Rechtssatz RS0070912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070912
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Norm
NahversG §1
NahversG §2
NahversG §3
Rechtssatz
Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend "kaufmännisches Wohlverhalten" (§§ 1 bis 3) sollen in Ergänzung des Kartellgesetzes "Störungen und Verzerrungen einer leistungsgerechten Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen" durch Ausübung "wirtschaftlichen Drucks nachfragestarker Wiederverkäufer auf ihre Lieferanten" verhindern.Die Bestimmungen dieses Gesetzes betreffend "kaufmännisches Wohlverhalten" (Paragraphen eins bis 3) sollen in Ergänzung des Kartellgesetzes "Störungen und Verzerrungen einer leistungsgerechten Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen" durch Ausübung "wirtschaftlichen Drucks nachfragestarker Wiederverkäufer auf ihre Lieferanten" verhindern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 361/79
Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 361/79
Veröff: SZ 52/115 = GRURInt 1980,372
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Auch; Beisatz: Ziel des NahversG ist es, die Vorschriften des Kartellgesetzes über marktbeherrschende Unternehmen zu ergänzen, weil diese die Nachfragemacht nur unzureichend erfassen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0070912
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00361_7900000_001