nicht ein, der sich von diesem unterscheidet und die Fähigkeit hat, vor Gerichten aufzutreten, selbst wenn er mit öffentlichen Aufgaben betraut ist (Art 27 Z 1 EuÜStI). Jeder derartige Rechtsträger kann vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats wie eine Privatperson in Anspruch genommen werden; diese Gerichte können jedoch nicht über in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommene Handlungen (acta iure imperii) des Rechtsträgers entscheiden.2.5. Nach der in Artikel 27, des Übereinkommens enthaltenen Legaldefinition schließt für Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Vertragsstaat“ einen Rechtsträger eines Vertragsstaats nicht ein, der sich von diesem unterscheidet und die Fähigkeit hat, vor Gerichten aufzutreten, selbst wenn er mit öffentlichen Aufgaben betraut ist (Artikel 27, Ziffer eins, EuÜStI). Jeder derartige Rechtsträger kann vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats wie eine Privatperson in Anspruch genommen werden; diese Gerichte können jedoch nicht über in Ausübung der Hoheitsgewalt vorgenommene Handlungen (acta iure imperii) des Rechtsträgers entscheiden.
2.6. Dies entspricht auch der zum deutschen Recht vertretenen Ansicht. Nach traditioneller Auffassung können sich zwar staatlich beherrschte juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Immunität berufen (BGHZ 18, 1, 9 = NJW 1955, 1435; BGH NJW1965, 1664 ua; dazu Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 328). Nach Emmerich (in Immenga/Mestmäcker, Wettberbsrecht4 II § 130 GWB Rz 106) ist es sogar „selbstverständlich“, dass jede Kartellbehörde gegen verselbständigte öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform vorgehen könne. Auch für das deutsche autonome Recht ist allerdings jene Ansicht im Vordringen begriffen, wonach juristischen Personen des Privatrechts die Staatenimmunität dann zukommt, wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (zu dieser „funktionalen“ Betrachtungsweise Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 153; Rehbinder aaO).2.6. Dies entspricht auch der zum deutschen Recht vertretenen Ansicht. Nach traditioneller Auffassung können sich zwar staatlich beherrschte juristische Personen grundsätzlich nicht auf die Immunität berufen (BGHZ 18, 1, 9 = NJW 1955, 1435; BGH NJW1965, 1664 ua; dazu Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 328). Nach Emmerich (in Immenga/Mestmäcker, Wettberbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 106) ist es sogar „selbstverständlich“, dass jede Kartellbehörde gegen verselbständigte öffentliche Unternehmen in privater Rechtsform vorgehen könne. Auch für das deutsche autonome Recht ist allerdings jene Ansicht im Vordringen begriffen, wonach juristischen Personen des Privatrechts die Staatenimmunität dann zukommt, wenn diese hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (zu dieser „funktionalen“ Betrachtungsweise Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht Rz 153; Rehbinder aaO).
2.7. Lediglich in diesem Bereich hat somit die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem Handeln Bedeutung: Während nach älterem Völkerrecht die staatliche Immunität weitgehend absolut war (Matscher in Fasching² I Art IX EGJN Rz 203), setzte sich ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts im Völkerrecht eine Differenzierung zwischen Hoheitsakten und privatrechtsgeschäftlichen Akten durch; Immunität wird dem Staat nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt (MatscheraaO; 1 Ob 167/49 = SZ 23/143 = EvBl 1950, 356). Als dem privatwirtschaftlichen Bereich zugehörig wurde unter anderem etwa der Betrieb eines Reisebusdienstes durch die Staatsbahnen, die Unterhaltung von Büros einer staatlichen Fluggesellschaft, der Betrieb eines Fremdenverkehrsamts oder einer Public Relations-Institution angesehen (Matscher aaO Rz 215 mwN).2.7. Lediglich in diesem Bereich hat somit die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatwirtschaftlichem Handeln Bedeutung: Während nach älterem Völkerrecht die staatliche Immunität weitgehend absolut war (Matscher in Fasching² römisch eins Artikel römisch neun, EGJN Rz 203), setzte sich ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts im Völkerrecht eine Differenzierung zwischen Hoheitsakten und privatrechtsgeschäftlichen Akten durch; Immunität wird dem Staat nur für den erstgenannten Bereich zuerkannt (MatscheraaO; 1 Ob 167/49 = SZ 23/143 = EvBl 1950, 356). Als dem privatwirtschaftlichen Bereich zugehörig wurde unter anderem etwa der Betrieb eines Reisebusdienstes durch die Staatsbahnen, die Unterhaltung von Büros einer staatlichen Fluggesellschaft, der Betrieb eines Fremdenverkehrsamts oder einer Public Relations-Institution angesehen (Matscher aaO Rz 215 mwN).
2.8. Der Antragsgegnerin kommt als Anstalt öffentlichen Rechts zweifellos Rechtspersönlichkeit im Sinne des Art 27 Z 1 EuÜStI zu. Im Hinblick auf die ihr gesetzlich übertragene Aufgabe (§ 3 des Bayerischen Gesetzes zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten“ - Staatsforstengesetz, GVBl 2005, 138) der Bewirtschaftung des Staatswaldes liegt auch keine hoheitliche Tätigkeit im angeführten Sinn vor.2.8. Der Antragsgegnerin kommt als Anstalt öffentlichen Rechts zweifellos Rechtspersönlichkeit im Sinne des Artikel 27, Ziffer eins, EuÜStI zu. Im Hinblick auf die ihr gesetzlich übertragene Aufgabe (Paragraph 3, des Bayerischen Gesetzes zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten“ - Staatsforstengesetz, GVBl 2005, 138) der Bewirtschaftung des Staatswaldes liegt auch keine hoheitliche Tätigkeit im angeführten Sinn vor.
2.9. Damit unterliegt die Antragsgegnerin aber der inländischen Gerichtsbarkeit, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage bedürfte, inwieweit die in Art 11 des Übereinkommens festgelegte Ausnahme für den Ersatz von Personen- und Sachschäden in erweiternder Auslegung allgemein auf Schadenersatz- und Unterlassungsklagen zu erstrecken ist (dazu 4 Ob 97/01w). Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin auf das Verfahren eingelassen, ohne ihre Gerichtspflichtigkeit nach österreichischem Recht zu bestreiten (vgl Art 3 Z 1 EuÜStI).2.9. Damit unterliegt die Antragsgegnerin aber der inländischen Gerichtsbarkeit, ohne dass es eines weiteren Eingehens auf die in der Lehre unterschiedlich beantwortete Frage bedürfte, inwieweit die in Artikel 11, des Übereinkommens festgelegte Ausnahme für den Ersatz von Personen- und Sachschäden in erweiternder Auslegung allgemein auf Schadenersatz- und Unterlassungsklagen zu erstrecken ist (dazu 4 Ob 97/01w). Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin auf das Verfahren eingelassen, ohne ihre Gerichtspflichtigkeit nach österreichischem Recht zu bestreiten vergleiche Artikel 3, Ziffer eins, EuÜStI).
3. Internationale Zuständigkeit
a) Anwendbarkeit der EuGVVO
3.1. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren erster Instanz ausdrücklich die Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewandt. Dass die Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht mehr auf diesen Einwand zurückkommt, schadet nichts, weil selbst im - im Vergleich zum Außerstreitverfahren formstrengeren - Streitverfahren nach § 468 Abs 2 ZPO in der Rekursbeantwortung nur Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen, nicht aber Nichtigkeitsgründe gerügt werden müssen. Der in der Unzuständigkeit des Erstgerichts liegende Nichtigkeitsgrund ist vielmehr, solange keine Heilung eingetreten ist, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kann - wenngleich der Beklagte zur Vermeidung einer Heilung im Sinne des Art 24 EuGVVO grundsätzlich während des gesamten Verfahrens an seinem Einwand der internationalen Unzuständigkeit festhalten muss (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 24 EuGVVO Rz 52) - in der Unterlassung der ausdrücklichen Aufrechterhaltung eines in erster Instanz erhobenen Einwands in der Rekursbeantwortung auch keine (vorbehaltlose) Einlassung in das Verfahren im Sinne des Art 24 EuGVVO erblickt werden.3.1. Die Antragsgegnerin hat im Verfahren erster Instanz ausdrücklich die Unzuständigkeit des Erstgerichts eingewandt. Dass die Antragsgegnerin in ihrer Rekursbeantwortung nicht mehr auf diesen Einwand zurückkommt, schadet nichts, weil selbst im - im Vergleich zum Außerstreitverfahren formstrengeren - Streitverfahren nach Paragraph 468, Absatz 2, ZPO in der Rekursbeantwortung nur Verfahrensmängel und unrichtige Tatsachenfeststellungen, nicht aber Nichtigkeitsgründe gerügt werden müssen. Der in der Unzuständigkeit des Erstgerichts liegende Nichtigkeitsgrund ist vielmehr, solange keine Heilung eingetreten ist, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kann - wenngleich der Beklagte zur Vermeidung einer Heilung im Sinne des Artikel 24, EuGVVO grundsätzlich während des gesamten Verfahrens an seinem Einwand der internationalen Unzuständigkeit festhalten muss (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 24, EuGVVO Rz 52) - in der Unterlassung der ausdrücklichen Aufrechterhaltung eines in erster Instanz erhobenen Einwands in der Rekursbeantwortung auch keine (vorbehaltlose) Einlassung in das Verfahren im Sinne des Artikel 24, EuGVVO erblickt werden.
3.2. Zur Anwendbarkeit der EuGVVO auf Kartellsachen werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ein Teil der Lehre bejaht die Anwendbarkeit der EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 Rz 76; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht [2002] 70). Demgegenüber vertritt Fuchs (Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren [2004] Rz 447), dass es sich beim Kartellrecht um keine Zivil- oder Handelssache im Sinn der EuGVVO handle, weil dem Kartellrecht die Aufgabe zukomme, die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Funktionen des Wettbewerbs zu sichern; es erfülle eine öffentlich-rechtliche Funktion.3.2. Zur Anwendbarkeit der EuGVVO auf Kartellsachen werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Ein Teil der Lehre bejaht die Anwendbarkeit der EuGVVO (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, Rz 76; Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht [2002] 70). Demgegenüber vertritt Fuchs (Internationale Zuständigkeit im Außerstreitverfahren [2004] Rz 447), dass es sich beim Kartellrecht um keine Zivil- oder Handelssache im Sinn der EuGVVO handle, weil dem Kartellrecht die Aufgabe zukomme, die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Funktionen des Wettbewerbs zu sichern; es erfülle eine öffentlich-rechtliche Funktion.
3.3. Nach in Deutschland herrschender Auffassung fallen „zivilrechtliche Kartellsachen“ unter den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne des Art 2 EuGVVO (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 338; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 I Anh 2 VO 1/2003 Rz 24; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 1 Rz 31; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 1 Rz 15; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 5 Rz 79). Demnach sei die EuGVVO daher auch auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten in Kartellsachen anzuwenden (Rehbinder aaO; Geimer/Schütze aaO; Kropholler aaO).3.3. Nach in Deutschland herrschender Auffassung fallen „zivilrechtliche Kartellsachen“ unter den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne des Artikel 2, EuGVVO (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 338; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch eins Anh 2 VO 1 aus 2003, Rz 24; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel eins, Rz 31; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel eins, Rz 15; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 5, Rz 79). Demnach sei die EuGVVO daher auch auf zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten in Kartellsachen anzuwenden (Rehbinder aaO; Geimer/Schütze aaO; Kropholler aaO).
3.4. Demgegenüber unterliege das sogenannte „Kartellverwaltungsrecht“ nicht den Regelungen der EuGVVO; hier richtet sich die Zuständigkeit der nationalen Behörden ausschließlich nach autonomem nationalen Recht. Dies führt zu einem weitestgehenden Gleichlauf von materiellem Recht und internationaler Zuständigkeit (Pfeiffer, Internationale Zuständigkeit und prozessuale Gerechtigkeit - die internationale Zuständigkeit im Zivilprozess zwischen effektivem Rechtsschutz und nationaler Zuständigkeitspolitik [1993] 744; Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 82; Rehbinder - Extraterritoriale Wirkungen des deutschen Kartellrechts 330 ff).
