Rechtssatz RS0078679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078679
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat und überdies ein nicht unerheblicher Teil der Leser diesen Hinweis nur auf jene Preise beziehen wird, die in der oberen Hälfte des Inserates angegeben werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 359/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 359/81
Beisatz: Botschafts-Ausfolgescheine. (T1) Veröff: ÖBl 1982,71
- 4 Ob 2/90
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 2/90
Auch; Beisatz: Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleinstdruck und senkrecht zum übrigen Text. (T2)
- 4 Ob 65/95
Entscheidungstext OGH 18.09.1995 4 Ob 65/95
Auch; nur: Der Hinweis auf "Statt-Preise" ist nicht ausreichend deutlich, wenn er im Hinblick auf seine Platzierung im Inserat sowie die geringe Größe der Buchstaben für den Leser keinen Auffälligkeitswert hat. (T3) Beis wie T2
- 4 Ob 5/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ist der erklärende Hinweis nur bei gezielter Suche nach einer Erläuterung der Preisgegenüberstellungen zu entdecken; er ist kleiner als der übrige Text und senkrecht zu den Bestellfeldern gedruckt, die erst nach Auffalten des Prospektes sichtbar werden. Von einer ausreichenden Aufklärung kann daher keine Rede sein. (T4)
- 4 Ob 2110/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2110/96i
Auch; nur T3; Beis wie T2
- 4 Ob 2344/96a
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
Auch; nur T3
- 4 Ob 2/05f
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 2/05f
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 187/09t
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 187/09t
Vgl
- 3 Ob 88/13g
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 88/13g
Auch; Beisatz: Hier waren die angekündigten „Statt“‑Preise nicht die zuletzt vor der Preissenkung ernsthaft verlangten eigenen Reisenormalpreise, sondern Preise von Mitbewerbern. (T5)
- 4 Ob 202/13d
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 202/13d
nur T3; Beisatz: Unauffällige Erläuterungen des Vergleichspreises im Kleindruck hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach für nicht ausreichend deutlich befunden. (T6)
- 4 Ob 210/16k
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 210/16k
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0078679
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19810519_OGH0002_0040OB00359_8100000_003