Rechtssatz RS0123890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123890
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Rechtssatz
Bei § 58 Abs 1 KartG 2005 handelt es sich um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann daraus nichts abgeleitet werden.Bei Paragraph 58, Absatz eins, KartG 2005 handelt es sich um keine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine gerichtsorganisatorische Vorschrift. Für die Wahrnehmung der Zuständigkeit bei Sachverhalten mit Auslandsberührung kann daraus nichts abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123890
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20080716_OGH0002_0160OK00003_0800000_013