Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zwar zulässig, weil eine weitere Klärung der Probleme der "Statt"-Preis-Werbung erforderlich ist; er ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt eine Werbung mit "Statt"-Preisen dann gegen das Gesetz, wenn mangels näherer Erläuterung, welche Preise zum Vergleich herangezogen werden, eine Irreführung des Käuferpublikums möglich ist. Wegen der suggestiven Wirkung einer solchen Werbemethode ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen und im Interesse der angesprochenen Verkehrskreise zu fordern, daß aus dem Wortlaut und dem Gesamtbild der als Einheit zu betrachtenden Ankündigung ausreichend deutlich hervorgeht, auf welche Preise jeweils zu Vergleichszwecken hingewiesen wird (ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio mwN; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf uva). Eine solche Werbung ist also in Österreich erlaubt, wenn die Umworbenen nicht irregeführt oder verunsichert werden (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 21; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher). Bei einer unklaren Ankündigung muß der Ankündigende die für ihn ungünstigte Auslegung gelten lassen (Fitz/Gamerith aaO 18; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstags- aktion; ÖBl 1984, 17 - Markisen-Preisknüller; ÖBl 1989, 144 - Großer Schuhverkauf; MR 1989, 181 - Orientteppiche; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher uva).
Ein zeitlich begrenztes Angebot mit "Statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher .......... jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preise; "bis zu 50 % reduziert") bringt freilich schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (normalen-) Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion; ÖBl 1979, 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher uva). In ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, es sei allgemein bekannt und werde daher von den Kaufinteressenten bereits erwartet, daß Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten immer wieder - oftmals sogar nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abgeben. Preisschilder oder Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchge- strichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, würden daher vom Publikum nur dahin verstanden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehle für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikel- hersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspreche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten. Dazu komme hier noch, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts hingewiesen habe. Da in diesem Falle daher in der Werbung auf eigenen Regalständern oder Plakaten an der Wand eines Geschäftslokals der Beklagten keine mehrdeutige Preisankündigung erblickt werden könne, liege kein Verstoß gegen § 2 UWG vor.Ein zeitlich begrenztes Angebot mit "Statt"-Preisen oder ähnlichen Wendungen ("bisher .......... jetzt"; allenfalls mit Durchstreichen des alten Preise; "bis zu 50 % reduziert") bringt freilich schon deutlich zum Ausdruck, daß auf die bisherigen (normalen-) Preise des Werbenden Bezug genommen wird (Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1979, 75 - V-Geburtstagsaktion; ÖBl 1979, 128 - Sport-K-Superpreise; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher uva). In ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, es sei allgemein bekannt und werde daher von den Kaufinteressenten bereits erwartet, daß Supermärkte, Einkaufszentren und Verkaufsketten immer wieder - oftmals sogar nur in einzelnen Filialen - (zeitlich begrenzte) Preisherabsetzungen durchführen und bei solchen Aktionen einzelne Waren oder Warengruppen verbilligt abgeben. Preisschilder oder Plakate in Geschäften, auf denen jeweils unter Bezugnahme auf einen anderen - durchge- strichenen - Preis die aktuellen neuen Preise bekanntgegeben werden, würden daher vom Publikum nur dahin verstanden, daß die durchgestrichenen Preise die früheren Preise des Werbenden sind, welche herabgesetzt wurden. Infolge dieser weitverbreiteten Praxis fehle für jede andere Deutung einer solchen Ankündigung auf Preisschildern oder Plakaten in den Geschäften, wie etwa, daß die durchgestrichenen Preise unverbindlich empfohlene Richtpreise der Markenartikel- hersteller seien, jeder Anhaltspunkt, sodaß es einer umfangreichen Gedankenoperation des Lesers bedürfte, um die Ankündigung solcher Preise annehmen zu können; dies entspreche nicht der Auffassung des Durchschnittsinteressenten. Dazu komme hier noch, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf "Preiß'n Kracher" auf eine Preissenkung anläßlich des EU-Beitritts hingewiesen habe. Da in diesem Falle daher in der Werbung auf eigenen Regalständern oder Plakaten an der Wand eines Geschäftslokals der Beklagten keine mehrdeutige Preisankündigung erblickt werden könne, liege kein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vor.
Im Fall der Entscheidung ÖBl 1988, 75 - Teppich-Ausverkauf hatte die beklagte Teppichhändlerin inseriert, daß sie "neue, alte und antike Orientteppiche im Wert von mehreren Millionen Schilling bis zu 50 % reduziert" verkaufe. Darin erblickte der Oberste Gerichtshof einen hinreichend deutlichen Hinweis darauf, daß es sich bei dem "Statt-Preis um den eigenen vorher verlangten Preis handle. In MR 1989, 181 - Orientteppiche war es darum gegangen, daß die beklagte Teppichhändlerin in einem Prospekt für ihre Teppiche mit der Angabe geworben hat: "- 50 %". Sie hat also nicht mit "Statt"-Preisen im eigentlichen Sinn des Wortes geworben, sondern vielmehr in bezug auf Orientteppiche eine allgemeine prozentmäßige Preisherabsetzung angekündigt. Mangels Vorliegens besonderer Umstände konnte diese Angabe nur als die Ankündigung einer Senkung der sonst allgemein geforderten Preise dieses Unternehmens verstanden werden, zumal die Schreibweise "- x-%" jener entspricht, mit der üblicherweise Preisnachlässe zum Ausdruck gebracht werden; eine Bezugnahme auf die Preise von Mitbewerbern ist darin nicht zu erkennen. Überdies gibt es vom Hersteller unverbindlich empfohlene Richtpreise oder Listpreise für Orientteppiche nicht. Es lag daher keine irreführende Angabe vor.
