Aus der Begründung:
Dem angefochtenen Beschluß ist zunächst darin zu folgen, daß bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes primär an das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, BGBl. 392, zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Nahversorgungsgesetz - NFG) zu denken ist, dessen Bestimmungen über "kaufmännisches Wohlverhalten" (§§ 1 bis 3) in Ergänzung des Kartellgesetzes "Störungen und Verzerrungen einer leistungsgerechten Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen" durch Ausübung "wirtschaftlichen Drucks nachfragestarker Wiederverkäufer auf ihre Lieferanten" verhindern sollen (Bericht des Handelsausschusses, 565 BlgNR, XIV. GP, 1 f., abgedruckt bei Farnleitner - Straberger, Nahversorgungsgesetz, 10 f. Anm. 1). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können "Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander" in einem außerstreitigen Verfahren vor dem Kartellgericht (§§ 6 ff.) untersagt werden, "soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden". Eine solche Verhaltensweise ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. (u. a.) das "Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen ..... zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzliche Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen". Der sogenannte "Wohlverhaltenskatalog" der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (abgedruckt in ÖBI. 1977, 150 f. und bei Farnleitner - Straberger a. a. O., 121 f.) nennt als Beispiel eines leistungsfremden Wettbewerbsverhaltens unter Z. 1 lit. k ausdrücklich das Fordern oder Gewähren von "Kostenzuschüssen" bzw. die vollständige Übernahme der Kosten "bei Werbemaßnahmen des Handelsunternehmens" (wörtlich gleichlautend auch Z. 1 lit. k der "Wettbewerbsregeln des Österreichischen Verbandes der Markenartikel - Industrie", abgedruckt in ÖBl. 1976, 147 f. und bei Farnleitner - Straberger a. a. O., 123 ff.; vgl. auch den 1. Abschnitt der "Wettbewerbsregeln des (deutschen) Markenartikelverbandes", abgedruckt bei Baumbach - Hefermehl a. a. O., 853 ff. Anm. 737). Auf die sich daraus ergebenden Fragen - insbesondere in der Richtung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz an sich bereits eine Zuwiderhandlung gegen § 1 UWG begrundet - braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden, weil nach der ausdrücklichen Anordnung des § 9 NVG "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben", bei Vorliegen eines nicht nur gegen die Bestimmungen des Nahversorgungsgesetzes verstoßenden, sondern darüber hinaus auch wettbewerbswidrigen Verhaltens somit nicht nur beim Kartellgericht ein (außerstreitiges) Verfahren nach dem Nahversorgungsgesetz, sondern auch beimzuständigen Gericht eine Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschrift) eingebracht werden kann (Farnleitner - Straberger a. a. O., 108 § 9 Anm. 5; Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen ("Nahversorgungsgesetz") ÖZW 1978, 10 ff. (14); Schuhmacher, "Quo vadis", österreichisches Wettbewerbsrecht?, ÖJZ 1978, 314 ff. (317 f.)). Eine solche Wettbewerbsklage liegt hier vor: Der Kläger hat auf das Nahversorgungsgesetz mit keinem Wort Bezug genommen, sondern seinen Urteilsantrag ausschließlich damit begrundet, daß die Beklagte durch ihr Verhalten zu Zwecken des Wettbewerbs der guten Sitten im Sinne des § 1 UWG zuwidergehandelt habe; der festgestellte Sachverhalt ist daher allein in dieser Richtung zu beurteilen.Dem angefochtenen Beschluß ist zunächst darin zu folgen, daß bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes primär an das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977, Bundesgesetzblatt 392, zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Nahversorgungsgesetz - NFG) zu denken ist, dessen Bestimmungen über "kaufmännisches Wohlverhalten" (Paragraphen eins bis 3) in Ergänzung des Kartellgesetzes "Störungen und Verzerrungen einer leistungsgerechten Auseinandersetzung auf dem Markt zwischen Unternehmen verschiedener Größenordnungen" durch Ausübung "wirtschaftlichen Drucks nachfragestarker Wiederverkäufer auf ihre Lieferanten" verhindern sollen (Bericht des Handelsausschusses, 565 BlgNR, römisch vierzehn. GP, 1 f., abgedruckt bei Farnleitner - Straberger, Nahversorgungsgesetz, 10 f. Anmerkung 1). Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes können "Verhaltensweisen von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr untereinander" in einem außerstreitigen Verfahren vor dem Kartellgericht (Paragraphen 6, ff.) untersagt werden, "soweit sie geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden". Eine solche Verhaltensweise ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. (u. a.) das "Anbieten oder Fordern, Gewähren oder Annehmen von Geld oder sonstigen Leistungen ..... zwischen Lieferanten und Wiederverkäufern, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, vor allem, wenn zusätzliche Leistungen keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstehen". Der sogenannte "Wohlverhaltenskatalog" der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (abgedruckt in ÖBI. 1977, 150 f. und bei Farnleitner - Straberger a. a. O., 121 f.) nennt als Beispiel eines leistungsfremden Wettbewerbsverhaltens unter Ziffer eins, Litera k, ausdrücklich das Fordern oder Gewähren von "Kostenzuschüssen" bzw. die vollständige Übernahme der Kosten "bei Werbemaßnahmen des Handelsunternehmens" (wörtlich gleichlautend auch Ziffer eins, Litera k, der "Wettbewerbsregeln des Österreichischen Verbandes der Markenartikel - Industrie", abgedruckt in ÖBl. 1976, 147 f. und bei Farnleitner - Straberger a. a. O., 123 ff.; vergleiche auch den 1. Abschnitt der "Wettbewerbsregeln des (deutschen) Markenartikelverbandes", abgedruckt bei Baumbach - Hefermehl a. a. O., 853 ff. Anmerkung 737). Auf die sich daraus ergebenden Fragen - insbesondere in der Richtung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Nahversorgungsgesetz an sich bereits eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph eins, UWG begrundet - braucht jedoch diesmal nicht weiter eingegangen zu werden, weil nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 9, NVG "die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb unberührt bleiben", bei Vorliegen eines nicht nur gegen die Bestimmungen des Nahversorgungsgesetzes verstoßenden, sondern darüber hinaus auch wettbewerbswidrigen Verhaltens somit nicht nur beim Kartellgericht ein (außerstreitiges) Verfahren nach dem Nahversorgungsgesetz, sondern auch beimzuständigen Gericht eine Klage nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (oder einer anderen wettbewerbsrechtlichen Vorschrift) eingebracht werden kann (Farnleitner - Straberger a. a. O., 108 Paragraph 9, Anmerkung 5; Barfuß, Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen ("Nahversorgungsgesetz") ÖZW 1978, 10 ff. (14); Schuhmacher, "Quo vadis", österreichisches Wettbewerbsrecht?, ÖJZ 1978, 314 ff. (317 f.)). Eine solche Wettbewerbsklage liegt hier vor: Der Kläger hat auf das Nahversorgungsgesetz mit keinem Wort Bezug genommen, sondern seinen Urteilsantrag ausschließlich damit begrundet, daß die Beklagte durch ihr Verhalten zu Zwecken des Wettbewerbs der guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG zuwidergehandelt habe; der festgestellte Sachverhalt ist daher allein in dieser Richtung zu beurteilen.
In der Begründung des angefochtenen Beschlusses - auf welche im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - hat nun das Rekursgericht unter vergleichender Berücksichtigung der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargelegt, daß das "Anzapfen" eines Lieferanten durch einen Händler unter dem Gesichtspunkt der "Nötigung", also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann einen Verstoß gegen die guten Sitten begrundet, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen den Eindruck gewinnen kann, daß er bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 847 f. Anm. 731; Gaedertz, Das "Anzapfen" in wettbewerbsrechtlicher Sicht, WRP 1973, 250; Sack, Wettbewerbsverzerrungen durch "Anzapfen", WRP 1975, 261; Loewenheim, "Eintrittsgelder" und Sittenwidrigkeit, GRUR 1976, 224; BGH in GRUR 1977, 619 mit Anm. von Utescher; OLG Düsseldorf in GRUR 1974, 161 = NJW 1973, 1622 WRP 1973, 223 (mit Anm. von Labus in NJW 1973, 1979);In der Begründung des angefochtenen Beschlusses - auf welche im übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann - hat nun das Rekursgericht unter vergleichender Berücksichtigung der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausführlich dargelegt, daß das "Anzapfen" eines Lieferanten durch einen Händler unter dem Gesichtspunkt der "Nötigung", also der Ausübung psychischen Drucks, immer dann einen Verstoß gegen die guten Sitten begrundet, wenn der angesprochene Unternehmer nach den Umständen den Eindruck gewinnen kann, daß er bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte (Baumbach - Hefermehl a. a. O., 847 f. Anmerkung 731; Gaedertz, Das "Anzapfen" in wettbewerbsrechtlicher Sicht, WRP 1973, 250; Sack, Wettbewerbsverzerrungen durch "Anzapfen", WRP 1975, 261; Loewenheim, "Eintrittsgelder" und Sittenwidrigkeit, GRUR 1976, 224; BGH in GRUR 1977, 619 mit Anmerkung von Utescher; OLG Düsseldorf in GRUR 1974, 161 = NJW 1973, 1622 WRP 1973, 223 (mit Anmerkung von Labus in NJW 1973, 1979);
OLG Frankfurt am Main in WRP 1975, 367; OLG Hamm in WRP 1977, 200;