3.5. Das österreichische Kartellrecht (im weiteren Sinne) wird als duales System beschrieben, das auf einem verwaltungsbehördlich unterstützten und betriebenen Gerichtsmodell beruht (Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich [2007] Rz 63). Die Bundeswettbewerbsbehörde spricht von einem „verwaltungsbehördlich-zivilgerichtlichen Mischsystem“ (TB 2002/2003, 6). Neben der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellanwalt kommt gerade im Bereich des NVG auch zahlreichen anderen Amtsparteien (vgl etwa Okt 1/93) Parteistellung zu.3.5. Das österreichische Kartellrecht (im weiteren Sinne) wird als duales System beschrieben, das auf einem verwaltungsbehördlich unterstützten und betriebenen Gerichtsmodell beruht (Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich [2007] Rz 63). Die Bundeswettbewerbsbehörde spricht von einem „verwaltungsbehördlich-zivilgerichtlichen Mischsystem“ (TB 2002 aus 2003,, 6). Neben der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellanwalt kommt gerade im Bereich des NVG auch zahlreichen anderen Amtsparteien vergleiche etwa Okt 1/93) Parteistellung zu.
3.6. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, inwieweit das vorliegende Verfahren im Rahmen der hier gebotenen autonomen Auslegung (vgl nur Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 41) als „Zivilverfahren“ im Sinne der EuGVVO qualifiziert werden kann. Die eingehendste Untersuchung des Verhältnisses zwischen Kartellverfahren und EuGVVO stammt von Schober (Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005 [DissWien 2005] 78 ff). Demnach seien Verfahren über Abstellaufträge mit Antragstellern, die nicht im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen tätig werden, Zivil- und Handelssachen; diese Verfahren erfüllten eine ähnliche Funktion wie Unterlassungsklagen nach dem UWG. Insoweit handle es sich beim Verfahren vor dem Kartellgericht um ein Zivilverfahren im Sinne der EuGVVO, weil das Kartellgericht weitgehend an die Anträge der Parteien gebunden sei und eine abschließende Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter treffe. Anderes gelte für Verfahren mit Beteiligung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts oder eines Regulators.3.6. Vor diesem Hintergrund ist zu fragen, inwieweit das vorliegende Verfahren im Rahmen der hier gebotenen autonomen Auslegung vergleiche nur Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 41) als „Zivilverfahren“ im Sinne der EuGVVO qualifiziert werden kann. Die eingehendste Untersuchung des Verhältnisses zwischen Kartellverfahren und EuGVVO stammt von Schober (Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005 [DissWien 2005] 78 ff). Demnach seien Verfahren über Abstellaufträge mit Antragstellern, die nicht im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen tätig werden, Zivil- und Handelssachen; diese Verfahren erfüllten eine ähnliche Funktion wie Unterlassungsklagen nach dem UWG. Insoweit handle es sich beim Verfahren vor dem Kartellgericht um ein Zivilverfahren im Sinne der EuGVVO, weil das Kartellgericht weitgehend an die Anträge der Parteien gebunden sei und eine abschließende Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter treffe. Anderes gelte für Verfahren mit Beteiligung der Bundeswettbewerbsbehörde, des Bundeskartellanwalts oder eines Regulators.
3.7. Dem ist zumindest für den hier vorliegenden Fall einer Klage eines Verbands im Sinne des § 7 Abs 2 Z 2 NVG zu folgen. Der EuGH hat in der Entscheidung Verein für Konsumenteninformation gegen Henkel (C 167/00, Tz 25 und 9) ausgesprochen, dass die Einräumung von Parteistellung an einen Verband ohne eigene Betroffenheit noch kein - nicht unter die EuGVVO fallendes - Tätigwerden im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen bildet (vgl hierzu auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 1 Rz 15 mwN; vgl auch EuGH 15. 2. 2007, C-292/05). Dem klagenden Verband nach § 7 Abs 2 Z 2 NVG kommen abgesehen von der Parteistellung keinerlei prozessuale oder materielle Vorrechte zu. Insbesondere verfügt dieser über keine besonderen Ermittlungsbefugnisse oder sonstigen Zwangsbefugnisse und unterscheidet sich daher nicht von Individualparteien (vgl auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 1 EuGVVO Rz 19; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 1 Brüssel I-VO Rz 4 und Rott/von der Ropp, ZZPInt 2004, 3 [8] zum britischen Office of Fair Trading).3.7. Dem ist zumindest für den hier vorliegenden Fall einer Klage eines Verbands im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, NVG zu folgen. Der EuGH hat in der Entscheidung Verein für Konsumenteninformation gegen Henkel (C 167/00, Tz 25 und 9) ausgesprochen, dass die Einräumung von Parteistellung an einen Verband ohne eigene Betroffenheit noch kein - nicht unter die EuGVVO fallendes - Tätigwerden im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen bildet vergleiche hierzu auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel eins, Rz 15 mwN; vergleiche auch EuGH 15. 2. 2007, C-292/05). Dem klagenden Verband nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, NVG kommen abgesehen von der Parteistellung keinerlei prozessuale oder materielle Vorrechte zu. Insbesondere verfügt dieser über keine besonderen Ermittlungsbefugnisse oder sonstigen Zwangsbefugnisse und unterscheidet sich daher nicht von Individualparteien vergleiche auch Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel eins, EuGVVO Rz 19; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel eins, Brüssel I-VO Rz 4 und Rott/von der Ropp, ZZPInt 2004, 3 [8] zum britischen Office of Fair Trading).
3.8. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Erstgerichts ergibt sich daher die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht schon aus der räumlichen Nähe der Antragsgegnerin zu Österreich und den (möglichen) Auswirkungen ihres Verhaltens auf Österreich. Das Auswirkungsprinzip ist vielmehr ein Grundsatz des (materiellen) Kollisionsrechts; seine (unmittelbare) Gültigkeit für das Verfahrensrecht wird heute überwiegend abgelehnt. Nach neuerer Ansicht kommt dem Auswirkungsprinzip hier vielmehr nur mittelbare Bedeutung zu (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 Rz 131). Wenngleich der österreichische Gesetzgeber in der Regelung des „Anwendungsbereichs“ des § 24 Abs 2 KartG möglicherweise von einem Gleichlauf von (internationaler) Zuständigkeit und anwendbarem Recht ausgeht (ebenso wohl Hoffer, Kartellgesetz 215), sind diese beiden Aspekte auseinanderzuhalten.3.8. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Erstgerichts ergibt sich daher die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte nicht schon aus der räumlichen Nähe der Antragsgegnerin zu Österreich und den (möglichen) Auswirkungen ihres Verhaltens auf Österreich. Das Auswirkungsprinzip ist vielmehr ein Grundsatz des (materiellen) Kollisionsrechts; seine (unmittelbare) Gültigkeit für das Verfahrensrecht wird heute überwiegend abgelehnt. Nach neuerer Ansicht kommt dem Auswirkungsprinzip hier vielmehr nur mittelbare Bedeutung zu (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, Rz 131). Wenngleich der österreichische Gesetzgeber in der Regelung des „Anwendungsbereichs“ des Paragraph 24, Absatz 2, KartG möglicherweise von einem Gleichlauf von (internationaler) Zuständigkeit und anwendbarem Recht ausgeht (ebenso wohl Hoffer, Kartellgesetz 215), sind diese beiden Aspekte auseinanderzuhalten.
3.9. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung -wie der EuGVVO überhaupt - ist davon unabhängig davon, ob die Rechtssache nach innerstaatlichem Recht in das Streitverfahren oder Außerstreitverfahren verwiesen ist (vgl 3 Nd 506/97 = JBl 1998, 184 = ZfRV 1998, 39 ua). Für die internationale Zuständigkeit spielt es daher keine Rolle, dass in Verfahren nach dem NVG nach § 7 Abs 1 NVG das Außerstreitverfahren anzuwenden ist.3.9. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung -wie der EuGVVO überhaupt - ist davon unabhängig davon, ob die Rechtssache nach innerstaatlichem Recht in das Streitverfahren oder Außerstreitverfahren verwiesen ist vergleiche 3 Nd 506/97 = JBl 1998, 184 = ZfRV 1998, 39 ua). Für die internationale Zuständigkeit spielt es daher keine Rolle, dass in Verfahren nach dem NVG nach Paragraph 7, Absatz eins, NVG das Außerstreitverfahren anzuwenden ist.
3.10. Daher kann die Zuständigkeit gegenüber der Antragsgegnerin, die ihren Wohnsitz im Sinne des Art 60 EuGVVO in Deutschland, mithin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat, gemäß Art 2 EuGVVO nur nach Maßgabe der Regelungen der EuGVVO begründet werden.3.10. Daher kann die Zuständigkeit gegenüber der Antragsgegnerin, die ihren Wohnsitz im Sinne des Artikel 60, EuGVVO in Deutschland, mithin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat, gemäß Artikel 2, EuGVVO nur nach Maßgabe der Regelungen der EuGVVO begründet werden.
b) Die Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen
3.11. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht keine Endentscheidung getroffen, sondern lediglich eine einstweilige Maßnahme erlassen. Nach Art 31 EuGVVO könnten die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.3.11. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht keine Endentscheidung getroffen, sondern lediglich eine einstweilige Maßnahme erlassen. Nach Artikel 31, EuGVVO könnten die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist.
3.12. Art 31 EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben (arg „auch“ in Art 31 leg cit) kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Art 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu (EuGH Van Uden 17. 11. 1998; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 31 Rz 10 mwN). Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (9 NdA 4/97; SZ 71/1 = JBl 1998, 392; E. Kodek in Angst, EO² § 387 Rz13; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 31 Rz 3).3.12. Artikel 31, EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben (arg „auch“ in Artikel 31, leg cit) kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Artikel 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu (EuGH Van Uden 17. 11. 1998; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 31, Rz 10 mwN). Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (9 NdA 4/97; SZ 71/1 = JBl 1998, 392; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 387, Rz13; Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 31, Rz 3).
3.13. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO sei, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (EuGH 17.11.1998 - 391/95 Van Uden/Deco Line; dazu auch G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 387 Rz 12). Dieses Erfordernis ist bisher freilich nicht präzise konkretisiert (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 31 Rz 15). Außerdem ist unklar, inwieweit dieses Erfordernis auch für andere Fälle als die Anordnung der vorläufigen Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gilt (vgl Spellenberg/Leible, ZZPInt 1999, 221 ff).3.13. Der Europäische Gerichtshof hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 31, EuGVVO sei, dass zwischen dem Gerichtsstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (EuGH 17.11.1998 - 391/95 Van Uden/Deco Line; dazu auch G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 387, Rz 12). Dieses Erfordernis ist bisher freilich nicht präzise konkretisiert (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 31, Rz 15). Außerdem ist unklar, inwieweit dieses Erfordernis auch für andere Fälle als die Anordnung der vorläufigen Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gilt vergleiche Spellenberg/Leible, ZZPInt 1999, 221 ff).
3.14. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass sich in jedem Fall einstweilige Maßnahmen nur auf Verhalten im Inland beziehen könnten. Im Gegensatz zur - vom EuGH beurteilten- vorläufigen Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung ist nämlich bei einer vorläufigen Unterlassungsanordnung, sofern sich die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren letztlich als unbegründet erweist, nicht in gleichem Maße ein Unterlaufen des von der EuGVVO für die Hauptsache vorgesehenen Zuständigkeitssystems zu befürchten, weil keine Rückforderung der geleisteten Zahlung zu erfolgen hat. Dazu kommt, dass es sich beim Kartellgericht - wie zu zeigen sein wird - um das zuständige Hauptsachegericht handelt, das in der Erlassung einstweiliger Maßnahmen keinen gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt (vgl nur Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 31 Rz 10 ff).3.14. Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs kann das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ jedenfalls nicht dahin verstanden werden, dass sich in jedem Fall einstweilige Maßnahmen nur auf Verhalten im Inland beziehen könnten. Im Gegensatz zur - vom EuGH beurteilten- vorläufigen Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung ist nämlich bei einer vorläufigen Unterlassungsanordnung, sofern sich die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren letztlich als unbegründet erweist, nicht in gleichem Maße ein Unterlaufen des von der EuGVVO für die Hauptsache vorgesehenen Zuständigkeitssystems zu befürchten, weil keine Rückforderung der geleisteten Zahlung zu erfolgen hat. Dazu kommt, dass es sich beim Kartellgericht - wie zu zeigen sein wird - um das zuständige Hauptsachegericht handelt, das in der Erlassung einstweiliger Maßnahmen keinen gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen unterliegt vergleiche nur Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 31, Rz 10 ff).
c) Zuständigkeit als Hauptsachegericht
3.15. Das Erstgericht wäre daher für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Als Zuständigkeitstatbestand kommt im vorliegenden Fall zunächst insbesondere die - vom Erstgericht aufgrund seiner Rechtsansicht lediglich subsidiär herangezogene - Bestimmung des Art 5 Nr 3 EuGVVO in Betracht.3.15. Das Erstgericht wäre daher für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Als Zuständigkeitstatbestand kommt im vorliegenden Fall zunächst insbesondere die - vom Erstgericht aufgrund seiner Rechtsansicht lediglich subsidiär herangezogene - Bestimmung des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO in Betracht.
