Rechtssatz RS0123879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123879
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Österreichisches Recht ist auf Auslandssachverhalte auch dann anzuwenden, wenn die betroffenen österreichischen Anbieter oder ein nicht unmaßgeblicher Teil davon sich im Ausland eindecken. Das NahversG könnte die ihm zugedachte Schutzfunktion nicht erfüllen, würden nur inländische Zulieferer erfasst.
Schlagworte
kartellrechtliches Auswirkungsprinzip, Auslandssachverhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123879
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080716_OGH0002_0160OK00003_0800000_002