vgl. auch Schönherr, Der Mißbrauch von Marktmacht gegenüber Lieferanten, ÖBl. 1973, 123). Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber dem Rekursgericht auch darin zu folgen, daß das beanstandete Rundschreiben ungeachtet der mehrfachen Betonung des "freiwilligen" Charakters der erbetenen "Kostenbeteiligung" bei objektiver Betrachtung durchaus geeignet war, bei seinen Empfängern ähnliche Befürchtungen hervorzurufen. Inwiefern das Gegenteil schon aus der Formulierung dieses Schreibens "eindeutig zu ersehen" gewesen wäre, ist nicht zu erkennen; der deutliche Hinweis darauf, daß die mit den Beiträgen der Lieferanten zu finanzierenden Werbemaßnahmen "im beiderseitigen Interesse" lägen, weshalb die Beklagte schon im voraus dafür danke, daß sich der jeweilige Adressat "auch weiterhin, wie bisher" an diesen Maßnahmen beteilige, konnten vielmehr bei den angesprochenen Unternehmen zumindest begrundete Zweifel in der Richtung erwecken, ob es nicht im Interesse einer positiven Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten jedenfalls günstiger wäre, dem "unverbindlichen" Ansuchen dieses Großabnehmers nachzukommen und einen entsprechenden "Werbekosten-Beitrag" zu leisten. Da es dabei nur auf den objektiven Eindruck des Schreibens auf dessen Adressaten ankommt, ist, wie bereits das Erstgericht richtig erkannt bat, die tatsächliche Reaktion der angeschriebenen Lieferanten unter diesem Gesichtspunkt ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Beklagte wirklich schon einmal irgendwelche "Sanktionen" gegenüber "Nichtzahlern" ins Auge gefaßt oder wirklich durchgeführt hat.vergleiche auch Schönherr, Der Mißbrauch von Marktmacht gegenüber Lieferanten, ÖBl. 1973, 123). Entgegen der Meinung der Beklagten ist aber dem Rekursgericht auch darin zu folgen, daß das beanstandete Rundschreiben ungeachtet der mehrfachen Betonung des "freiwilligen" Charakters der erbetenen "Kostenbeteiligung" bei objektiver Betrachtung durchaus geeignet war, bei seinen Empfängern ähnliche Befürchtungen hervorzurufen. Inwiefern das Gegenteil schon aus der Formulierung dieses Schreibens "eindeutig zu ersehen" gewesen wäre, ist nicht zu erkennen; der deutliche Hinweis darauf, daß die mit den Beiträgen der Lieferanten zu finanzierenden Werbemaßnahmen "im beiderseitigen Interesse" lägen, weshalb die Beklagte schon im voraus dafür danke, daß sich der jeweilige Adressat "auch weiterhin, wie bisher" an diesen Maßnahmen beteilige, konnten vielmehr bei den angesprochenen Unternehmen zumindest begrundete Zweifel in der Richtung erwecken, ob es nicht im Interesse einer positiven Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zur Beklagten jedenfalls günstiger wäre, dem "unverbindlichen" Ansuchen dieses Großabnehmers nachzukommen und einen entsprechenden "Werbekosten-Beitrag" zu leisten. Da es dabei nur auf den objektiven Eindruck des Schreibens auf dessen Adressaten ankommt, ist, wie bereits das Erstgericht richtig erkannt bat, die tatsächliche Reaktion der angeschriebenen Lieferanten unter diesem Gesichtspunkt ebensowenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Beklagte wirklich schon einmal irgendwelche "Sanktionen" gegenüber "Nichtzahlern" ins Auge gefaßt oder wirklich durchgeführt hat.
Soweit die Beklagte aber in weiterer Ausführung ihres Rechtsmittels ergänzende Beweisaufnahmen zu der Frage vermißt, "ob nicht im konkreten Fall besondere Umstände ... das Vorliegen eines sittenwidrigen Elements ausschließen", entgeht ihr, daß das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß gerade zu diesem Zweck aufgehoben hat. Die Beklagte hat in ihrer Äußerung unter Anführung tauglicher Bescheinigungsmittel vorgebracht, daß im Hinblick auf die langjährigen, als nahezu "familiär" zu bezeichnenden Geschäftsbeziehungen zwischen ihr und den Adressaten des Rundschreibens von einer Nötigung der angeschriebenen Lieferanten keine Rede sein könne, weil diese schon auf Grund ihrer bisherigen Erfahrungen genau gewußt hätten, daß selbst eine Ablehnung des Ersuchens des Beklagten keinerlei Einfluß auf die weitere Entwicklung der Geschäftsverbindungen haben werde. Daß die Glaubhaftmachung eines solchen "besonderen Falles" unter Umständen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des bisher festgestellten Sachverhaltes führen könnte, ist nicht von vornherein auszuschließen; hält aber das Rekursgericht - von einer zutreffenden Rechtsansicht ausgehend - eine solche Verbreiterung der Tatsachengrundlage für notwendig, um den Sachverhalt verläßlich beurteilen zu können, dann ist es dem OGH als bloßer Rechtsinstanz verwehrt, dem Ergänzungsauftrag der zweiten Instanz entgegenzutreten. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang dagegen wendet, daß nach dem angefochtenen Beschluß auch geprüft werden soll, ob und wieviele Lieferanten der Beklagten mittlere oder kleine Betriebe sind bzw. ob die Beklagte diesen Lieferanten gegenüber als wirtschaftlich mächtiger und bedeutender Großabnehmer anzusehen ist, ist ihr zu erwidern, daß - neben anderen Umständen, wie etwa dem Anteil jener Lieferanten, die auf das beanstandete Rundschreiben positiv reagiert haben - auch diese Frage - im Rahmen der Gesamtbeurteilung des Verhaltens der Beklagten möglicherweise von Bedeutung sein kann.
Diese Erwägung führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.