3.16. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu qualifizieren. Als Delikte im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Kartelldelikte (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 Rz 82; Schober, Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, 83; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 5 Rz 79; Rehbinder aaO § 130 GWB Rz 340). Nach herrschender Auffassung hat der Kläger bei diesem Gerichtsstand die Wahl zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort (EuGH Bier/Mines de Potasse d’Alsace, Slg 1976, 1735 ua; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 81; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 5 Rz 296 f; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 Rz 81).3.16. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu qualifizieren. Als Delikte im Sinne dieser Bestimmung gelten auch Kartelldelikte (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, Rz 82; Schober, Kartellgerichtsbarkeit nach dem Kartellgesetz 2005, 83; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 5, Rz 79; Rehbinder aaO Paragraph 130, GWB Rz 340). Nach herrschender Auffassung hat der Kläger bei diesem Gerichtsstand die Wahl zwischen dem Handlungs- und dem Erfolgsort (EuGH Bier/Mines de Potasse d’Alsace, Slg 1976, 1735 ua; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 81; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 5, Rz 296 f; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, Rz 81).
3.17. Der Erfolgsort ist dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wird; nicht darunter fallen Folgeschäden (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht² Art 5 EuGVVO Rz 253; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 83 FN 210 mwN und Rz 88). Anderes soll für unerlaubte Handlungen gelten, die sich allein und unmittelbar gegen das Vermögen des Geschädigten wenden (Geimer/Schütze aaO Rz 259).3.17. Der Erfolgsort ist dort zu lokalisieren, wo das geschützte Rechtsgut verletzt wird; nicht darunter fallen Folgeschäden (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilprozessrecht² Artikel 5, EuGVVO Rz 253; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 83 FN 210 mwN und Rz 88). Anderes soll für unerlaubte Handlungen gelten, die sich allein und unmittelbar gegen das Vermögen des Geschädigten wenden (Geimer/Schütze aaO Rz 259).
3.18. Weil es sich beim Vorbringen zum Ort der Schadenszufügung im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVVO um sogenannte „doppelrelevante Tatsachen“ handelt, reicht die (schlüssige) Behauptung derartiger Tatsachen aus; ob diese Behauptungen zutreffen, ist lediglich für die meritorische Entscheidung von Bedeutung (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 94 mwN).3.18. Weil es sich beim Vorbringen zum Ort der Schadenszufügung im Sinne des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO um sogenannte „doppelrelevante Tatsachen“ handelt, reicht die (schlüssige) Behauptung derartiger Tatsachen aus; ob diese Behauptungen zutreffen, ist lediglich für die meritorische Entscheidung von Bedeutung (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Artikel 5, Rz 94 mwN).
3.19. Die Antragstellerin hat zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichts vorgebracht, die Kooperation zwischen der Antragsgegnerin und der K***** Gruppe habe schwerwiegende wettbewerbliche Auswirkungen auf andere Sägerundholzabnehmer, weil diese nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt beliefert würden und aufgrund der von der K***** Gruppe beanspruchten Vorteilskonditionen gegenüber dieser einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt seien. Hinzu komme, dass die K***** Gruppe die wettbewerblichen Verhaltensspielräume aus dem begünstigenden Vertrag dazu ausnütze, vermehrt Sägerundholz in Österreich einzukaufen. Der K***** Vertrag bewirke daher erhebliche Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere auch für in Österreich ansässige Unternehmen.
3.20. Die bloße „Auswirkung“ eines bestimmten Verhaltens auf den österreichischen Markt reicht nach dem Gesagten als solche zur Begründung der österreichischen internationalen Zuständigkeit nicht aus (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 335; aA Schober aaO 83). Vielmehr ist zu untersuchen, ob eine derartige Auswirkung dazu führt, dass der Erfolgsort als Ort des Schadenseintritts im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVVO als in Österreich gelegen anzusehen ist.3.20. Die bloße „Auswirkung“ eines bestimmten Verhaltens auf den österreichischen Markt reicht nach dem Gesagten als solche zur Begründung der österreichischen internationalen Zuständigkeit nicht aus (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 335; aA Schober aaO 83). Vielmehr ist zu untersuchen, ob eine derartige Auswirkung dazu führt, dass der Erfolgsort als Ort des Schadenseintritts im Sinne des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO als in Österreich gelegen anzusehen ist.
3.21. Gerade diese Frage wird im Schrifttum allerdings nicht einheitlich beantwortet. Während in der Regel die internationale Zuständigkeit - auch im Sinne des Art 5 Nr 3 EuGVVO - bejaht wird, wenn sich eine Handlung unmittelbar auf den österreichischen Markt bezieht (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 334), ist die Annahme eines inländischen Erfolgsorts, wenn sich die Handlung ohne derartigen Bezug nur auf den Inlandsmarkt (als Sekundärmarkt) auswirkt, strittig (Rehbinder aaO Rz 335). Hierzu wird namentlich in Deutschland die Auffassung vertreten, dass der Markt, auf dem sich Verletzer und Geschädigter als Wettbewerber gegenüber stehen, im Sinne von § 32 dZPO als Erfolgsort anzusehen sei (vgl die Nachweise bei Rehbinder aaO Rz 335).3.21. Gerade diese Frage wird im Schrifttum allerdings nicht einheitlich beantwortet. Während in der Regel die internationale Zuständigkeit - auch im Sinne des Artikel 5, Nr 3 EuGVVO - bejaht wird, wenn sich eine Handlung unmittelbar auf den österreichischen Markt bezieht (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 334), ist die Annahme eines inländischen Erfolgsorts, wenn sich die Handlung ohne derartigen Bezug nur auf den Inlandsmarkt (als Sekundärmarkt) auswirkt, strittig (Rehbinder aaO Rz 335). Hierzu wird namentlich in Deutschland die Auffassung vertreten, dass der Markt, auf dem sich Verletzer und Geschädigter als Wettbewerber gegenüber stehen, im Sinne von Paragraph 32, dZPO als Erfolgsort anzusehen sei vergleiche die Nachweise bei Rehbinder aaO Rz 335).
3.22. Teilweise wird im Schrifttum eine wettbewerbsspezifische Auslegung des Begriffs des Erfolgsorts gefordert (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 335). Dies steht im Einklang mit der allgemeineren Forderung von Teilen der Lehre, den Begriff des Schadensorts in Art 5 Nr 3 EuGVVO unter Rückgriff auf kollisionsrechtliche Überlegungen zu bestimmen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 5 Rz 260; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht4 [2001] Rz 1505).3.22. Teilweise wird im Schrifttum eine wettbewerbsspezifische Auslegung des Begriffs des Erfolgsorts gefordert (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 335). Dies steht im Einklang mit der allgemeineren Forderung von Teilen der Lehre, den Begriff des Schadensorts in Artikel 5, Nr 3 EuGVVO unter Rückgriff auf kollisionsrechtliche Überlegungen zu bestimmen (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Artikel 5, Rz 260; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht4 [2001] Rz 1505).
3.23. Zu dieser Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Zunächst handelt es sich bei dem - bereits eingetretenen oder drohenden - Schaden der inländischen Sägerundholzabnehmer um einen bloßen Vermögensschaden. Dieser Schaden ist aber nicht am Ort des Handelns, sondern am Sitz des Geschädigten zu lokalisieren. Hinzu kommt, dass - wie zu zeigen sein wird- das Verhalten der Antragsgegnerin unmittelbare Auswirkungen auf den relevanten (Primär-)Markt hat, der auch Österreich umfasst (vgl Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 334). Auch aus dieser Überlegung ist daher die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gerechtfertigt. Insoweit kommt es auch zu einem - für die Zuständigkeitsbegründung für sich genommen nicht ausreichenden - Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Sachrecht. Inwieweit auch eine bloß mittelbare Beeinträchtigung des inländischen Markts für Schnittholz als Sekundärmarkt bei entsprechender Intensität zur Annahme eines Schadensorts in Österreich führen könnte, kann hier dahingestellt bleiben.3.23. Zu dieser Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen. Zunächst handelt es sich bei dem - bereits eingetretenen oder drohenden - Schaden der inländischen Sägerundholzabnehmer um einen bloßen Vermögensschaden. Dieser Schaden ist aber nicht am Ort des Handelns, sondern am Sitz des Geschädigten zu lokalisieren. Hinzu kommt, dass - wie zu zeigen sein wird- das Verhalten der Antragsgegnerin unmittelbare Auswirkungen auf den relevanten (Primär-)Markt hat, der auch Österreich umfasst vergleiche Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 334). Auch aus dieser Überlegung ist daher die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gerechtfertigt. Insoweit kommt es auch zu einem - für die Zuständigkeitsbegründung für sich genommen nicht ausreichenden - Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Sachrecht. Inwieweit auch eine bloß mittelbare Beeinträchtigung des inländischen Markts für Schnittholz als Sekundärmarkt bei entsprechender Intensität zur Annahme eines Schadensorts in Österreich führen könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
d) Zuständigkeit nach autonomem innerstaatlichen Recht
3.24. Selbst wenn das Erstgericht jedoch nach der EuGVVO für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig wäre, könnte sich seine Zuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Provisorialverfahren nach Art 31 EuGVVO aus dem nationalen Recht ergeben.3.24. Selbst wenn das Erstgericht jedoch nach der EuGVVO für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständig wäre, könnte sich seine Zuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Beschlusses im Provisorialverfahren nach Artikel 31, EuGVVO aus dem nationalen Recht ergeben.
3.25. Für Kartellverfahren (in weiterem Sinn) bestehen keine ausdrücklichen nationalen Zuständigkeitsvorschriften. Nach § 7 Abs 4 NVG kann das Kartellgericht zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Auch § 48 KartG (iVm § 7 Z 1 NVG) enthält insoweit keine nähere Regelung, sondern sieht lediglich vor, dass, soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge zu erteilen hat.3.25. Für Kartellverfahren (in weiterem Sinn) bestehen keine ausdrücklichen nationalen Zuständigkeitsvorschriften. Nach Paragraph 7, Absatz 4, NVG kann das Kartellgericht zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens auf Antrag eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen. Auch Paragraph 48, KartG in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer eins, NVG) enthält insoweit keine nähere Regelung, sondern sieht lediglich vor, dass, soweit die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind, das Kartellgericht auf Antrag einer Partei die erforderlichen Aufträge zu erteilen hat.
3.26. § 58 Abs 1 KartG sieht vor, dass das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig ist. Dabei handelt es sich - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des fünften Hauptstücks des Kartellgesetzes 2005 „Kartellgericht und Kartellobergericht - Gerichtsorganisation“ in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt - um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Der normative Gehalt des § 58 Abs 1 KartG erschöpft sich daher darin, dass in Österreich lediglich ein Kartellgericht erster Instanz eingerichtet ist. Hingegen kann für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung daraus nichts abgeleitet werden.3.26. Paragraph 58, Absatz eins, KartG sieht vor, dass das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht für das ganze Bundesgebiet zuständig ist. Dabei handelt es sich - wie sich aus der Überschrift des ersten Abschnitts des fünften Hauptstücks des Kartellgesetzes 2005 „Kartellgericht und Kartellobergericht - Gerichtsorganisation“ in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt - um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Der normative Gehalt des Paragraph 58, Absatz eins, KartG erschöpft sich daher darin, dass in Österreich lediglich ein Kartellgericht erster Instanz eingerichtet ist. Hingegen kann für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung daraus nichts abgeleitet werden.
3.27. Nach § 387 Abs 1 EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen in der Regel das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren die Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO wird somit bereits durch die Gerichtsanhängigkeit, nicht erst durch die Streitanhängigkeit ausgelöst (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 206; König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 6/28; E. Kodek in Angst, EO² § 387 Rz 1; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner § 387 Rz 38). Maßgeblich ist lediglich, dass die Klage oder der diesem gleichzuhaltende außerstreitige Sachantrag zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht wurde und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO² § 387 Rz 1). Die spätere Zurückweisung der Klage bzw des Sachantrags wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert hingegen an der Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (E. Kodek aaO). Allerdings besteht die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Erlassung einstweiliger Verfügung nur so lange, als der Prozess noch nicht rechtskräftig beendet ist (1 Ob 54/81; RZ 1982/40; E. Kodek in Angst, EO² § 387 Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 387 Rz 28).3.27. Nach Paragraph 387, Absatz eins, EO ist für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen in der Regel das Gericht zuständig, vor welchem der Prozess in der Hauptsache oder das Exekutionsverfahren, in Ansehung deren die Verfügung getroffen werden soll, zur Zeit des ersten Antrags anhängig ist. Die Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz eins, EO wird somit bereits durch die Gerichtsanhängigkeit, nicht erst durch die Streitanhängigkeit ausgelöst (Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 206; König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 6/28; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 387, Rz 1; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner Paragraph 387, Rz 38). Maßgeblich ist lediglich, dass die Klage oder der diesem gleichzuhaltende außerstreitige Sachantrag zumindest gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag eingebracht wurde und nicht im Rahmen amtswegiger Vorprüfung a limine zurückgewiesen wurde (E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 387, Rz 1). Die spätere Zurückweisung der Klage bzw des Sachantrags wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert hingegen an der Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (E. Kodek aaO). Allerdings besteht die Zuständigkeit des Prozessgerichts für die Erlassung einstweiliger Verfügung nur so lange, als der Prozess noch nicht rechtskräftig beendet ist (1 Ob 54/81; RZ 1982/40; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 387, Rz 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 387, Rz 28).
