Rechtssatz RS0132717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0132717
Entscheidungsdatum
30.04.2019
Norm
AHG §1 Abs1 G
AHG §9 Abs5
dBGB §839 Abs1
dGG Art34
Rechtssatz
§ 9 Abs 5 AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 5, AHG ist eine verfahrensrechtliche Norm, die nur auf Organe österreichischer Rechtsträger ausgerichtet ist. Sie ist nicht analog auf in Österreich geklagte, hoheitlich tätige ausländische Organwalter anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/19p
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 33/19p
Beisatz: Es ist nach deutschem Recht zu klären, ob der hier geklagte deutsche Organwalter hoheitlich, in Ausübung eines öffentlichen Amts, tätig war und gegenüber dem Kläger Amtspflichten verletzte. (T1)
Beisatz: Da sohin auch nach deutschem Recht (Art 34 Satz 1 GG iVm § 839 Abs 1 BGB) den hoheitlich tätigen Amtsträger keine Eigenhaftung trifft, ist die Klage mangels (analoger Anwendbarkeit des § 9 Abs 5 AHG) nicht mit Beschluss zurückzuweisen, sondern mangels materiellen Anspruchs abzuweisen. (T2)
Beisatz: Hier: Der Beklagte ist Sportlehrer einer Gesamtschule in Deutschland, der im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Land Hessen als Begleitperson an einer "Skifreizeit" für Schüler in einem Skigebiet in Österreich teilnahm und bei einem Skiunfall im Zuge einer Erkundungsfahrt den Kläger verletzte. (T3); Veröff: SZ 2019/38
Schlagworte
*D* Unzulässigkeit des Rechtswegs Amtshaftung Schulveranstaltung acta imperii Rechtswegunzulässigkeit Auslandssachverhalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132717
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20190430_OGH0002_0010OB00033_19P0000_001