Der diesmal zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch anders beschaffen:
In den Überschriften zu den beiden Zeitungsinseraten wird deutlich auf Preise anderer Anbieter hingewiesen. Der Satz "Wer mehr bezahlt, ist selber schuld" wird vom Publikum zweifellos nicht dahin verstanden werden, daß derjenige wirtschaftlich unsinnig handelt, der früher bei der Beklagten gekauft hat; vielmehr muß der Hinweis in dem Sinn aufgefaßt werden, daß es einzig und allein vernünftig ist, bei der Beklagten und nicht bei einem ihrer Mitbewerber einzukaufen. Auch die Überschrift "Der BIPA EU-Tiefpreis ist einzigartig! Vergleichen Sie!" weist auf die Preise anderer hin (arg. "einzigartig"). Dazu kommt noch, daß die Beklagte durchwegs Markenartikel angeboten hat, also Waren, von denen das Publikum annimmt, es gebe einen empfohlenen Herstellerpreis oder Listenpreis udgl. Unter diesen Umständen ist es aber im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geboten, daß der Händler in seinen Werbeanzeigen klarstellt, daß es sich bei den Vergleichspreisen um eigene, nicht mehr gültige Preise handelt (so auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 968 Rz 319 zu § 3 d UWG). Diese - erforderliche - Aufklärung hat die Beklagte aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit gegeben. Ist nämlich der Hinweis über den Charakter des Vergleichspreises - wie hier - in ganz kleinen Druck senkrecht zur Einschaltung gebracht, dann ermöglicht das eine Irreführung des Publikums (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine).In den Überschriften zu den beiden Zeitungsinseraten wird deutlich auf Preise anderer Anbieter hingewiesen. Der Satz "Wer mehr bezahlt, ist selber schuld" wird vom Publikum zweifellos nicht dahin verstanden werden, daß derjenige wirtschaftlich unsinnig handelt, der früher bei der Beklagten gekauft hat; vielmehr muß der Hinweis in dem Sinn aufgefaßt werden, daß es einzig und allein vernünftig ist, bei der Beklagten und nicht bei einem ihrer Mitbewerber einzukaufen. Auch die Überschrift "Der BIPA EU-Tiefpreis ist einzigartig! Vergleichen Sie!" weist auf die Preise anderer hin (arg. "einzigartig"). Dazu kommt noch, daß die Beklagte durchwegs Markenartikel angeboten hat, also Waren, von denen das Publikum annimmt, es gebe einen empfohlenen Herstellerpreis oder Listenpreis udgl. Unter diesen Umständen ist es aber im Sinne der dargestellten Rechtsprechung geboten, daß der Händler in seinen Werbeanzeigen klarstellt, daß es sich bei den Vergleichspreisen um eigene, nicht mehr gültige Preise handelt (so auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht18, 968 Rz 319 zu Paragraph 3, d UWG). Diese - erforderliche - Aufklärung hat die Beklagte aber nicht in der gebotenen Deutlichkeit gegeben. Ist nämlich der Hinweis über den Charakter des Vergleichspreises - wie hier - in ganz kleinen Druck senkrecht zur Einschaltung gebracht, dann ermöglicht das eine Irreführung des Publikums (ÖBl 1982, 71 - Botschafts-Ausfolgescheine).
Im Werbeflugblatt warb die Beklagte für ihre neueröffnete Filiale in Altenmarkt. Bei Eröffnungsangeboten nimmt das Publikum regelmäßig an, die "Statt"-Preise seien die künftigen allgemein geforderten Preise des Ankündigenden (ÖBl 1977, 10 - Preisgegenüberstellung bei Eröffnungsaktion; ÖBl 1986, 66 - Tapetenstudio; WBl 1995, 167 - Eröffnungsangebote ua). Würde man entgegen dem Standpunkt der Beklagten die Meinung vertreten, daß dies auch für die Neueröffnung der Filiale einer Handelskette gelte, dann wäre ihre Werbung deshalb zu beanstanden, weil - wie sich aus dem, gleichfalls wenig deutlichen aufklärenden Hinweis auf der Rückseite ergibt - die "Statt"-Preise in Wahrheit die "bisher gültigen Normalpreise" waren. Aber selbst wenn man sich der Auffassung der Beklagten anschließen wollte, daß "Statt"-Preise in einem Eröffnungsangebot der Filiale einer Handelskette im allgemeinen als die üblichen Preise dieser Handelskette zu verstehen seien, wäre für die Beklagte nichts zu gewinnen:
Die Aufmachung des beanstandeten Werbeflugblattes mit der großen Überschrift "Lieber weniger ÖS, als zuviel DM" enthält - wie die Beklagte selbst einräumen muß (S. 93) - eine für einen großen Teil des Publikums deutlich erkennbare Anspielung auf die Klägerin als ihre Mitbewerberin. Wird dann außerdem noch der herabgesetzte Preis als EU-Tiefpreis bezeichnet, dann kann das zumindest einen nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise zur Überzeugung bringen, die Vergleichspreise seien jene der Klägerin (oder die sonst üblicherweise für die entsprechenden Artikel verlangten Preise).
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen beiden Sicherungsanträgen stattgegeben.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.