3.28. Diese Bestimmung kann als Präzisierung des § 7 Abs 1 NVG und des § 48 KartG herangezogen werden. Demnach besteht die Zuständigkeit des Kartellgerichts für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann, wenn bei diesem auch ein entsprechendes Hauptverfahren anhängig ist. Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht jedenfalls zu Recht seine Zuständigkeit für das Provisorialverfahren in Anspruch genommen hat. Zur Frage, ob bzw inwieweit das Kartellgericht auch ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache und ohne Zuständigkeit als Hauptsachegericht zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit Auslandsberührung international zuständig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht näher Stellung genommen zu werden.3.28. Diese Bestimmung kann als Präzisierung des Paragraph 7, Absatz eins, NVG und des Paragraph 48, KartG herangezogen werden. Demnach besteht die Zuständigkeit des Kartellgerichts für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen jedenfalls dann, wenn bei diesem auch ein entsprechendes Hauptverfahren anhängig ist. Daraus ergibt sich, dass das Erstgericht jedenfalls zu Recht seine Zuständigkeit für das Provisorialverfahren in Anspruch genommen hat. Zur Frage, ob bzw inwieweit das Kartellgericht auch ohne gleichzeitige Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache und ohne Zuständigkeit als Hauptsachegericht zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen in Fällen mit Auslandsberührung international zuständig ist, braucht im vorliegenden Fall nicht näher Stellung genommen zu werden.
e) Keine Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens
3.29. Zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Frage, ob das vorliegende Verfahren als Zivilverfahren im Sinne der EuGVVO zu qualifizieren ist und ob der Ort des „Schadens“ nach Art 5 Nr 3 EuGVVO bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage dann am (Wohn-)Sitz des Geschädigten zu lokalisieren ist, wenn es sich um den Schutz vor reinen Vermögensschäden handelt, bestand im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung, weil sich im Provisorialverfahren die Zuständigkeit des Erstgerichts auch bei Anwendbarkeit der EuGVVO über Art 31 EuGVVO aus dem nationalen Recht ergibt. Dass eine bestimmte Frage sich lediglich im Rahmen einer Hilfs- oder Zusatzbegründung stellt, reicht für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art 68 EG nicht aus (vgl Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 35).3.29. Zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zur Frage, ob das vorliegende Verfahren als Zivilverfahren im Sinne der EuGVVO zu qualifizieren ist und ob der Ort des „Schadens“ nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO bei einer vorbeugenden Unterlassungsklage dann am (Wohn-)Sitz des Geschädigten zu lokalisieren ist, wenn es sich um den Schutz vor reinen Vermögensschäden handelt, bestand im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung, weil sich im Provisorialverfahren die Zuständigkeit des Erstgerichts auch bei Anwendbarkeit der EuGVVO über Artikel 31, EuGVVO aus dem nationalen Recht ergibt. Dass eine bestimmte Frage sich lediglich im Rahmen einer Hilfs- oder Zusatzbegründung stellt, reicht für die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 68, EG nicht aus vergleiche Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Einl Rz 35).
4. Anwendbares Recht
a) Auswirkungsprinzip
4.1. Das NVG enthält keine eigenen kollisionsrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber versteht das NVG jedoch als Ergänzung der kartellrechtlichen Vorschriften (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. GP 1). Insoweit liegt es daher nahe, zur Füllung dieser Lücke auf die Vorschriften des Kartellgesetzes zurückzugreifen. Hierzu sieht § 24 Abs 2 KartG vor, dass dieses Bundesgesetz (nur, aber immerhin) anzuwenden ist, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.4.1. Das NVG enthält keine eigenen kollisionsrechtlichen Regelungen. Der Gesetzgeber versteht das NVG jedoch als Ergänzung der kartellrechtlichen Vorschriften (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1). Insoweit liegt es daher nahe, zur Füllung dieser Lücke auf die Vorschriften des Kartellgesetzes zurückzugreifen. Hierzu sieht Paragraph 24, Absatz 2, KartG vor, dass dieses Bundesgesetz (nur, aber immerhin) anzuwenden ist, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist.
4.2. Damit liegt dem österreichischen Kartellrecht das sogenannte „Auswirkungsprinzip“ zugrunde. Dieses Prinzip gilt auch im europäischen Kartellrecht (vgl Art 81 und 82 EG). Das Auswirkungsprinzip entspricht auch der Praxis nicht nur im Kartellrecht der EG, sondern auch der USA, Frankreichs, Deutschlands und der Schweiz (vgl Immenga, MünchKomm BGB Band 11 Int WettbR/IntKartR Rz 34 mwN). Gleiches gilt nach der - auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwendenden - Verordnung (EG) Nr 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), AmtsblattL 1999/40 vom 31. 7. 2007. Nach Art 6 dieser Verordnung, der die Überschrift „Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“ trägt, ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staats anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Art 6 Abs 3 lit a leg cit).4.2. Damit liegt dem österreichischen Kartellrecht das sogenannte „Auswirkungsprinzip“ zugrunde. Dieses Prinzip gilt auch im europäischen Kartellrecht vergleiche Artikel 81 und 82 EG). Das Auswirkungsprinzip entspricht auch der Praxis nicht nur im Kartellrecht der EG, sondern auch der USA, Frankreichs, Deutschlands und der Schweiz vergleiche Immenga, MünchKomm BGB Band 11 Int WettbR/IntKartR Rz 34 mwN). Gleiches gilt nach der - auf den vorliegenden Sachverhalt noch nicht anzuwendenden - Verordnung (EG) Nr 864 aus 2007, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“), AmtsblattL 1999/40 vom 31. 7. 2007. Nach Artikel 6, dieser Verordnung, der die Überschrift „Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten“ trägt, ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staats anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (Artikel 6, Absatz 3, Litera a, leg cit).
4.3. Das Auswirkungsprinzip kann dazu führen, dass auf einen teilweise oder gar zur Gänze im Ausland verwirklichten Sachverhalt inländisches Recht anzuwenden ist. Dies bedeutet nicht nur, dass inländische Organe auf Auslandssachverhalte inländisches Recht anwenden, sondern auch, dass gegebenenfalls ausländische Organe auf in deren Staat verwirklichte Sachverhalte österreichisches Recht anzuwenden haben. Dem steht auch der teilweise öffentlich-rechtliche Charakter des Kartellrechts nicht entgegen. So ist auch aus deutscher kollisionsrechtlicher Sicht anerkannt, dass in Deutschland ausländische kartellrechtliche Regelungen anwendbar sein können, wenn diese zugleich dem Individualrechtsschutz dienen (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 22 und 27).
b) Grenzen des Auswirkungsprinzips
4.4. In der österreichischen Rechtsprechung ist der Begriff der Inlandsauswirkung für den Bereich des Kartellrechts noch nicht konkretisiert (Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz § 24 Rz 4). Die Lehre fordert eine gewisse Intensität der Wettbewerbsbeschränkung (Petsche/Urlesberger/Vartian aaO Rz 6); die Anwendung des Kartellgesetzes auf Auslandssachverhalte unterhalb der Spürbarkeitsschwelle begründe einen Missbrauch des Auswirkungsprinzips (Petsche/Urlesberger/Vartian aaO).4.4. In der österreichischen Rechtsprechung ist der Begriff der Inlandsauswirkung für den Bereich des Kartellrechts noch nicht konkretisiert (Petsche/Urlesberger/Vartian, Kartellgesetz Paragraph 24, Rz 4). Die Lehre fordert eine gewisse Intensität der Wettbewerbsbeschränkung (Petsche/Urlesberger/Vartian aaO Rz 6); die Anwendung des Kartellgesetzes auf Auslandssachverhalte unterhalb der Spürbarkeitsschwelle begründe einen Missbrauch des Auswirkungsprinzips (Petsche/Urlesberger/Vartian aaO).
4.5. Das Auswirkungsprinzip ist mit den europäischen Gemeinschaftsfreiheiten an sich vereinbar (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 16). Allerdings ist aus völkerrechtlichen und kollisionsrechtlichen Gründen eine Auslegung dahin zu wählen, dass die Ziele des Gesetzes unter den geringstmöglichen Konflikten mit anderen Staaten erreicht werden (Rehbinder, Extraterritoriale Wirkungen des deutschen Kartellrechts 103; ders in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 136). Aus diesem Grund wird eine Einschränkung des Auswirkungsprinzips auf unmittelbare, beträchtliche und vorhersehbare Wirkungen vertreten (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 8 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit sollen Fernfolgen der Wettbewerbsbeschränkung ausgeschaltet werden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 163).4.5. Das Auswirkungsprinzip ist mit den europäischen Gemeinschaftsfreiheiten an sich vereinbar (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 16). Allerdings ist aus völkerrechtlichen und kollisionsrechtlichen Gründen eine Auslegung dahin zu wählen, dass die Ziele des Gesetzes unter den geringstmöglichen Konflikten mit anderen Staaten erreicht werden (Rehbinder, Extraterritoriale Wirkungen des deutschen Kartellrechts 103; ders in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 136). Aus diesem Grund wird eine Einschränkung des Auswirkungsprinzips auf unmittelbare, beträchtliche und vorhersehbare Wirkungen vertreten (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 8 mwN). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit sollen Fernfolgen der Wettbewerbsbeschränkung ausgeschaltet werden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 163).
4.6. Nach verbreiteter Auffassung ist beim Begriff der Inlandsauswirkung zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu differenzieren. Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug, aber inländischer Beteiligung wirke sich im Inland aus, wenn der Tatbestand der jeweiligen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist; dabei muss die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen freien Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Hier kommt dem Merkmal der Unmittelbarkeit aus kollisionsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedeutung zu (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 168); das Gesetz schützt nach Maßgabe der jeweiligen Sachnorm den Wettbewerb nicht nur auf dem geregelten Markt (Primärmarkt), sondern - im Interesse von Lieferanten, Unternehmern und Wettbewerbern - auch auf nachgelagerten Marktstufen (Sekundärmarkt). Mittelbare Wirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen sind vom Schutzanliegen des Gesetzes her nicht notwendig Bagatellfälle (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 168).4.6. Nach verbreiteter Auffassung ist beim Begriff der Inlandsauswirkung zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu differenzieren. Eine Wettbewerbsbeschränkung mit Auslandsbezug, aber inländischer Beteiligung wirke sich im Inland aus, wenn der Tatbestand der jeweiligen Sachnorm in Bezug auf den Inlandsmarkt verwirklicht ist; dabei muss die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen freien Wettbewerb spürbar zu beeinträchtigen. Hier kommt dem Merkmal der Unmittelbarkeit aus kollisionsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedeutung zu (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 168); das Gesetz schützt nach Maßgabe der jeweiligen Sachnorm den Wettbewerb nicht nur auf dem geregelten Markt (Primärmarkt), sondern - im Interesse von Lieferanten, Unternehmern und Wettbewerbern - auch auf nachgelagerten Marktstufen (Sekundärmarkt). Mittelbare Wirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen sind vom Schutzanliegen des Gesetzes her nicht notwendig Bagatellfälle (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 168).
4.7. Anderes gelte bei Wettbewerbsbeschränkungen zwischen ausländischen Unternehmen. Hier müsse die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 183). Andernfalls drohte eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs des inländischen Kartellrechts (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 43). Hier ist das Merkmal der Unmittelbarkeit ein völkerrechtlich gebotenes Korrektiv, um im Verhältnis zu ausländischen Staaten und ihren Unternehmen eine Überdehnung des Anwendungsbereichs inländischen Wettbewerbsrechts zu vermeiden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 177).4.7. Anderes gelte bei Wettbewerbsbeschränkungen zwischen ausländischen Unternehmen. Hier müsse die Wettbewerbsbeschränkung geeignet sein, den inländischen Wettbewerb unmittelbar und spürbar zu beeinträchtigen (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 183). Andernfalls drohte eine unzulässige Ausweitung des Anwendungsbereichs des inländischen Kartellrechts (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 43). Hier ist das Merkmal der Unmittelbarkeit ein völkerrechtlich gebotenes Korrektiv, um im Verhältnis zu ausländischen Staaten und ihren Unternehmen eine Überdehnung des Anwendungsbereichs inländischen Wettbewerbsrechts zu vermeiden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 177).
