Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Mit Beschluß vom 17.12.1990 stellte das Kartellobergericht beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 7 Abs.2 NVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluß vom 23.6.1992 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 93 Abs.1 dritter Satz KartG 1988 ein; mit Beschluß vom 15.10.1992 hob dieser Gerichtshof die genannte kartellgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.9.1993 in Kraft trete.Mit Beschluß vom 17.12.1990 stellte das Kartellobergericht beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 7, Absatz 2, NVG als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluß vom 23.6.1992 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 93, Absatz eins, dritter Satz KartG 1988 ein; mit Beschluß vom 15.10.1992 hob dieser Gerichtshof die genannte kartellgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 30.9.1993 in Kraft trete.
Mit Beschluß vom 4.12.1992 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Kartellobergerichts, § 7 Abs.2 NVG als verfassungswidrig aufzuheben, zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, seine Entscheidung wirke gemäß Art.140 Abs.7 B-VG auf den Rechtsfall zurück, der für das Kartellobergericht Anlaß zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof und für diesen Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben habe. Für diese Rechtssache sei somit die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das bedeute, daß das Kartellobergericht im Anlaßfall als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art.133 Z.4 B-VG zu beurteilen sei; eine solche Behörde sei von der Antragstellung im Sinne des Art.140 Abs.1 B-VG ausgeschlossen, weshalb der Antrag des Kartellobergerichts zurückzuweisen sei.Mit Beschluß vom 4.12.1992 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Kartellobergerichts, Paragraph 7, Absatz 2, NVG als verfassungswidrig aufzuheben, zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, seine Entscheidung wirke gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG auf den Rechtsfall zurück, der für das Kartellobergericht Anlaß zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof und für diesen Anlaß zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben habe. Für diese Rechtssache sei somit die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Das bedeute, daß das Kartellobergericht im Anlaßfall als kollegiale Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG zu beurteilen sei; eine solche Behörde sei von der Antragstellung im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen, weshalb der Antrag des Kartellobergerichts zurückzuweisen sei.
Das Kartellobergericht hat demnach der Prüfung der Antragsberechtigung des Antragstellers die (verfahrensrechtliche) Vorschrift des § 7 Abs.2 NVG zugrundezulegen.Das Kartellobergericht hat demnach der Prüfung der Antragsberechtigung des Antragstellers die (verfahrensrechtliche) Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 2, NVG zugrundezulegen.
Soweit nun die Antragstellerin im Rekurs - als Ergebnis der von ihr gewünschten Auslegung - das von ihr in Anspruch genommene Antragsrecht aus der demgemäß maßgeblichen Rechtslage ableiten will, sind ihre Ausführungen - wie das Kartellobergericht schon in seinem Beschluß vom 17.12.1990 darlegte - nicht berechtigt:
Gemäß § 7 Abs.2 NVG sind zum Antrag nach den §§ 1 bis 4 dieses Gesetzes die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt; sie haben im Verfahren, auch wenn sie nicht Antragsteller sind, Parteistellung. Die Berechtigung zum Antrag auf Widerruf einer Lieferpflicht nach § 4 Abs.5 erster Satz NVG genießt auch der Belangte. Der Wortlaut des § 7 Abs.2 NVG läßt keinen Zweifel offen, daß nur die dort genannten "Amtsparteien" (vgl. hiezu auch § 44 KartG 1988) zum Antrag berechtigt sein sollen. Hätte der Gesetzgeber daneben die im Verfahren außer Streitsachen (§ 7 Abs.1 NVG) sonst maßgebliche, aus § 9 Abs.1 AußStrG erschließbare Antragslegitimation aller in ihrer Rechtssphäre betroffenen Personen unberührt lassen wollen, hätte er dies durch Einfügung des Wortes "auch" oder auf ähnliche Weise zum Ausdruck bringen müssen. Er hat aber im Gegenteil dem Belangten - als Ausnahme - das Recht zum Antrag auf Widerruf der Lieferpflicht eingeräumt, was wohl dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Betroffene von der Antragstellung ohnehin nicht ausgeschlossen sein sollte.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, NVG sind zum Antrag nach den Paragraphen eins bis 4 dieses Gesetzes die Finanzprokuratur, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs berechtigt; sie haben im Verfahren, auch wenn sie nicht Antragsteller sind, Parteistellung. Die Berechtigung zum Antrag auf Widerruf einer Lieferpflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz NVG genießt auch der Belangte. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, NVG läßt keinen Zweifel offen, daß nur die dort genannten "Amtsparteien" vergleiche hiezu auch Paragraph 44, KartG 1988) zum Antrag berechtigt sein sollen. Hätte der Gesetzgeber daneben die im Verfahren außer Streitsachen (Paragraph 7, Absatz eins, NVG) sonst maßgebliche, aus Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG erschließbare Antragslegitimation aller in ihrer Rechtssphäre betroffenen Personen unberührt lassen wollen, hätte er dies durch Einfügung des Wortes "auch" oder auf ähnliche Weise zum Ausdruck bringen müssen. Er hat aber im Gegenteil dem Belangten - als Ausnahme - das Recht zum Antrag auf Widerruf der Lieferpflicht eingeräumt, was wohl dann nicht erforderlich gewesen wäre, wenn der Betroffene von der Antragstellung ohnehin nicht ausgeschlossen sein sollte.
