Rechtssatz RS0071605
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071605
Geschäftszahl
Okt1/93; 16Ok3/08
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 7 Abs 2 NahversG lässt keinen Zweifel offen, dass nur die dort genannten "Amtsparteien" zum Antrag berechtigt sein sollen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Antragslegitimation auf bestimmte Amtsparteien zu beschränken, ist deutlich erkennbar. Einer Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor.Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, NahversG lässt keinen Zweifel offen, dass nur die dort genannten "Amtsparteien" zum Antrag berechtigt sein sollen. Die Absicht des Gesetzgebers, die Antragslegitimation auf bestimmte Amtsparteien zu beschränken, ist deutlich erkennbar. Einer Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor.
Entscheidungstexte
- Okt 1/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1993 Okt 1/93
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Auch; Beisatz: Neben der Bundeswettbewerbsbehörde und dem Kartellanwalt kommt gerade im Bereich des NahversG auch zahlreichen anderen Amtsparteien Parteistellung zu. (T1); Veröff: SZ 2008/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071605
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19930329_OGH0002_000OKT00001_9300000_001