4.8. In diesem Sinne ist etwa eine relevante Inlandsauswirkung zu verneinen, wenn eine ausländische Binnenmarktbeschränkung lediglich aufgrund der Interdependenz der Märkte bloße „Reflexwirkungen“ auf dem inländischen Markt zur Folge hat (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 178). Beim Missbrauch marktbeherrschender Stellung können bloße Auswirkungen eines ausländischen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Ausland als Inlandsauswirkung angesehen werden, soweit hier eine unmittelbare Beziehung besteht, wie etwa der Vertrieb von Waren im Inland durch die eigene Absatzorganisation des marktbeherrschenden Unternehmens (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 59).4.8. In diesem Sinne ist etwa eine relevante Inlandsauswirkung zu verneinen, wenn eine ausländische Binnenmarktbeschränkung lediglich aufgrund der Interdependenz der Märkte bloße „Reflexwirkungen“ auf dem inländischen Markt zur Folge hat (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 178). Beim Missbrauch marktbeherrschender Stellung können bloße Auswirkungen eines ausländischen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung im Ausland als Inlandsauswirkung angesehen werden, soweit hier eine unmittelbare Beziehung besteht, wie etwa der Vertrieb von Waren im Inland durch die eigene Absatzorganisation des marktbeherrschenden Unternehmens (Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 59).
c) Die kollisionsrechtliche Behandlung von §§ 20, 21 GWBc) Die kollisionsrechtliche Behandlung von Paragraphen 20, 21, GWB
4.9. Der deutsche Gesetzgeber hat es zwar abgelehnt, ein allgemeines Diskriminierungsverbot unabhängig von vorhandener Marktmacht zu erlassen (BGH in WuW/E BGH 1787). Auf dem deutschen Markt ist daher die Freiheit, gleichartige Abnehmer auch ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln, nicht eingeschränkt (BKartA in WuW/E BKartA 1585; vgl Kropholler, Wettbewerbsrecht § 30 Rz 11 FN 27; vgl auch 16 Ok 8/00). Für marktbeherrschende Unternehmen enthält jedoch § 20 GWB eine dem NVG im gewissen Sinn vergleichbare Regelung.4.9. Der deutsche Gesetzgeber hat es zwar abgelehnt, ein allgemeines Diskriminierungsverbot unabhängig von vorhandener Marktmacht zu erlassen (BGH in WuW/E BGH 1787). Auf dem deutschen Markt ist daher die Freiheit, gleichartige Abnehmer auch ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich zu behandeln, nicht eingeschränkt (BKartA in WuW/E BKartA 1585; vergleiche Kropholler, Wettbewerbsrecht Paragraph 30, Rz 11 FN 27; vergleiche auch 16 Ok 8/00). Für marktbeherrschende Unternehmen enthält jedoch Paragraph 20, GWB eine dem NVG im gewissen Sinn vergleichbare Regelung.
4.10. Nach § 20 Abs 1 GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (Diskriminierungsverbot). Nach § 20 Abs 4 GWB dürfen Unternehmen mit überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine derartige unbillige Behinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen (1) Lebensmittel unter dem Einstandspreis, (2) andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter dem Einstandspreis oder (3) von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen in Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. § 21 GWB enthält ein Verbot des Boykotts und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens.4.10. Nach Paragraph 20, Absatz eins, GWB dürfen marktbeherrschende Unternehmen ein anderes Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandeln (Diskriminierungsverbot). Nach Paragraph 20, Absatz 4, GWB dürfen Unternehmen mit überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, kleine und mittlere Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine derartige unbillige Behinderung liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen (1) Lebensmittel unter dem Einstandspreis, (2) andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter dem Einstandspreis oder (3) von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen in Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Paragraph 21, GWB enthält ein Verbot des Boykotts und sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens.
4.11. Zu §§ 20, 21 Abs1 GWB vertritt die herrschende Meinung, es sei auf die Schutzziele dieser Bestimmungen abzustellen. Bei beiden Regelungen stünden der Individualschutz und der Institutionenschutz gleichrangig nebeneinander (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 287). Der Individualschutz sei sowohl auf dem Primär- als auch dem Sekundärmarkt berührt (Rehbinder aaO); es genüge eine Auswirkung auf einen der Märkte (Rehbinder aaO mwN). Zum Boykott wird vertreten, dass auch dann, wenn es an einer Wettbewerbsbeziehung zwischen dem Boykottrufer und dem boykottierten Unternehmen fehle, bei einem Auslandsboykott an den inländischen Sekundärmarkt angeknüpft werden könne (Rehbinder aaO Rz 291). Auch in diesem Fall sei das boykottierte Unternehmen auch als Anbieter auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigt. Für die Diskriminierung und Behinderung im Sinne des § 20 GWB sollen „entsprechende Grundsätze“ gelten (Rehbinder aaO Rz 294). Es komme also alternativ sowohl auf den Markt an, auf dem die Beteiligten in Wettbewerb stehen, als auch auf den Markt, auf dem die Maßnahme erfolge.4.11. Zu Paragraphen 20, 21, Abs1 GWB vertritt die herrschende Meinung, es sei auf die Schutzziele dieser Bestimmungen abzustellen. Bei beiden Regelungen stünden der Individualschutz und der Institutionenschutz gleichrangig nebeneinander (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 287). Der Individualschutz sei sowohl auf dem Primär- als auch dem Sekundärmarkt berührt (Rehbinder aaO); es genüge eine Auswirkung auf einen der Märkte (Rehbinder aaO mwN). Zum Boykott wird vertreten, dass auch dann, wenn es an einer Wettbewerbsbeziehung zwischen dem Boykottrufer und dem boykottierten Unternehmen fehle, bei einem Auslandsboykott an den inländischen Sekundärmarkt angeknüpft werden könne (Rehbinder aaO Rz 291). Auch in diesem Fall sei das boykottierte Unternehmen auch als Anbieter auf dem Inlandsmarkt beeinträchtigt. Für die Diskriminierung und Behinderung im Sinne des Paragraph 20, GWB sollen „entsprechende Grundsätze“ gelten (Rehbinder aaO Rz 294). Es komme also alternativ sowohl auf den Markt an, auf dem die Beteiligten in Wettbewerb stehen, als auch auf den Markt, auf dem die Maßnahme erfolge.
4.12. Bei auslandsmarktbezogener Diskriminierung oder Behinderung sei § 20 Abs 1 GWB zugunsten inländischer Kartellaußenseiter anwendbar, wenn sie von inländischen Kartellen auf dem Exportmarkt behindert würden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 296). Werde die Marktgegenseite diskriminiert oder würden von ihr Vorzugsbedingungen erlangt, so sei § 20 Abs 1 bis 4 GWB gegenüber ausländischen inlandsmarktbeherrschenden Unternehmen und Kartellen als Normadressaten anwendbar, wenn die Diskriminierung (oder die Erlangung von Vorzugsbedingungen) gegenüber inländischen Abnehmern (oder ausländischen Abnehmern mit inländischer Importtätigkeit bezüglich dieser Tätigkeit) erfolge (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 297 mwN). Anderes gelte lediglich dann, wenn ein ausländisches Unternehmen auf dem Auslandsmarkt ausländische Abnehmer diskriminiere, die dann die Ware auf den deutschen Markt exportierten, sodass die Inlandswirkungen hier erst auf dem Sekundärmarkt eintreten. Aus kollisions- und völkerrechtlichen Gründen sei mangels Unmittelbarkeit hier eine Inlandsauswirkung zu verneinen (Rehbinder aaO Rz 298).4.12. Bei auslandsmarktbezogener Diskriminierung oder Behinderung sei Paragraph 20, Absatz eins, GWB zugunsten inländischer Kartellaußenseiter anwendbar, wenn sie von inländischen Kartellen auf dem Exportmarkt behindert würden (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 296). Werde die Marktgegenseite diskriminiert oder würden von ihr Vorzugsbedingungen erlangt, so sei Paragraph 20, Absatz eins bis 4 GWB gegenüber ausländischen inlandsmarktbeherrschenden Unternehmen und Kartellen als Normadressaten anwendbar, wenn die Diskriminierung (oder die Erlangung von Vorzugsbedingungen) gegenüber inländischen Abnehmern (oder ausländischen Abnehmern mit inländischer Importtätigkeit bezüglich dieser Tätigkeit) erfolge (Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 297 mwN). Anderes gelte lediglich dann, wenn ein ausländisches Unternehmen auf dem Auslandsmarkt ausländische Abnehmer diskriminiere, die dann die Ware auf den deutschen Markt exportierten, sodass die Inlandswirkungen hier erst auf dem Sekundärmarkt eintreten. Aus kollisions- und völkerrechtlichen Gründen sei mangels Unmittelbarkeit hier eine Inlandsauswirkung zu verneinen (Rehbinder aaO Rz 298).
d) Ergebnis
4.13. Diese Überlegungen lassen sich auch für das österreichische Recht fruchtbar machen: Die behauptete Diskriminierung ereignete sich zwar in Deutschland, betrifft aber auch den österreichischen Markt in mehrfacher Weise: Zunächst hat das Verhalten der Antragsgegnerin Auswirkungen auf den Einkaufsmarkt für Sägerundholz. Bei Warenmärkten bestimmt sich der geographisch relevante Markt nach dem Sitz der Abnehmer (Rehbinder in Immenga/Mestmächer, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 156). Daher umfasst der relevante Markt nicht nur (Süd-)Deutschland, sondern auch Österreich. Auf diesem (Primär-)Markt hat das Verhalten der Antragsgegnerin unmittelbare Auswirkungen. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin auch in Österreich Wälder besitzt und bewirtschaftet. Andererseits hat das Verhalten der Antragsgegnerin nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auch Auswirkungen auf den Schnittholzmarkt (Sekundärmarkt), weil K***** hier als unmittelbarer Wettbewerber von Mitgliedern des Antragstellers auftritt.4.13. Diese Überlegungen lassen sich auch für das österreichische Recht fruchtbar machen: Die behauptete Diskriminierung ereignete sich zwar in Deutschland, betrifft aber auch den österreichischen Markt in mehrfacher Weise: Zunächst hat das Verhalten der Antragsgegnerin Auswirkungen auf den Einkaufsmarkt für Sägerundholz. Bei Warenmärkten bestimmt sich der geographisch relevante Markt nach dem Sitz der Abnehmer (Rehbinder in Immenga/Mestmächer, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 156). Daher umfasst der relevante Markt nicht nur (Süd-)Deutschland, sondern auch Österreich. Auf diesem (Primär-)Markt hat das Verhalten der Antragsgegnerin unmittelbare Auswirkungen. Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin auch in Österreich Wälder besitzt und bewirtschaftet. Andererseits hat das Verhalten der Antragsgegnerin nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt auch Auswirkungen auf den Schnittholzmarkt (Sekundärmarkt), weil K***** hier als unmittelbarer Wettbewerber von Mitgliedern des Antragstellers auftritt.
4.14. Schon die unmittelbare Auswirkung des Verhaltens der Antragsgegnerin gegenüber inländischen Abnehmern auf dem Primärmarkt spricht für die Anwendung österreichischen Rechts (vgl Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 II § 130 GWB Rz 297 mwN).4.14. Schon die unmittelbare Auswirkung des Verhaltens der Antragsgegnerin gegenüber inländischen Abnehmern auf dem Primärmarkt spricht für die Anwendung österreichischen Rechts vergleiche Rehbinder in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht4 römisch zwei Paragraph 130, GWB Rz 297 mwN).
4.15. Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck des Gesetzes bestätigt. Ziel des NVG ist es, die Vorschriften des Kartellgesetzes über marktbeherrschende Unternehmen zu ergänzen, weil diese bisher die Nachfragemacht nur unzureichend erfassen (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. GP 1). Lieferanten würden häufig wirtschaftlichem Druck ausgesetzt und räumten nachfragestarken Wiederverkäufern Sonderkonditionen ein, die von ihren regulären Lieferbedingungen zum Teil beträchtlich abwichen und sachlich nicht gerechtfertigt seien (565 BlgNR 14. GP 1). Derartige Wettbewerbspraktiken könnten für alle beteiligten Wirtschaftskreise schädliche Auswirkungen haben (565 BlgNR 14. GP 1). Hier ist auch darauf zu verweisen, dass der amtliche Titel des NVG nicht bloß Nahversorgungsgesetz, sondern „Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen“ lautet.4.15. Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck des Gesetzes bestätigt. Ziel des NVG ist es, die Vorschriften des Kartellgesetzes über marktbeherrschende Unternehmen zu ergänzen, weil diese bisher die Nachfragemacht nur unzureichend erfassen (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1). Lieferanten würden häufig wirtschaftlichem Druck ausgesetzt und räumten nachfragestarken Wiederverkäufern Sonderkonditionen ein, die von ihren regulären Lieferbedingungen zum Teil beträchtlich abwichen und sachlich nicht gerechtfertigt seien (565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1). Derartige Wettbewerbspraktiken könnten für alle beteiligten Wirtschaftskreise schädliche Auswirkungen haben (565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1). Hier ist auch darauf zu verweisen, dass der amtliche Titel des NVG nicht bloß Nahversorgungsgesetz, sondern „Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen“ lautet.