Aber auch die Entstehungsgeschichte des § 7 Abs.2 NVG läßt keinen Zweifel aufkommen, daß die Betroffenen von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben sollten. Die Materialien zum Stammgesetz (565 BlgNR 14.GP), das ebenso wie die beiden Novellen (BGBl. 1980/121 und 1988/424) auf Initiativanträgen beruht, beschränken sich zur Erläuterung der §§ 6 und 7 NVG auf den Hinweis, angesichts des materiellen Zusammenhangs mit Normen des Kartellgesetzes sei es dem Ausschuß zweckmäßig erschienen, auch Verfahrensbestimmungen des Kartellgesetzes unter Anpassung an die spezifischen Erfordernisse des vorliegenden Gesetzesentwurfs zu übernehmen. Im Kartellgesetz ist aber die Antragstellung, wie das Erstgericht zutreffend hervorhob, in vergleichbaren Fällen (Mißbrauchsaufsicht - § 35, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen - § 36) gleichfalls auf die Amtsparteien und bestimmte Vereinigungen (§ 37 iVm § 44 KartG 1988) beschränkt (vgl. auch § 25 Z 3, § 27 Z 2, § 33 Z 2, §§ 37, 57, 58 und 66 KartG 1988); die einzige Ausnahme - die Antragsberechtigung des Betroffenen im Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren gemäß § 30 KartG 1988 - ist ähnlich wie die Antragstellung des Belangten zum Widerruf der Lieferpflicht nach § 4 Abs.5 NVG ausdrücklich statuiert. War im Ministerialentwurf eines neuen Kartellgesetzes ursprünglich auch die Antragslegitimation des betroffenen Unternehmers vorgesehen, so scheiterte deren Gesetzwerdung am Widerstand der Sozialpartner (Gugerbauer, Das Kartellgesetz, § 37 Rz 2). Deutlicher noch brachte der Nationalrat seine Haltung zur Antragsberechtigung des betroffenen Unternehmers zum Ausdruck: Er lehnte einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Eigruber und Haigermoser auf Verankerung des Antragsrechts der "Mitbewerber" im § 7 Abs.2 NVG ab (17.GP, 69. Sitzung, 8047 ff).Aber auch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 7, Absatz 2, NVG läßt keinen Zweifel aufkommen, daß die Betroffenen von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben sollten. Die Materialien zum Stammgesetz (565 BlgNR 14.GP), das ebenso wie die beiden Novellen (BGBl. 1980/121 und 1988/424) auf Initiativanträgen beruht, beschränken sich zur Erläuterung der Paragraphen 6 und 7 NVG auf den Hinweis, angesichts des materiellen Zusammenhangs mit Normen des Kartellgesetzes sei es dem Ausschuß zweckmäßig erschienen, auch Verfahrensbestimmungen des Kartellgesetzes unter Anpassung an die spezifischen Erfordernisse des vorliegenden Gesetzesentwurfs zu übernehmen. Im Kartellgesetz ist aber die Antragstellung, wie das Erstgericht zutreffend hervorhob, in vergleichbaren Fällen (Mißbrauchsaufsicht - Paragraph 35,, Verbot von Vergeltungsmaßnahmen - Paragraph 36,) gleichfalls auf die Amtsparteien und bestimmte Vereinigungen (Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 44, KartG 1988) beschränkt vergleiche auch Paragraph 25, Ziffer 3,, Paragraph 27, Ziffer 2,, Paragraph 33, Ziffer 2,, Paragraphen 37, 57, 58 und 66 KartG 1988); die einzige Ausnahme - die Antragsberechtigung des Betroffenen im Verfahren über Vertragshilfe gegen Sperren gemäß Paragraph 30, KartG 1988 - ist ähnlich wie die Antragstellung des Belangten zum Widerruf der Lieferpflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, NVG ausdrücklich