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Entscheidung 4 Ob 2109/96t×

Entscheidung 4 Ob 2109/96t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob2109/96t

Entscheidungsdatum

29.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margit M*****, Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Werner Landl und Mag.Martin Edelmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1. Helmut M*****, 2. Hildegard M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr und Dr.Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 10.April 1996, GZ 3 R 58/96m-12, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wiederholungsgefahr kann nur dann verneint werden, wenn der Beklagte besondere Umstände dartut, die eine Wiederholung seines gesetzwidrigen Verhaltens ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. Wenn das Verhalten des Beklagten auch nur unklar und zwiespältig ist, kann eine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Verstöße nicht angenommen werden. Das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches durch den Beklagten

kann die Wiederholungsgefahr ausschließen (stRsp ua ÖBl 1984, 135 =

MRA 1984 H 4, 13 = RdW 1984, 372 = GRURInt 1985, 88 -

Superaktionsspanne uva). Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden, es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe (ÖBl 1984, 18 - Lokomotivführer mwN). Die bloße Behauptung des Beklagten, in Zukunft nicht mehr wettbewerbswidrig zu handeln, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound; s auch WBl 1989, 173). Wenn ein Gesetzesverstoß auf einem Irrtum beruht, kann die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein, wenn sich der Beklagte, sobald ihm die Gesetzesverletzung bekannt geworden ist, davon distanziert und geeignete Maßnahmen gegen eine Wiederholung ergreift (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN).

Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Verletzers nach der Beanstandung

und während des Rechtsstreites ausreichende Anhaltspunkte dafür

entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen

Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände zu

berücksichtigen, die im Einzelfall für oder gegen eine solche

Sinnesänderung des Verletzers sprechen (ÖBl 1990, 32 = MR 1989, 145 =

RdW 1989, 336 = WBl 1989, 316 - Vergleichsangebot an Dritte mwN).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ob im konkreten Fall Wiederholungsgefahr besteht, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraphen 502, Absatz eins, 528, Absatz eins, ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 5 mwN).

Nach Paragraph 18, Satz 1 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens (ua) wegen einer nach Paragraph eins, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die nur in lockerer Form in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind. Der Inhaber des Unternehmens haftet gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag auf Grund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages odgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten. Voraussetzung ist, daß der Inhaber des Unternehmens aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zum Dritten die rechtliche Möglichkeit besessen hätte, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (stRsp ua ÖBl 1991, 26 - "Kunstfeind"; ÖBl 1991, 267 - "Lotto-Systemplan"; ÖBl 1993, 255 - "Vorsicht bei Lockvogelangeboten II", jeweils mwN).

Auch mit dieser Rechtsprechung stimmt die angefochtene Entscheidung überein. Daß der Drittbeklagte als Disjockey bei der "Art und Zusammenstellung der Auftritte" völlig frei und keinen Weisungen unterworfen war, hinderte den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte nicht, dem Drittbeklagten zu untersagen, für seine Auftritte auf wettbewerbswidrige Weise zu werben.

Anmerkung

E42160 04A21096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02109.96T.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19960529_OGH0002_0040OB02109_96T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012087 Rechtssatz 09.01.1979Zivilrecht
Bei Beurteilung des Bestehens der Wiederholungsgefahr ist stets maßgebend, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit gewichtige Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
RS0042721 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Ob nach den besonderen Umständen des jeweiligen Falles mit einer Wiederholung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes gerechnet werden muss, hat keine "erhebliche Bedeutung" im Sinne § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.
RS0079523 Rechtssatz 11.01.1972Zivilrecht
Keine Wiederholungsgefahr, wenn sich der Beklagte vom Wettbewerbsverstoß, sobald er ihm bekannt wird, distanziert und weder bestreitet, dass ein solcher objektiv vorliegt, noch ein Recht zum beanstandeten Verhalten behauptet und auch Maßnahmen trifft, dass …
RS0079652 Rechtssatz 03.10.1972Zivilrecht
Die Wiederholungsgefahr kann unter Umständen dann ausgeschlossen sein, wenn der Wettbewerbsverstoß der Beklagten auf einem Irrtum beruhte und der Beklagte von sich aus - etwa durch Berichtigung des Fehlers - eine Handlung gesetzt hat, die seine Sinnesänderu …
RS0079692 Rechtssatz 20.05.1965Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr kommt es nicht nur auf die Art des bereits erfolgten Eingriffs, sondern auch auf die Willensrichtung des Täters an, für die insbesondere sein Verhalten nach der Beanstandung oder während des Rechtsstreites wichtig …
RS0079782 Rechtssatz 05.05.1954Zivilrecht
Bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr darf keineswegs engherzig vorgegangen werden, vielmehr ist schon bei einer einmaligen wettbewerbswidrigen Handlung eine solche Gefahr anzunehmen, die nur dann als ausgeschlossen betrachtet werden kann, wenn der Verl …
RS0079899 Rechtssatz 13.06.1978Zivilrecht
Das (wenngleich vom Kläger abgelehnte) Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches beseitigt zumindest im Regelfall die Wiederholungsgefahr (mit eingehender Darstellung der bisherigen Judikatur und der Literatur).
RS0080065 Rechtssatz 26.03.1974Zivilrecht
Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, welcher gegen das UWG verstoßen hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun, die eine Wiederholung seiner Handlung als völlig ausgeschlossen oder d …
RS0080134 Rechtssatz 07.06.1966Zivilrecht
Kein Ausschluss der Wiederholungsgefahr, wenn infolge zwiespältigen Verhaltens des Beklagten keine Gewähr für das Unterbleiben künftiger Wettbewerbsverstöße gegeben ist.