4.16. Diese Zielsetzung des historischen Gesetzgebers erfordert aber eine Anwendung österreichischen Rechts auf Auslandssachverhalte auch dann, wenn die betroffenen österreichischen Anbieter bzw ein nicht unmaßgeblicher Teil davon sich im Ausland, im vorliegenden Fall in Deutschland, eindecken. Gerade in Zeiten zunehmender internationaler wirtschaftlicher Verflechtung könnte das NVG die ihm zugedachte Schutzfunktion nicht erfüllen, würden nur inländische Zulieferer erfasst werden. Dass die Bestimmungen des NVG auch dem Individualrechtsschutz dienen, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (4 Ob 94/89).
4.17. Dazu kommt, dass - wie ausgeführt - auch das deutsche Recht in § 20 GWB ein im Ansatz vergleichbares Verbot der Diskriminierung vorsieht, mag dieses auch durch das Abstellen auf marktbeherrschende Unternehmen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs enger konzipiert sein als das NVG.4.17. Dazu kommt, dass - wie ausgeführt - auch das deutsche Recht in Paragraph 20, GWB ein im Ansatz vergleichbares Verbot der Diskriminierung vorsieht, mag dieses auch durch das Abstellen auf marktbeherrschende Unternehmen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs enger konzipiert sein als das NVG.
4.18. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch die - namentlich im amerikanischen Recht verbreitete (vgl Timberlane Lumber Co. v. Bank of America, 549 F2d 597, 9th Circuit 1976; dazu Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 70) - Bestimmung der Grenzen des Auswirkungsprinzips aufgrund einer Interessenabwägung zum selben Ergebnis führte. Hier ist darauf zu verweisen, dass sich der unmittelbar betroffene Primärmarkt auch auf Österreich erstreckt und (auch) österreichische Abnehmer betroffen sind, dass weiters der österreichische Sekundärmarkt betroffen ist und dass das österreichische Recht zwar weitergehende Zielsetzungen als das deutsche Recht verfolgt, das deutsche Recht aber eine zumindest im Ansatz vergleichbare Regelung kennt.4.18. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch die - namentlich im amerikanischen Recht verbreitete vergleiche Timberlane Lumber Co. v. Bank of America, 549 F2d 597, 9th Circuit 1976; dazu Immenga in MünchKomm BGB Band 11 IntWettbR/IntKartR Rz 70) - Bestimmung der Grenzen des Auswirkungsprinzips aufgrund einer Interessenabwägung zum selben Ergebnis führte. Hier ist darauf zu verweisen, dass sich der unmittelbar betroffene Primärmarkt auch auf Österreich erstreckt und (auch) österreichische Abnehmer betroffen sind, dass weiters der österreichische Sekundärmarkt betroffen ist und dass das österreichische Recht zwar weitergehende Zielsetzungen als das deutsche Recht verfolgt, das deutsche Recht aber eine zumindest im Ansatz vergleichbare Regelung kennt.
5. Zu den Anwendungsvoraussetzungen des § 2 NVG5. Zu den Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 2, NVG
a) Einleitung
5.1. Trotz der noch zu erörternden Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der - Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden - Gefährdung ist schon im Hinblick auf die vom Gesetzgeber betonte Funktion der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisiorialverfahren als Orientierung für das Hauptverfahren (JAB 780 BlgNR 18. GP 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 387 Rz 38) zunächst auf die logisch vorgelagerte Frage der Anwendbarkeit des § 2 NVG auf Sägebetriebe einzugehen.5.1. Trotz der noch zu erörternden Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der - Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bildenden - Gefährdung ist schon im Hinblick auf die vom Gesetzgeber betonte Funktion der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Provisiorialverfahren als Orientierung für das Hauptverfahren (JAB 780 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 2; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 387, Rz 38) zunächst auf die logisch vorgelagerte Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 2, NVG auf Sägebetriebe einzugehen.
5.2. Nach § 2 Abs 1 NVG kann, wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Regelung findet sich im ersten Abschnitt des NVG, der die Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ trägt.5.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, NVG kann, wer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Regelung findet sich im ersten Abschnitt des NVG, der die Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ trägt.
5.3. § 2 NVG sieht - über die (Mindest-)Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gegen Diskriminierungen (Gender-Richtlinie 76/207/EWG; Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG, Rahmenrichtlinie Beschäftigung RL 2000/78/EG, Gleichbehandlungsrichtlinie Güter und Dienstleistungen 2004/113/EG) hinausgehend - ein allgemeines Diskriminierungsverbot vor.5.3. Paragraph 2, NVG sieht - über die (Mindest-)Anforderungen der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen gegen Diskriminierungen (Gender-Richtlinie 76/207/EWG; Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG, Rahmenrichtlinie Beschäftigung RL 2000/78/EG, Gleichbehandlungsrichtlinie Güter und Dienstleistungen 2004/113/EG) hinausgehend - ein allgemeines Diskriminierungsverbot vor.
5.4. Dieses im materiellen Recht verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot dient nach der Lehre der Aufrechterhaltung der Prinzipien des leistungsgerechten Wettbewerbs (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 30 Rz 4; Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen „NVG“, ÖZW 1978, 10 ff [11]; F. Prunbauer, Zur Berechnung des Einstandspreises, MR 1989, 116 ff [120]). Auch nach Auffassung der Rechtsprechung geht der Gesetzgeber bei den Spezialtatbeständen des NVG davon aus, dass sie den leistungsgerechten Wettbewerb gefährden (4 Ob 94/89 = JBl 1990, 187 = EvBl 1990/23 = MR 1989, 225 [F. Prunbauer] = ÖBl 1989, 167 - FAMILIA). An dieser Beurteilung hat das Kartellobergericht in der Entscheidung 16 Ok 8/00 ausdrücklich festgehalten.5.4. Dieses im materiellen Recht verankerte allgemeine Diskriminierungsverbot dient nach der Lehre der Aufrechterhaltung der Prinzipien des leistungsgerechten Wettbewerbs (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 30, Rz 4; Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen „NVG“, ÖZW 1978, 10 ff [11]; F. Prunbauer, Zur Berechnung des Einstandspreises, MR 1989, 116 ff [120]). Auch nach Auffassung der Rechtsprechung geht der Gesetzgeber bei den Spezialtatbeständen des NVG davon aus, dass sie den leistungsgerechten Wettbewerb gefährden (4 Ob 94/89 = JBl 1990, 187 = EvBl 1990/23 = MR 1989, 225 [F. Prunbauer] = ÖBl 1989, 167 - FAMILIA). An dieser Beurteilung hat das Kartellobergericht in der Entscheidung 16 Ok 8/00 ausdrücklich festgehalten.
5.5. Eine Einschränkung auf marktmächtige Unternehmen enthält § 2 NVG nicht. In der Lehre wird jedoch vielfach die Auffassung vertreten, diese - im Vorfeld des Kartellrechts angesiedelte - Bestimmung sei dahin teleologisch zu reduzieren, dass sie sich nur auf jene Verhaltensweisen beziehe, die mit einer missbräuchlichen Ausnützung von Marktmacht verbunden sind (Schuhmacher, ÖJZ 1978, 315; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht § 30 Rz 11 mwN; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung 251 ua).5.5. Eine Einschränkung auf marktmächtige Unternehmen enthält Paragraph 2, NVG nicht. In der Lehre wird jedoch vielfach die Auffassung vertreten, diese - im Vorfeld des Kartellrechts angesiedelte - Bestimmung sei dahin teleologisch zu reduzieren, dass sie sich nur auf jene Verhaltensweisen beziehe, die mit einer missbräuchlichen Ausnützung von Marktmacht verbunden sind (Schuhmacher, ÖJZ 1978, 315; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht Paragraph 30, Rz 11 mwN; Tahedl, Der Missbrauch marktbeherrschender Stellung 251 ua).
5.6. Dem ist - ungeachtet der gegen die Regelungen des NVG sowohl in rechtstechnischer (Barfuß, ÖZW 1978, 11) als auch in rechtspolitischer Hinsicht (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht § 30 Rz 11 mwN) vorgebrachten Kritik - jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als damit der Anwendungsbereich auf marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des § 4 KartG 2005 reduziert würde. Diesfalls bliebe für die Regelung des § 2 NVG im Hinblick auf § 5 KartG 2005 kein eigenständiger Anwendungsbereich. Ein derartiges Verständnis entfernt sich nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes, sondern steht auch im Widerspruch zu dessen Zielsetzung, eine Ergänzung des (materiellen) Kartellrechts zu schaffen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren im NVG mehrmals verschiedene Detailanpassungen vorgenommen hat, an seiner Grundkonzeption also offensichtlich festhalten wollte.5.6. Dem ist - ungeachtet der gegen die Regelungen des NVG sowohl in rechtstechnischer (Barfuß, ÖZW 1978, 11) als auch in rechtspolitischer Hinsicht (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht Paragraph 30, Rz 11 mwN) vorgebrachten Kritik - jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als damit der Anwendungsbereich auf marktbeherrschende Unternehmen im Sinne des Paragraph 4, KartG 2005 reduziert würde. Diesfalls bliebe für die Regelung des Paragraph 2, NVG im Hinblick auf Paragraph 5, KartG 2005 kein eigenständiger Anwendungsbereich. Ein derartiges Verständnis entfernt sich nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes, sondern steht auch im Widerspruch zu dessen Zielsetzung, eine Ergänzung des (materiellen) Kartellrechts zu schaffen. Dazu kommt, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren im NVG mehrmals verschiedene Detailanpassungen vorgenommen hat, an seiner Grundkonzeption also offensichtlich festhalten wollte.
5.7. Zur Frage, ob die Regelung des § 2 NVG, die nach ihrem Wortlaut für jeden gilt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht § 30 Rz 11; 16 Ok 8/00), dahin einzuschränken ist, dass zumindest eine gewisse Marktmacht des betreffenden Unternehmens vorliegt, also eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden, weil die Antragsgegnerin diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt handelt es sich bei der Antragsgegnerin um den größten deutschen Rundholzanbieter, der in Bayern über eine „bedeutende“ Marktstellung verfügt. Mag damit auch keine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 4 KartG 2005 bzw Art 82 EG vorliegen (eine solche wurde auch nicht behauptet), so verfügt die Antragsgegnerin doch zweifellos über eine erhebliche Marktmacht, die es rechtfertigt, deren Ausübung besonderen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen.5.7. Zur Frage, ob die Regelung des Paragraph 2, NVG, die nach ihrem Wortlaut für jeden gilt (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht Paragraph 30, Rz 11; 16 Ok 8/00), dahin einzuschränken ist, dass zumindest eine gewisse Marktmacht des betreffenden Unternehmens vorliegt, also eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, braucht im vorliegenden Fall nicht Stellung genommen werden, weil die Antragsgegnerin diese Voraussetzung jedenfalls erfüllt. Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angesehenen Sachverhalt handelt es sich bei der Antragsgegnerin um den größten deutschen Rundholzanbieter, der in Bayern über eine „bedeutende“ Marktstellung verfügt. Mag damit auch keine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Paragraph 4, KartG 2005 bzw Artikel 82, EG vorliegen (eine solche wurde auch nicht behauptet), so verfügt die Antragsgegnerin doch zweifellos über eine erhebliche Marktmacht, die es rechtfertigt, deren Ausübung besonderen gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen.
b) Begriff des „Wiederverkäufers“
5.8. Das NVG definiert den Ausdruck „gewerberechtlich befugter Wiederverkäufer“ nicht. Das Erstgericht hat diesen Begriff im gewerberechtlichen Sinn dahin verstanden, dass damit auf den Erwerb von Gütern mit dem Ziel ihres Weiterverkaufs im Rahmen eines Gewerbes abgestellt werde (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 § 154 Rz 2). Der Weiterverkauf sei das Wesen des Handelsgewerbes sowie einiger weniger anderer Gewerbe bzw einzelner (Neben-)Tätigkeiten im Rahmen verschiedener Gewerbe, wobei etwa an den Betrieb von Tankstellen oder das Gastgewerbe zu denken sei. Im Gegensatz dazu könne im Gewerbe des Sägers - wie auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des NVG - kein unmittelbarer Weiterverkauf gesehen werden.5.8. Das NVG definiert den Ausdruck „gewerberechtlich befugter Wiederverkäufer“ nicht. Das Erstgericht hat diesen Begriff im gewerberechtlichen Sinn dahin verstanden, dass damit auf den Erwerb von Gütern mit dem Ziel ihres Weiterverkaufs im Rahmen eines Gewerbes abgestellt werde (Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 Paragraph 154, Rz 2). Der Weiterverkauf sei das Wesen des Handelsgewerbes sowie einiger weniger anderer Gewerbe bzw einzelner (Neben-)Tätigkeiten im Rahmen verschiedener Gewerbe, wobei etwa an den Betrieb von Tankstellen oder das Gastgewerbe zu denken sei. Im Gegensatz dazu könne im Gewerbe des Sägers - wie auch schon im Zeitpunkt der Erlassung des NVG - kein unmittelbarer Weiterverkauf gesehen werden.
