Rechtssatz RS0115355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115355
Entscheidungsdatum
27.03.2020
Norm
EuGVÜ Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2
Rechtssatz
Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung.Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Artikel eins,); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 97/01w
Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 97/01w
Veröff: SZ 74/86
- 9 ObA 16/04z
Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 16/04z
nur: Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1) Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T1)
Beisatz: EuGVVO. (T2)
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Auch; nur: Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts möglicherweise zukommenden Immunität ist daher unabhängig von der Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen. (T4)
Veröff: SZ 2008/102
- 2 Ob 93/15p
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 93/15p
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 33/19p
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
Vgl; nur: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T5)
Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T6); Veröff: SZ 2019/38
- 10 ObS 128/19z
Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 ObS 128/19z
Vgl; Beisatz: Eine Rückgriffsklage einer öffentlichen Stelle, welche auf Bestimmungen gestützt ist, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, ist vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115355
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20010514_OGH0002_0040OB00097_01W0000_002