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Entscheidung 1 Ob 33/19p×

Entscheidung 1 Ob 33/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040169 Rechtssatz 28.02.1989Zivilrecht
Behauptet die klagende Partei die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und bleibt dieses Vorbringen in der Klagebeantwortung und im Rechtsmittelverfahren unbestritten, berief sich vielmehr die beklagte Partei selbst darin auf österreichisches Recht, liegt …
RS0040189 Rechtssatz 10.02.1971Zivilrecht
Das Gericht hat von Amts wegen ausländisches Recht zu erforschen und anzuwenden, wenn die Aktenlage einen Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Anwendung eines solchen Rechtes gibt (ZBl 1932/56 ua).
RS0045163 Rechtssatz 04.10.1961Zivilrecht
Das Gericht hat die ausländischen Rechtssätze von Amts wegen zu erforschen, wobei allerdings die Parteien dem Gericht hiebei Beihilfe zu leisten haben.
RS0050094 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Der Staat haftet wegen Amtspflichtverletzungen nur dann, wenn dies seine Vorschriften vorsehen. Bei Erhebung von Ansprüchen nach dem AHG ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob das Organ, für das der in Anspruch genommene Rechtsträger hafte …
RS0050156 Rechtssatz 03.09.1958Zivilrecht
Die Bestimmung des § 16 Abs 2 AHG bezieht sich nur auf verfahrensrechtliche Vorschriften. § 9 Abs 5 AHG (Ausschluß der direkten Haftung des Organs) ist keine verfahrensrechtliche Vorschrift.
RS0115355 Rechtssatz 14.05.2001Zivilrecht
Dieses Abkommen schafft ein System der internationalen Zuständigkeit; völkerrechtliche Immunität von Staaten und Diplomaten fallen nicht unter diese Frage und bleiben hievon unberührt. Der Anwendungsbereich des Abkommens ist auf Zivil- und Handelssachen bes …
RS0122818 Rechtssatz 23.10.2007Zivilrecht; Strafrecht
Art 1 Abs 1 EuGVVO erfasst alle privatrechtlichen Ansprüche. Auf die Gerichtsorganisation kommt es hiebei nicht an, auch von einem Verwaltungsgericht geschaffene Privatrechtstitel sind nach der EuGVVO vollstreckbar.
RS0132717 Rechtssatz 30.04.2019Zivilrecht
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.