statuiert. War im Ministerialentwurf eines neuen Kartellgesetzes ursprünglich auch die Antragslegitimation des betroffenen Unternehmers vorgesehen, so scheiterte deren Gesetzwerdung am Widerstand der Sozialpartner (Gugerbauer, Das Kartellgesetz, Paragraph 37, Rz 2). Deutlicher noch brachte der Nationalrat seine Haltung zur Antragsberechtigung des betroffenen Unternehmers zum Ausdruck: Er lehnte einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Eigruber und Haigermoser auf Verankerung des Antragsrechts der "Mitbewerber" im Paragraph 7, Absatz 2, NVG ab (17.GP, 69. Sitzung, 8047 ff).
Mit Rücksicht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut auch im Zusammenhang mit der abweichenden Regelung für den Widerruf der Lieferfrist und die aus den Materialien ebenso deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Antragslegitimation auf bestimmte Amtsparteien zu beschränken, und mangels eines vom Wortlaut abweichenden Zweckes der Regelung oder gar einer Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (Bydlinski, Methodenlehre, 472 ff; Larenz, Methodenlehre, 354 ff) verbietet sich die von der Antragstellerin gewünschte Auslegung des § 7 Abs.2 NVG. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl. etwa Schuhmacher in ÖJZ 1978, 317, und Farnleitner-Straberger, NVG, 96) die Auffassung, der Gesetzgeber habe die Durchsetzung von Verstößen gegen das NVG "in die Hände weniger antragsberechtigter Institutionen und Verbände gelegt" (Entscheidung vom 26.9.1989, 4 Ob 94/89 - familia = JBl. 1990, 187 = ÖBl 1989, 167).Mit Rücksicht auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut auch im Zusammenhang mit der abweichenden Regelung für den Widerruf der Lieferfrist und die aus den Materialien ebenso deutlich erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Antragslegitimation auf bestimmte Amtsparteien zu beschränken, und mangels eines vom Wortlaut abweichenden Zweckes der Regelung oder gar einer Rechtslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes (Bydlinski, Methodenlehre, 472 ff; Larenz, Methodenlehre, 354 ff) verbietet sich die von der Antragstellerin gewünschte Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, NVG. Auch der Oberste Gerichtshof vertritt in Übereinstimmung mit der Lehre vergleiche etwa Schuhmacher in ÖJZ 1978, 317, und Farnleitner-Straberger, NVG, 96) die Auffassung, der Gesetzgeber habe die Durchsetzung von Verstößen gegen das NVG "in die Hände weniger antragsberechtigter Institutionen und Verbände gelegt" (Entscheidung vom 26.9.1989, 4 Ob 94/89 - familia = JBl. 1990, 187 = ÖBl 1989, 167).
Da es dem Kartellobergericht verwehrt wurde, die Konventions- und damit die Verfassungsmäßigkeit des § 7 Abs.2 NVG überprüfen zu lassen, muß der Antragstellerin das Antragsrecht versagt bleiben.Da es dem Kartellobergericht verwehrt wurde, die Konventions- und damit die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 7, Absatz 2, NVG überprüfen zu lassen, muß der Antragstellerin das Antragsrecht versagt bleiben.
Das Kartellgericht hat - da § 7 Abs.2 NVG als verfahrensrechliche Norm konzipiert ist - den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.Das Kartellgericht hat - da Paragraph 7, Absatz 2, NVG als verfahrensrechliche Norm konzipiert ist - den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.