Rechtssatz RS0071383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071383
Geschäftszahl
Okt1/89; 16Ok3/08
Entscheidungsdatum
16.07.2008
Norm
NahversG §3a
NahversG §7 Abs4
Rechtssatz
Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf den Markt durch die verpönten Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis entsteht, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann. Der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung der verbotenen aggressiven Preismethoden bedarf dann aber in der Regel keiner besonderen Bescheinigung (vgl JBl 1985,423).Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schaden, der gesetzestreuen Mitbewerbern auf den Markt durch die verpönten Verkäufe zum oder unter dem Einstandspreis entsteht, der Höhe nach kaum abschätzbar ist und deshalb nicht nachträglich in Geld voll ausgeglichen werden kann. Der unwiederbringliche Schaden aus einer Fortsetzung der verbotenen aggressiven Preismethoden bedarf dann aber in der Regel keiner besonderen Bescheinigung vergleiche JBl 1985,423).
Entscheidungstexte
- Okt 1/89
Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 1/89
Veröff: ÖBl 1989,179 = WBl 1990,49
- 16 Ok 3/08
Entscheidungstext OGH 16.07.2008 16 Ok 3/08
Veröff: SZ 2008/102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071383
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19890920_OGH0002_000OKT00001_8900000_006