5.9. Das Kartellobergericht hat in den (gleichlautenden) - zu § 3a NVG ergangenen - Entscheidungen Okt 2/89 und Okt 3/89 den „Handel“ dahin definiert, dass seine Aufgabe die Beschaffung von Waren und deren Verkauf sei, ohne dass eine nennenswerte Veränderung dieser Waren stattfinde. Im weiteren Sinn werde darunter jeder Austausch von wirtschaftlichen Gütern verstanden; Gegenstand der Industrie sei dagegen die Gewinnung von Rohstoffen und die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten.5.9. Das Kartellobergericht hat in den (gleichlautenden) - zu Paragraph 3 a, NVG ergangenen - Entscheidungen Okt 2/89 und Okt 3/89 den „Handel“ dahin definiert, dass seine Aufgabe die Beschaffung von Waren und deren Verkauf sei, ohne dass eine nennenswerte Veränderung dieser Waren stattfinde. Im weiteren Sinn werde darunter jeder Austausch von wirtschaftlichen Gütern verstanden; Gegenstand der Industrie sei dagegen die Gewinnung von Rohstoffen und die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen und Halbfabrikaten.
5.10. Der Verwaltungsgerichtshof versteht unter „Handel“ nur die die auf Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern, das heißt die auf Vermittlung zwischen Erzeugung und Verbrauch von Gütern gerichtete Tätigkeit (VwGH 83/04/0308).
c) Zweck des Gesetzes
5.11. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. GP 1 f) sind die Bestimmungen über kaufmännisches Wohlverhalten materiell eine Ergänzung der Vorschriften des Kartellgesetzes über marktbeherrschende Unternehmen, weil diese bisher die Nachfragemacht nur unzureichend erfassen. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung habe sich vor allem aus dem Entstehen neuer Betriebsformen des Einzelhandels ergeben, welches zu Verhaltensweisen im Wettbewerb geführt habe, die eine leistungsgerechte Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen der gleichen Handelsstufe gestört und verzerrt hätten. Lieferanten würden häufig wirtschaftlichem Druck ausgesetzt und räumten nachfragestarken Wiederverkäufern Sonderkonditionen ein, die von ihren regulären Lieferbedingungen zum Teil beträchtlich abwichen und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Derartige Wettbewerbspraktiken könnten für alle beteiligten Wirtschaftskreise schädliche Auswirkungen haben. Für den Verbraucher ergebe sich die Gefahr, dass als Folge der Bevorzugung marktstarker Abnehmer andere, an sich leistungsfähige Handelsbetriebe zum Ausscheiden aus dem Wettbewerb gezwungen würden, wodurch empfindliche Lücken im Güterverteilungsnetz entstehen könnten und es zur Bildung örtlicher Monopole komme. Beim Schutz des Leistungswettbewerbs handelt es sich daher neben der - allein in der Kurzbezeichnung „Nahversorgungsgesetz“ zum Ausdruck kommenden - Sicherung der Nahversorgung um ein eigenständiges Ziel des Gesetzes (vgl Koppensteiner, Wettbewerbsrecht I 632 Rz 9). Dies kommt auch im amtlichen Titel „Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen“ zum Ausdruck.5.11. Nach den Gesetzesmaterialien (Bericht des Handelsausschusses 565 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 1 f) sind die Bestimmungen über kaufmännisches Wohlverhalten materiell eine Ergänzung der Vorschriften des Kartellgesetzes über marktbeherrschende Unternehmen, weil diese bisher die Nachfragemacht nur unzureichend erfassen. Die Notwendigkeit einer derartigen Regelung habe sich vor allem aus dem Entstehen neuer Betriebsformen des Einzelhandels ergeben, welches zu Verhaltensweisen im Wettbewerb geführt habe, die eine leistungsgerechte Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen der gleichen Handelsstufe gestört und verzerrt hätten. Lieferanten würden häufig wirtschaftlichem Druck ausgesetzt und räumten nachfragestarken Wiederverkäufern Sonderkonditionen ein, die von ihren regulären Lieferbedingungen zum Teil beträchtlich abwichen und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Derartige Wettbewerbspraktiken könnten für alle beteiligten Wirtschaftskreise schädliche Auswirkungen haben. Für den Verbraucher ergebe sich die Gefahr, dass als Folge der Bevorzugung marktstarker Abnehmer andere, an sich leistungsfähige Handelsbetriebe zum Ausscheiden aus dem Wettbewerb gezwungen würden, wodurch empfindliche Lücken im Güterverteilungsnetz entstehen könnten und es zur Bildung örtlicher Monopole komme. Beim Schutz des Leistungswettbewerbs handelt es sich daher neben der - allein in der Kurzbezeichnung „Nahversorgungsgesetz“ zum Ausdruck kommenden - Sicherung der Nahversorgung um ein eigenständiges Ziel des Gesetzes vergleiche Koppensteiner, Wettbewerbsrecht römisch eins 632 Rz 9). Dies kommt auch im amtlichen Titel „Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen“ zum Ausdruck.
5.12. In seiner Entscheidung 4 Ob 210/02i präzisierte der Oberste Gerichtshof die Zielsetzung des Gesetzes dahin, den leistungsgerechten Wettbewerb und einen bestimmten Wettbewerbsbestand zu erhalten, der durch die Existenz vieler mittlerer und kleinerer Unternehmen gekennzeichnet ist. Werde diese Zielsetzung berücksichtigt, so könne das Interesse des [Lieferanten], Großabnehmer über die Abgeltung der Kostenersparnis zu begünstigen, nicht schutzwürdig sein, weil eine solche Begünstigung die Konzentration verstärke, der das NVG entgegenwirken wolle. Ausdrücklich betonte der Oberste Gerichtshof, es sei Ziel des NVG, das Interesse kleiner Abnehmer zu schützen, zu gleichen Konditionen beliefert zu werden wie Großabnehmer, um dadurch konkurrenzfähig zu bleiben. Darin knüpft der Oberste Gerichtshof an eine Vorentscheidung (4 Ob 34/01f) an, in welcher die Zielsetzung des NVG dahin umschrieben wurde, geschützt würden die Interessen der betroffenen Abnehmer, nicht durch das machtbedingte Verhalten anderer Marktteilnehmer in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten beeinträchtigt zu werden oder bei offenstehendem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden (4 Ob 34/01f).
d) Ergebnis
5.13. Wenngleich sich die zuletzt zitierten Entscheidungen auf den Lebensmitteleinzelhandel bezogen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gesetz nur diesen umfasse. Vielmehr verfolgt das NVG - wie sich schon aus der Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ vor den §§ 1, 2 NVG und den zitierten Materialien ergibt - eine weitergehende Zielsetzung. Selbst wenn der Lebensmittelhandel und die Ausbildung von Supermärkten und vor allem Supermarktketten Anlass für die Erlassung des NVG gewesen sein mögen (vgl die Angaben des ÖVP-Abgeordneten Dr. Frauscher in der Parlamentsdebatte vom 29. 6. 1977, 61 StProtNR 14. GP 5954 f, dazu Zimmerbauer, Folgenerwägungen im NVG, wbl 1994, 10 [11]), lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung der Anwendung auf diesen Bereich nicht ableiten.5.13. Wenngleich sich die zuletzt zitierten Entscheidungen auf den Lebensmitteleinzelhandel bezogen, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass das Gesetz nur diesen umfasse. Vielmehr verfolgt das NVG - wie sich schon aus der Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ vor den Paragraphen eins, 2, NVG und den zitierten Materialien ergibt - eine weitergehende Zielsetzung. Selbst wenn der Lebensmittelhandel und die Ausbildung von Supermärkten und vor allem Supermarktketten Anlass für die Erlassung des NVG gewesen sein mögen vergleiche die Angaben des ÖVP-Abgeordneten Dr. Frauscher in der Parlamentsdebatte vom 29. 6. 1977, 61 StProtNR 14. Gesetzgebungsperiode 5954 f, dazu Zimmerbauer, Folgenerwägungen im NVG, wbl 1994, 10 [11]), lässt sich aus dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung der Anwendung auf diesen Bereich nicht ableiten.
5.14. Die amtliche Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ vor §§ 1, 2 NVG legt nahe, auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des NVG geltende Definition des Kaufmanns bzw Handelsgewerbes in § 1 Abs 1 HGB abzustellen. Nach § 1 Abs 2 HGB in der bis zum Inkrafttreten des HaRÄG 2006 geltenden Stammfassung galt jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe, der - soweit im vorliegenden Fall von Belang - die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren zum Gegenstand hat, zwar ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert werden (§1 Abs1 Z 1 HGB). Zu dieser Bestimmung entsprach es einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Holzhandel (HS 458; Straube in Straube, HGB³ § 1 Rz 34), aber auch eine Tischlerei (EvBl 1952/110; LGZ Wien HS 10.002; Straube aaO), unter den Begriff des „Handelsgewerbes“ fallen. Diese Bestimmung wurde sogar auf jene Fälle angewendet, in denen der Vertrag auf die Anschaffung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen gerichtet war, die jedoch erst durch einen Be- oder Verarbeitungsvorgang beweglich im Rechtssinne werden, zB den Erwerb von Holz am Stamm, den Erwerb des Ertrags bestimmter Felder oder den Erwerb von selbst zu brechenden Steinen (Straube aaO Rz 35 mwN).5.14. Die amtliche Überschrift „Kaufmännisches Wohlverhalten“ vor Paragraphen eins, 2, NVG legt nahe, auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des NVG geltende Definition des Kaufmanns bzw Handelsgewerbes in Paragraph eins, Absatz eins, HGB abzustellen. Nach Paragraph eins, Absatz 2, HGB in der bis zum Inkrafttreten des HaRÄG 2006 geltenden Stammfassung galt jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe, der - soweit im vorliegenden Fall von Belang - die Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren zum Gegenstand hat, zwar ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung veräußert werden (§1 Abs1 Ziffer eins, HGB). Zu dieser Bestimmung entsprach es einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Holzhandel (HS 458; Straube in Straube, HGB³ Paragraph eins, Rz 34), aber auch eine Tischlerei (EvBl 1952/110; LGZ Wien HS 10.002; Straube aaO), unter den Begriff des „Handelsgewerbes“ fallen. Diese Bestimmung wurde sogar auf jene Fälle angewendet, in denen der Vertrag auf die Anschaffung und Weiterveräußerung beweglicher Sachen gerichtet war, die jedoch erst durch einen Be- oder Verarbeitungsvorgang beweglich im Rechtssinne werden, zB den Erwerb von Holz am Stamm, den Erwerb des Ertrags bestimmter Felder oder den Erwerb von selbst zu brechenden Steinen (Straube aaO Rz 35 mwN).
5.15. Gleiches gilt für andere nicht unmittelbar wettbewerbsrechtliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts. So gelten nach § 5 Abs 3 der VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006, BGBl II 2005/258) als Wiederverkäufer Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußern.5.15. Gleiches gilt für andere nicht unmittelbar wettbewerbsrechtliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts. So gelten nach Paragraph 5, Absatz 3, der VO des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF PauschVO 2006, BGBl römisch zwei 2005/258) als Wiederverkäufer Betriebe, die gewerbsmäßig die ihnen gelieferten Erzeugnisse entweder unverändert oder nach Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußern.
5.16. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 16 Ok 8/00 das Diskriminierungsverbot des § 2 NVG auf eine Branchenrecyclinggesellschaft angewendet hat, obwohl diese weder ein „Wiederverkäufer“ ist noch ein Handelsgewerbe betrieben hat.5.16. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 16 Ok 8/00 das Diskriminierungsverbot des Paragraph 2, NVG auf eine Branchenrecyclinggesellschaft angewendet hat, obwohl diese weder ein „Wiederverkäufer“ ist noch ein Handelsgewerbe betrieben hat.
