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Rechtssatz RS0115355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115355

Entscheidungsdatum

27.03.2020

Norm

EuGVÜ Art2
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art2
Rom II‑VO Art1 Abs1 Satz2

Rechtssatz

Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Artikel eins,); Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/01w
    Entscheidungstext OGH 14.05.2001 4 Ob 97/01w
    Veröff: SZ 74/86
  • 9 ObA 16/04z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 16/04z
    nur: Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen beschränkt (Art 1) Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T1)
    Beisatz: EuGVVO. (T2)
  • 16 Ok 3/08
    Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
    Auch; nur: Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Die Frage der der Antragsgegnerin als Anstalt öffentlichen Rechts möglicherweise zukommenden Immunität ist daher unabhängig von der Anwendbarkeit der EuGVVO zu prüfen. (T4)
    Veröff: SZ 2008/102
  • 2 Ob 93/15p
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 93/15p
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 33/19p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
    Vgl; nur: Ansprüche, die aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse einer Behörde entstanden sind, sind davon ebenso ausgeschlossen wie Ansprüche aus Staatshaftung. (T5)
    Beisatz: Amtshaftungsansprüche sind nach Art 1 Abs 1 Satz 2 Rom II-VO vom Anwendungsbereich ausdrücklich ausgenommen ("acta iure imperii"). (T6); Veröff: SZ 2019/38
  • 10 ObS 128/19z
    Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 ObS 128/19z
    Vgl; Beisatz: Eine Rückgriffsklage einer öffentlichen Stelle, welche auf Bestimmungen gestützt ist, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, ist vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115355

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20010514_OGH0002_0040OB00097_01W0000_002