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Rechtssatz RS0132717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132717

Geschäftszahl

1Ob33/19p

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

AHG §1 Abs1 G
AHG §9 Abs5
dBGB §839 Abs1
dGG Art34

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/19p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
    Beisatz: Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. (T1)
    Beisatz: Da sohin auch nach deutschem Recht (Art 34 Satz 1 GG iVm § 839 Abs 1 BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen. (T2)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungs­verhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte. (T3); Veröff: SZ 2019/38

Schlagworte

*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit Auslandssachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717

Im RIS seit

02.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20190430_OGH0002_0010OB00033_19P0000_001