Rechtssatz RS0005113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005113
Geschäftszahl
6Ob543/80; 16Ok3/08
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Norm
EO §387 Abs1
NahversG §7 Abs4
Rechtssatz
Auch in der Frage, ob über ein Eventualbegehren bereits der Rechtsstreit anhängig ist (§ 387 Abs 1 EO) oder erst eingeleitet werden muss (§ 387 Abs 2 EO), ist nur auf die Gerichtsanhängigkeit, nicht auf die Streitanhängigkeit abzustellen.Auch in der Frage, ob über ein Eventualbegehren bereits der Rechtsstreit anhängig ist (Paragraph 387, Absatz eins, EO) oder erst eingeleitet werden muss (Paragraph 387, Absatz 2, EO), ist nur auf die Gerichtsanhängigkeit, nicht auf die Streitanhängigkeit abzustellen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 543/80
Entscheidungstext OGH 03.03.1980 6 Ob 543/80
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO wird bereits durch die Gerichtsanhängigkeit, nicht erst durch die Streitanhängigkeit ausgelöst. (T1); Beisatz: Hier: Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 7 Abs 4 NahversG. (T2); Veröff: SZ 2008/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0005113
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19800303_OGH0002_0060OB00543_8000000_001