5.17. Vor dem Hintergrund der eingangs dargelegten Zielsetzung des NVG erscheint ein enges Verständnis des Begriffs des „gewerblichen Wiederverkäufers“ nicht sachgerecht. Vielmehr erfordert der Zweck des § 2 NVG ein weiteres Verständnis im Sinne der gesamten Wirtschaftsstufen vor dem Endverbraucher. Daher sind unter „Wiederverkäufer“ alle Unternehmen zu verstehen, die keine Letztverbraucher sind, sondern eingekaufte Waren -wenn auch in be- oder verarbeiteter Form - weiterverkaufen. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass der Anteil am Materialeinsatz beim Gewerbe des Sägers mit 61 % höher ist als in vielen Fällen der Kostenanteil des Wareneinsatzes bei reinen Handelsbetrieben. Zumindest in einer derartigen Konstellation erfordert eine verfassungskonforme Interpretation (vgl dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 Rz 135) eine Gleichbehandlung mit jenen Unternehmen, die Waren ohne Bearbeitung weiterverkaufen.5.17. Vor dem Hintergrund der eingangs dargelegten Zielsetzung des NVG erscheint ein enges Verständnis des Begriffs des „gewerblichen Wiederverkäufers“ nicht sachgerecht. Vielmehr erfordert der Zweck des Paragraph 2, NVG ein weiteres Verständnis im Sinne der gesamten Wirtschaftsstufen vor dem Endverbraucher. Daher sind unter „Wiederverkäufer“ alle Unternehmen zu verstehen, die keine Letztverbraucher sind, sondern eingekaufte Waren -wenn auch in be- oder verarbeiteter Form - weiterverkaufen. Dies muss umso mehr gelten, wenn man berücksichtigt, dass der Anteil am Materialeinsatz beim Gewerbe des Sägers mit 61 % höher ist als in vielen Fällen der Kostenanteil des Wareneinsatzes bei reinen Handelsbetrieben. Zumindest in einer derartigen Konstellation erfordert eine verfassungskonforme Interpretation vergleiche dazu Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts10 Rz 135) eine Gleichbehandlung mit jenen Unternehmen, die Waren ohne Bearbeitung weiterverkaufen.
5.18. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Kartellobergericht in den (gleichlautenden) Entscheidungen Okt 2/89 und Okt 3/89 die Unterschiede zwischen Handel und Produktion betont hat. In Hinblick auf die zwischen diesen Bereichen bestehenden grundlegenden Unterschiede in der Kostenstruktur sei es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 3a NVG auf den Handel beschränke.5.18. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Kartellobergericht in den (gleichlautenden) Entscheidungen Okt 2/89 und Okt 3/89 die Unterschiede zwischen Handel und Produktion betont hat. In Hinblick auf die zwischen diesen Bereichen bestehenden grundlegenden Unterschiede in der Kostenstruktur sei es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Paragraph 3 a, NVG auf den Handel beschränke.
5.19. In diesen Entscheidungen hatte sich das Kartellobergericht nicht unmittelbar mit der Frage zu befassen, ob das im damaligen § 3a NVG enthaltene Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wirklich nur für den Handel im engeren Sinn gilt, sondern es befasste sich nur mit der Behauptung der beklagten Partei, wegen dieser (unterstellten) Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den Handel verstoße die Bestimmung gegen den Gleichheitssatz. Vor allem aber hat die möglicherweise unterschiedliche Kostenstruktur von Handel und Produktion zwar Einfluss auf die Reichweite eines Verbots der Veräußerung unter dem Einstandspreis, nicht aber auf die Reichweite des in § 2 NVG statuierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.5.19. In diesen Entscheidungen hatte sich das Kartellobergericht nicht unmittelbar mit der Frage zu befassen, ob das im damaligen Paragraph 3 a, NVG enthaltene Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wirklich nur für den Handel im engeren Sinn gilt, sondern es befasste sich nur mit der Behauptung der beklagten Partei, wegen dieser (unterstellten) Einschränkung des Anwendungsbereichs auf den Handel verstoße die Bestimmung gegen den Gleichheitssatz. Vor allem aber hat die möglicherweise unterschiedliche Kostenstruktur von Handel und Produktion zwar Einfluss auf die Reichweite eines Verbots der Veräußerung unter dem Einstandspreis, nicht aber auf die Reichweite des in Paragraph 2, NVG statuierten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
6. Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung
6.1. Nach § 7 Abs 4 NVG kann das Kartellgericht auf Antrag zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen.6.1. Nach Paragraph 7, Absatz 4, NVG kann das Kartellgericht auf Antrag zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens eine vorläufige Untersagung oder eine vorläufige Anordnung erlassen.
6.2. Diese Regelung ist eine lex specialis zur sonst über den Verweis des § 7 Abs 1 NVG grundsätzlich anwendbaren Bestimmung des § 48 KartG. Nach § 48 Abs 1 KartG ist für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich Voraussetzung, dass die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind; eine Bescheinigung der Gefährdung ist nicht erforderlich (E. Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 336).6.2. Diese Regelung ist eine lex specialis zur sonst über den Verweis des Paragraph 7, Absatz eins, NVG grundsätzlich anwendbaren Bestimmung des Paragraph 48, KartG. Nach Paragraph 48, Absatz eins, KartG ist für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich Voraussetzung, dass die Voraussetzungen für die Abstellung einer Zuwiderhandlung bescheinigt sind; eine Bescheinigung der Gefährdung ist nicht erforderlich (E. Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht Rz 336).
6.3. Die geltende Regelung des § 48 KartG ist Ergebnis der KartGNov 1993, mit der das bis dahin im (damaligen) § 52 KartG 1988 statuierte Erfordernis der Bescheinigung des unwiederbringlichen Schadens beseitigt wurde. Diese Änderung beruhte auf einer Anregung des Obersten Gerichtshofs, der darauf hingewiesen hatte, dass das Vorliegen einer derartigen Gefahr regelmäßig offenkundig sein werde (1096 BlgNR 18. GP 22). Diese Novellierung des KartG hat der Gesetzgeber für den Bereich des NVG - trotz dessen zwischenzeitlicher mehrfacher Novellierung - nicht nachvollzogen.6.3. Die geltende Regelung des Paragraph 48, KartG ist Ergebnis der KartGNov 1993, mit der das bis dahin im (damaligen) Paragraph 52, KartG 1988 statuierte Erfordernis der Bescheinigung des unwiederbringlichen Schadens beseitigt wurde. Diese Änderung beruhte auf einer Anregung des Obersten Gerichtshofs, der darauf hingewiesen hatte, dass das Vorliegen einer derartigen Gefahr regelmäßig offenkundig sein werde (1096 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 22). Diese Novellierung des KartG hat der Gesetzgeber für den Bereich des NVG - trotz dessen zwischenzeitlicher mehrfacher Novellierung - nicht nachvollzogen.
6.4. Damit ist für den Bereich des NVG - anders als für § 48 KartG und § 24 UWG - Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich die Bescheinigung einer entsprechenden Gefährdung. Die fehlende Bescheinigung einer Gefährdung kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden (5 Ob 241/69 = SZ 42/135; E. Kodek in Angst, EO² § 390 Rz 4; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 94; König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 5/5; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 222). Umso weniger kann die fehlende Behauptung einer Gefährdung durch eine Sicherheitsleistung ausgeglichen werden (5 Ob 311/74= SZ 47/152; 1 Ob 530/77= SZ 50/25; 1 Ob 512/78= JBl 1978, 424; E. Kodek in Angst, EO² § 390 Rz 4).6.4. Damit ist für den Bereich des NVG - anders als für Paragraph 48, KartG und Paragraph 24, UWG - Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich die Bescheinigung einer entsprechenden Gefährdung. Die fehlende Bescheinigung einer Gefährdung kann auch nicht durch eine Sicherheitsleistung ersetzt werden (5 Ob 241/69 = SZ 42/135; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 390, Rz 4; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 390, Rz 94; König, Einstweilige Verfügungen³ Rz 5/5; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung 222). Umso weniger kann die fehlende Behauptung einer Gefährdung durch eine Sicherheitsleistung ausgeglichen werden (5 Ob 311/74= SZ 47/152; 1 Ob 530/77= SZ 50/25; 1 Ob 512/78= JBl 1978, 424; E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 390, Rz 4).
6.5. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl 1989, 179 = Wbl 1990, 49 zum Verkauf unter dem Einstandspreis nach dem - mittlerweile aufgehobenen - § 3a NVG ausgesprochen, dass es in der Natur der Sache liege, dass der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf dem Markt durch die verpönten Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis entstehe, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund bedürfe der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung der verbotenen aggressiven Preismethoden in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (unter Berufung auf 4 Ob 527/84 = JBl 1985, 423).6.5. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung Okt 1/89 = ÖBl 1989, 179 = Wbl 1990, 49 zum Verkauf unter dem Einstandspreis nach dem - mittlerweile aufgehobenen - Paragraph 3 a, NVG ausgesprochen, dass es in der Natur der Sache liege, dass der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf dem Markt durch die verpönten Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis entstehe, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grund bedürfe der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung der verbotenen aggressiven Preismethoden in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (unter Berufung auf 4 Ob 527/84 = JBl 1985, 423).
6.6. Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Das behauptete gesetzwidrige Verhalten der Antragsgegnerin besteht nämlich darin, dass diese die K***** Gruppe gegenüber anderen Abnehmern begünstigt, indem sie ihr Holz zu günstigeren Konditionen verkauft. Sie schädigt damit die anderen Abnehmer, weil diese mehr zahlen müssen, wenn sie ihr Holz von der Antragsgegnerin oder gar - wegen Nichtbelieferung durch die Antragsgegnerin - ihren Holzbedarf bei anderen Anbietern zu höheren Preisen befriedigen. In beiden Fällen verringert sich die Gewinnspanne der anderen Abnehmer. Die Höhe des Schadens hinge diesfalls unter anderem davon ab, wieviel Holz sie von der Antragsgegnerin bezögen, wenn ihnen die gleichen Konditionen eingeräumt würden wie der K***** Gruppe. Dazu können aber wohl nur Vermutungen angestellt werden. Diese Beweisschwierigkeiten führen dazu, den den anderen Abnehmern drohenden Schaden als „unwiederbringlich“ im Rechtssinne einzustufen (vgl hierzu auch Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung [1992] 290 ff; RIS-Justiz RS0005275).6.6. Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Das behauptete gesetzwidrige Verhalten der Antragsgegnerin besteht nämlich darin, dass diese die K***** Gruppe gegenüber anderen Abnehmern begünstigt, indem sie ihr Holz zu günstigeren Konditionen verkauft. Sie schädigt damit die anderen Abnehmer, weil diese mehr zahlen müssen, wenn sie ihr Holz von der Antragsgegnerin oder gar - wegen Nichtbelieferung durch die Antragsgegnerin - ihren Holzbedarf bei anderen Anbietern zu höheren Preisen befriedigen. In beiden Fällen verringert sich die Gewinnspanne der anderen Abnehmer. Die Höhe des Schadens hinge diesfalls unter anderem davon ab, wieviel Holz sie von der Antragsgegnerin bezögen, wenn ihnen die gleichen Konditionen eingeräumt würden wie der K***** Gruppe. Dazu können aber wohl nur Vermutungen angestellt werden. Diese Beweisschwierigkeiten führen dazu, den den anderen Abnehmern drohenden Schaden als „unwiederbringlich“ im Rechtssinne einzustufen vergleiche hierzu auch Konecny, Der Anwendungsbereich der Einstweiligen Verfügung [1992] 290 ff; RIS-Justiz RS0005275).
6.7. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, das Tatbestandsmerkmal des „Wiederverkäufers“ des § 2 NVG sei nicht erfüllt, hat sich das Erstgericht bisher mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 2 NVG und der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung (dazu 4 Ob 34/01f - Großkunden-Rückvergütung I; 4 Ob 210/02i - Großkunden-Rückvergütung II) nicht näher auseinandergesetzt. Da sohin dem Obersten Gerichtshof erheblich erscheinende Umstände bisher nicht geklärt wurden, war spruchgemäß mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.6.7. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht, das Tatbestandsmerkmal des „Wiederverkäufers“ des Paragraph 2, NVG sei nicht erfüllt, hat sich das Erstgericht bisher mit den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 2, NVG und der Frage der sachlichen Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung (dazu 4 Ob 34/01f - Großkunden-Rückvergütung römisch eins; 4 Ob 210/02i - Großkunden-Rückvergütung römisch zwei) nicht näher auseinandergesetzt. Da sohin dem Obersten Gerichtshof erheblich erscheinende Umstände bisher nicht geklärt wurden, war spruchgemäß mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.